Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105985/5/Ki/Shn

Linz, 29.01.1999

VwSen-105985/5/Ki/Shn Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Sabine Z, vom 23. November 1998 gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 4. November 1998, VerkR96-9917-1998-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-9917-1998 vom 14. Juli 1998) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen beim Postamt 1220 Wien hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 22. Juli 1998 festgelegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde von der Bw am 14. August 1998 eingebracht (zur Post gegeben). Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 4. November 1998, VerkR96-9917-1998-Hu, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw nunmehr per Telefax am 23. November 1998 Berufung erhoben und ausgeführt, daß sie bei dem zweiten Zustellversuch in Griechenland war und den Brief aus diesem Grunde nicht abholen konnte um ihren Einspruch geltend zu machen. Gleichzeitig verwies sie auf einen bereits vorgelegten Abschnitt eines Flugtickets. Aus diesem Ticket geht jedoch lediglich hervor, daß dies für eine Mrs Z von Wien nach Zakinthos für 29. Juli ausgestellt wurde.

3. Die BH Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw wurde der Bw im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten, daß aus dem von ihr vorgelegten Flugticket lediglich hervorgeht, daß dieses für eine Mrs Z von Wien nach Zakinthos für 29. Juli ausgestellt wurde. Daraus sei keinesfalls abzuleiten, daß sie tatsächlich zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches in Griechenland war. Weiters wurde ihr vorgehalten, daß nach einem Bericht der BPD Wien durch ein Telefonat mit ihr erhoben werden konnte, daß sie am 21. Juli 1998 (Zeitpunkt der Hinterlegung des RSa-Briefes) ortsanwesend war. Die Bw legte in der Folge eine Telefaxkopie der österreichischen Verkehrsbüro AG vor, welche ihre Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des RSa-Briefes belegen sollte. Die darin angeführten entscheidungsrelevanten Daten sind jedoch unleserlich. Sie behauptet weiters, daß sie zum gegenständlichen Zeitpunkt in Griechenland war und es daher ihr nicht mehr möglich war, den Brief zu holen. Bezüglich der durch die BPD Wien erhobenen telefonischen Auskunft, wonach sie am Telefon angegeben hätte, daß sie ortsanwesend war, erklärte die Bw, daß diese Auskunft von einer Kinderbetreuerin gegeben worden wäre. 5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt 1220 Wien hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 22. Juli 1998 festgelegt.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Ob nun ein Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist im Verwaltungsverfahren zwar von Amts wegen zu überprüfen, die Partei hat jedoch die Richtigkeit ihrer Behauptung im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes glaubhaft zu machen.

Auf einen entsprechenden Vorhalt durch die hiesige Berufungsbehörde hin, hat die Bw zwar als Telefaxkopie eine Art Bestätigung des österreichischen Verkehrsbüros AG vorgelegt, aus dieser Kopie können jedoch keinerlei entscheidungsrelevante Daten wegen des behaupteten Aufenthaltes in Griechenland entnommen werden, da diese Daten unleserlich sind. Durch die Vorlage dieser untauglichen Bestätigung ist es der Bw nicht gelungen, ihre Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft zu machen, weshalb davon ausgegangen wird, daß der Zustellvorgang ordnungsgemäß erfolgte bzw die Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt 1220 Wien rechtmäßig war.

Demnach gilt die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, es ist dies der 22. Juli 1998, zu laufen und endete sohin am 5. August 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 14. August 1998 eingebracht (zur Post gegeben). Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der BH Linz-Land als auch der Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen. Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Verspätungsvorhalt - Vorlage unleserlicher Bestätigung - entspricht nicht der obliegenden Mitwirkungspflicht

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