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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105989/34/BI/FB

Linz, 15.02.2000

VwSen-105989/34/BI/FB Linz, am 15. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. K F S, P, S, vom 1. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. November 1998, VerkR96-13924-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Dezember 1999 und 11. Jänner 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Punkt 1. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Im Punkt 2. wird der Berufung teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, von der Verhängung einer Strafe jedoch abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

II. Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 1. zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.400 S (entspricht 101,74 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Im Punkt 2. entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 und 21 Abs.1 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr.518/94, §§ 99 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 99 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 7.000 S (144 Stunden EFS) und 2) 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. September 1997 um 8.28 Uhr den PKW (D) auf der W A in Fahrtrichtung W gelenkt habe, wobei er

1) im Gemeindegebiet von S bei km 233,153 die an dieser Stelle festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h um 69,98 km/h überschritten habe.

2) Außerdem seien die Nebelscheinwerfer (in Verbindung mit dem Abblendlicht) eingeschaltet gewesen, obwohl keinerlei Sichtbehinderung durch Nebel, Regen, schlechte Sicht etc bestanden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 750 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Dezember 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Behördenvertreters Herrn A, der Zeugen GI L und RI S und des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt; telefonisch wurde von einer Vertreterin des Bw im Verlauf der Verhandlung eine Autopanne als Grund für eine Verspätung angegeben, jedoch ist bis zum Schluss der Verhandlung niemand mehr erschienen.

Am 11. Jänner 2000 wurde eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Zeugen Dr. H durchgeführt. Der Bw hat schriftlich um Terminverlegung wegen seines bis 7. Februar 2000 dauernden Urlaubes ersucht, was aus Gründen der Verfahrensökonomie abgelehnt wurde. Ihm wurde aber eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis 14. Februar 2000 eingeräumt. Die mit Fax übermittelte Stellungnahme vom 14. Februar 2000 wurde berücksichtigt.

3. Der Bw rügt im Rechtsmittel die Nichtdurchführung des von ihm beantragten Ortsaugenscheins und die Nichteinholung einer Auskunft der Wetterdienststelle Salzburg bzw Oberösterreich, obwohl es laut Anzeige im Bereich des unmittelbaren Deliktsortes dunstig gewesen sei, also eine Sichtbeeinträchtigung geherrscht haben müsse. Er bemängelt, dass sich die Erstinstanz mit den von ihm geltend gemachten Ungereimtheiten über den angeblichen Deliktszeitpunkt nicht auseinandergesetzt habe und dazu auch im angefochtenen Straferkenntnis nichts ausgeführt sei. Weiters sei den Zeugen vor ihrer Einvernahme der Akteninhalt bekanntgegeben worden, obwohl Zeugen Angaben aus ihrer Erinnerung zu machen hätten, sodass dies sinnwidrig sei.

Als Gründe für die behauptete Objektivität der Erstinstanz wird geltendgemacht, der angebliche Deliktszeitpunkt habe sich laut deren Bescheid vom 11. Februar 1997, Punkt 27, in Phase I befunden. Für diese Phase gebe es jedoch eine einzige Ge-schwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, aber nur für die Auffahrtsrampe der Anschlussstelle S, die er nicht befahren habe. Da es sohin für den Deliktsort keine rechtswirksame 60 km/h-Beschränkung gebe, sei der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegenstandslos. Im Übrigen sei dem angefochtenen Bescheid weder eindeutig zu entnehmen, von welchem genauen Sachverhalt die Erstinstanz ausgehe, noch welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt habe.

Der Bw beantragte zunächst eine Berufungsvorentscheidung, die die Erstinstanz jedoch nicht erlassen hat. Er erklärte unter der Voraussetzung, dass die Erstinstanz ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung vor dem UVS verzichte, ebenfalls seinen ausdrücklichen Verzicht auf eine solche.

Nach der Rechtsauffassung des UVS kennt die Bestimmung des § 51e VStG zwar einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung, allerdings keinen unter Bedingungen. Abgesehen davon, dass ausdrücklich ein Ortsaugenschein beantragt worden war, war auch für den UVS eine entsprechende Klärung des die Grundlage für die Tatvorwürfe bildenden Sachverhalts, insbesondere des Deliktszeitpunktes sowie der damaligen Sichtverhältnisse, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von Interesse.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der das bisherige Vorbringen des Bw berücksichtigt, der Vertreter der Erstinstanz gehört, die oben genannten Zeugen einvernommen, die A im Bereich der Auffahrt S, RFB W, besichtigt und ein technisches Sachverständigen-Gutachten zur Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser eingeholt wurde. Weiters wurde in die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 14. Februar 1997, Zl. 138.001/7/II/A/31/97, den Bescheid der Erstinstanz vom 11. Februar 1997, VerkR01-1074-1997, insbesondere Punkt 27, und den Regelplan U2.4 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Zeugen GI L und RI S, beide Beamte der Autobahngendarmerie S, am Vorfallstag seit etwa 7.45 Uhr auf der A Laser-Geschwindigkeitsmessungen im Bereich der Baustelle A, wo ua eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bestand, durchgeführt haben. Um 8.28 Uhr befanden sich beide im bei der Auffahrt S auf die RFB W bei km 232,897 im rechten Winkel zur RFB abgestellten Gendarmeriefahrzeug, wobei RI S am Lenkersitz saß und GI L vom Beifahrersitz aus die Geschwindigkeit der aus Richtung Salzburg im Gegenverkehrsbereich auf der A ankommenden Fahrzeuge mittels Laser feststellte. Er verwendete dazu das der do Dienststelle zugeteilte Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7628, das zuletzt vorher am 1. März 1995 geeicht worden war.

Als dem Zeugen ein trotz der 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit ankommender PKW auffiel, führte er eine Messung durch, die auf eine Entfernung von 256 m eine Geschwindigkeit von 134 km/h ergab. Er teilte RI S die überhöhte Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges mit, worauf dieser sofort die Nachfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht begann, sodass der auch offenbar auf Grund des Blaulichtes langsamer werdende PKW schließlich bei der bei km 231,236 befindlichen Betriebsumkehr R angehalten wurde. Die Amtshandlung führte GI L, der dem Lenker eine Anzeige wegen der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung ankündigte.

GI L führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, er sei für die Geschwindigkeitsfeststellung mittels Laser-Messgerät geschult und geübt, ihm sei auch kein offenkundiger Fehler oder eine Funktionsungenauigkeit beim verwendeten Gerät aufgefallen; die Einstiegstests habe er, wie im Messprotokoll vermerkt, vom dortigen Standort aus gemacht. Er habe den ankommenden Verkehr durch die Visiereinrichtung beobachtet und das offensichtlich zu schnelle Fahrzeug gemessen, wobei dieses auf dem - aus der Sicht des Lenkers gesehen - linken Fahrstreifen fahrend uneingeschränkt anvisiert werden habe können, zumal zu diesem Zeitpunkt nur langsamere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen gefahren seien, die den PKW nicht verdeckt hätten. Das Messergebnis sei zweifelsfrei dem genannten PKW, einem Fiat Alfa Romeo mit dem deutschen Kennzeichen , zuzuordnen gewesen; eine Verwechslung bei der Messung oder bei der Nachfahrt sei ausgeschlossen.

Der Zeuge gab weiters an, am Armaturenbrett des Gendarmeriefahrzeuges, eines Opel Omega, befinde sich eine Uhr mit Digitalanzeige. Er sei gewöhnt, bei Lasermessungen auf die Uhr zu sehen, weil in der Anzeige die Uhrzeit angeführt werden müsse. Bei der in der Anzeige festgehaltenen Zeit 8.28 Uhr handle es sich um die Zeit unmittelbar nach der Messung und nicht die der Anhaltung. Er habe außerdem noch eine Armbanduhr, allerdings keine Funkuhr. Er sei erst mit Juli 1997 zur Dienststelle gekommen und zu dieser Zeit habe die Baustelle A bereits bestanden. Nachmessungen der Ortsangaben einzelner Verkehrszeichen habe er nicht vorgenommen. Es habe sich um die bisher einzige Amtshandlung mit dem Bw gehandelt und er könne nicht sagen, ob er diesen bei einer Gegenüberstellung wieder erkennen würde.

Zur Frage, inwieweit ihm bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 28. Jänner 1998 bei der Erstinstanz der Akteninhalt mitgeteilt worden sei, teilte er mit, ihm sei nur der Gegenstand seiner Einvernahme genannt, im Übrigen aber keine Akteneinsicht gewährt worden. Der Bw habe offenbar in einem Schriftsatz konkrete Fragen gestellt, die ihm zur Beantwortung vorgelesen worden seien.

Er sei im Messprotokoll ordnungsgemäß als Einsatzleiter genannt, sein Kollege habe das Gendarmeriefahrzeug an diesem Tag gelenkt. Normalerweise führe der Messbeamte auch die Amtshandlung, was nicht ausschließe, dass der Lenker auch Messungen durchführe. In diesem Fall sei er sowohl Einsatzleiter - daher der Vermerk im Messprotokoll - als auch Messorgan gewesen.

Zu den Sichtverhältnissen führte GI L aus, im Bereich S hätte es keinen Nebel gegeben, sondern der Himmel sei mit einem Dunstschleier bedeckt gewesen, weshalb er in die Anzeige "dunstig" geschrieben habe. Es könne aber sein, dass im Seengebiet Bodennebel bestanden habe, der eine Verwendung des Nebellichts erfordert habe.

Sinngemäß gleichlautend bestätigte RI S, der damalige Lenker des Gendarmeriefahrzeuges, eines Opel Omega mit 170 PS, dass der Bw auf der linken Fahrspur gefahren sei, wobei seinem Eindruck nach vom Verkehrsaufkommen her eine einwandfreie Messung, nämlich durch ein Anvisieren des vorderen Kennzeichens, möglich gewesen sei. Die Geschwindigkeit des PKW sei augenscheinlich überhöht gewesen. Er habe sofort nach der Messung mit Blaulicht die Nachfahrt aufgenommen und sei auch leicht auf die RFB W hinausgekommen, obwohl sich auf dem rechten Fahrstreifen langsamere Fahrzeuge befunden hätten. Eine Verwechslung des gemessenen mit dem letztlich angehaltenen Fahrzeug schloss der Zeuge aus. Ihm sei bei der Bedienung des Laser-Geräts durch seinen Kollegen kein Fehler aufgefallen; dieser habe auch die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt; er sei ebenfalls für solche Messungen geschult und geübt. Er sei bei der Amtshandlung zwar ausgestiegen, habe sich aber daran nicht beteiligt.

Der Zeuge berichtete weiters, er habe inzwischen mehrere Amtshandlungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Bw gehabt. Zu den Wetter- und Sichtverhältnissen sowie zur Uhrzeit konnte der Zeuge nichts sagen, weil er sich nicht mehr erinnern könne und sich auf die Nachfahrt konzentriert habe. Eine Lasermessung sei von der Sicht her aber uneingeschränkt möglich gewesen.

Bei seiner Einvernahme am 20. Jänner 1998 seien ihm offenbar Fragen des Bw vorgelesen worden, die er nach Möglichkeit beantwortet habe.

Der technische Amtssachverständige Ing. R hat auf der Grundlage der Schilderungen der beiden Zeugen Fehler bei der Bedienung des Geräts ausgeschlossen und auch den Messort als für solche Messungen geeignet beschrieben. Die Messentfernung von 256 m sowie die gemessene Geschwindigkeit entspreche den Zulassungsbestimmungen für das verwendete Gerät und auch die Verkehrsfehlergrenze von 3 % des Messwerts über 100 km/h sei beim Tatvorwurf berücksichtigt worden. Vom Standort des Gendarmeriefahrzeuges aus bestehe uneingeschränkte Sicht jedenfalls auf die Messstrecke. Weiters hat er auf Grund des konkreten Messergebnisses ausgeschlossen, dass sich zwei Fahrzeuge im Bereich des Laser-Strahles befunden haben, weil ansonsten eine Error-Meldung des Geräts zu erwarten gewesen wäre.

Das erkennende Mitglied des UVS hat am 3. Dezember 1999 einen Ortsaugenschein im Bereich der Auffahrt S auf die A durchgeführt und festgestellt, dass die Baustelle mittlerweile nicht mehr besteht. Die Auffahrt S in Richtung W befindet sich etwa bei km 232,900, dh der damalige Standort des Gendarmeriefahrzeuges laut Anzeige kann in der Natur nachvollzogen werden.

Der Zeuge Dr. H, der damalige Beifahrer des Bw, schilderte den Vorfall so, dass er zusammen mit dem Bw am Vorfallstag ein Seminar in L besuchen wollte und sie schon etwas spät dran gewesen seien. Er bestätigte, dass es an diesem Tag trüb und diesig und auch Nebelfetzen vorhanden gewesen seien, abschnittsweise auch starke, aber nicht so, dass man Schrittgeschwindigkeit fahren hätte müssen.

Das Verkehrsaufkommen sei rege gewesen und der Bw sei auf dem linken Fahrstreifen gefahren, wobei er abschnittsweise schneller als 60 km/h gefahren sei. Er habe selbst das Gendarmeriefahrzeug gesehen, allerdings zu spät, und der Bw habe nicht abrupt abgebremst. Er sei zu dieser Zeit eher im Beschleunigen begriffen gewesen. Es hätten sich Fahrzeuge auf dem rechten, aber auch vor ihnen auf dem linken Fahrstreifen befunden, allerdings in einigem Abstand; es habe sich nicht um eine Kolonne gehandelt. Ein korrektes Anvisieren für eine Lasermessung sei möglicherweise schwierig gewesen, aber sicher möglich. Die Nachfahrt habe er sofort auf den Bw bezogen und die Anhaltung sei relativ rasch erfolgt. Er habe jedenfalls nicht auf den Tacho gesehen. Bei der Amtshandlung sei er wegen der Verspätung froh gewesen, dass der Bw sich nicht auf Diskussionen mit dem Beamten eingelassen habe. Er habe mitbekommen, dass der Beamte vom Bw die Papiere verlangt habe, aber keinen Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung oder der rechtswidrigen Verwendung des Nebellichts gehört.

Vonseiten des UVS besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt sämtlicher Zeugenaussagen, wobei die Aussage Dris. H denen der Gendarmeriebeamten nicht explizit widerspricht. Eine Lasermessung wurde vom Zeugen wegen des Verkehrsaufkommens für schwierig, aber sicher möglich erachtet; GI L hat nach eigenen Angaben schon den ankommenden Verkehr durch die Visiereinrichtung beobachtet und sofort eine Lasermessung des Fahrzeuges des Bw durchgeführt. Laut Aussage beider Zeugen hat sich vor dem Bw-Fahrzeug kein weiteres unmittelbar befunden, das eine korrekte Messung verhindern hätte können. Dr. H hat zwar nicht auf den Tacho geblickt, jedoch die Nachfahrt sofort auf das vom Bw gelenkte Fahrzeug bezogen, sodass auch in diesem Punkt kein Zweifel an der Richtigkeit der Lasermessung besteht. Zur Frage der Übertretungszeit ist zu sagen, dass zwar die Marke der Armbanduhr des Zeugen GI L nicht festgestellt wurde, dies jedoch irrelevant ist. Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom 12. August 1998 behauptet, der Zeuge habe als Deliktszeitpunkt 8.25 Uhr notiert, diesen dann aber auf sein Betreiben hin auf 8.28 Uhr korrigiert. 8.25 Uhr sei aber der Zeitpunkt der Notizen gewesen, das angebliche Delikt habe mindestens 5 Minuten früher stattgefunden. Dazu hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, er habe schon nach der Lasermessung die Zeit von der Digitalanzeige im Gendarmeriefahrzeug oder seiner Armbanduhr abgelesen und diese in der Anzeige vermerkt. Der Zeuge Dr. H wurde zu den Einzelheiten der Amtshandlung wohl befragt, gab aber an, er habe zu den Tatvorwürfen nichts mitbekommen; der amtshandelnde Gendarmeriebeamte habe die Papiere verlangt und den Bw zu seiner Adresse und dem Zweck der Fahrt befragt. Der Bw habe alle Angaben verweigert und sei weder zum Nebellicht noch zur Geschwindigkeit befragt worden, was ihm wegen der Eile, zum Seminar nach L zu kommen, recht gewesen sei.

Diese unbedenkliche Aussage Dris. H lässt den Schluss zu, dass die behauptete Diskussion des Bw mit dem Zeugen wegen der Uhrzeit demnach gar nicht stattgefunden hat, wobei auch die beiden Gendarmeriebeamten eine solche nicht bestätigten. Die in der Stellungnahme vom 14. Februar 2000 beantragten ergänzenden Zeugenbefragungen dazu erübrigen sich hiemit. Zu bemerken ist, dass Uhrzeiten relativ zu sehen sind, weil Armbanduhren grundsätzlich nicht geeicht sind und nicht bei jeder Amtshandlung eine Funkuhr zur Verfügung steht. Jedoch ist zu bedenken, dass (anders als zB bei einer an die Uhrzeit gekoppelte Übertretung gemäß § 99 Abs.2a und 2b StVO 1960) bei der dem Bw zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl um 8.25 Uhr wie auch um 8.28 Uhr der gleiche Unrechtsgehalt besteht und auch die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung auszuschließen ist.

Hinsichtlich der Sichtverhältnisse besteht Übereinstimmung dahingehend, dass zwar abschnittweise im vom Bw durchfahrenen Seengebiet stärkerer Dunst ("Nebelfetzen") bestand, der unterbrochen war von freien Abschnitten. Von der beantragten Einholung einer Auskunft der Wetterdienststelle Salzburg oder Linz wird abgesehen, weil die Wetterwarten lediglich das Wetter am Vorfallstag im Bereich ihrer Standorte, ds der Flughafen Salzburg bzw Hörsching, konkret darlegen, jedoch im Bereich der Seen lediglich großräumige Auskünfte geben könnten. Ob zur Vorfallszeit konkret bei der Ausfahrt S der A Nebel herrschte, wäre nach bisherigen Erfahrungen mit einer solchen Auskunft nicht zu eruieren. Nach den Darstellungen des Zeugen Dr. H ist für den UVS davon auszugehen, dass sich im Seengebiet abschnittsweise Nebel bzw stärkerer Dunst befunden hat, der unterbrochen war von klaren Abschnitten. Dass im Bereich des Messortes dichter Bodennebel geherrscht hätte, hat auch Dr. H nicht behauptet.

In rechtlicher Hinsicht hat der UVS folgendes erwogen:

Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung hat ihre Grundlage in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 14. Februar 1997, Zl. 138.001/7/II/A/31/97, mit der für die Dauer der Bauarbeiten (Sanierung der A) in der Zeit von 24. Februar 1997 bis 27. November 1998 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A im Bereich von km 231,650 bis km 234,500 und auf den Rampen der Anschlussstellen S und S jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen wurden, die aus dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 11. Februar 1997, VerkR01-1074-1997, sowie aus den diesem angeschlossenen Regelplänen ersichtlich sind, die auch zum integrierenden Bestand der Verordnung erklärt wurden.

Die Verordnung enthält weiters Regelungen über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 100 bzw 80 km/h auf beiden Richtungsfahrbahnen vor dem Gegenverkehrsbereich sowie über eine solche auf 60 km/h auf der Auffahrtsrampe der Anschlussstelle S, RFB W.

Zur dem Tatvorwurf zugrundeliegenden 60 km/h-Beschränkung ist auf den oben zitierten Bescheid der BH Vöcklabruck zu verweisen, der für die Phase I, die von 24. Februar bis 30. Oktober 1997 dauerte und in der auch der Vorfallstag lag, die Bewilligung von Arbeiten zur Generalsanierung des Brückenobjektes S 96 "A" nach Maßgabe des Regelplans U2.4 vorsah. Dieser Regelplan ist Bestandteil der oben genannten Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und als solcher als Grundlage für den örtlichen Geltungsbereich der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung heranzuziehen.

Nach Regelplan U2.4 erstreckt sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h auf der RFB W von km 234,050 bis km 232,100, dh auf den unmittelbaren Gegenverkehrsbereich auf Grund der Umleitung beider Fahrstreifen der RFB S auf die Gegenfahrbahn, wobei aus der Sicht des aus Richtung Salzburg ankommenden Verkehrs die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 450 m vor Beginn der 60 km/h-Beschränkung auf 100 km/h - dh bei km 234,500 - und 250 m vorher auf 80 km/h - dh bei km 234,300 - beschränkt wird.

Daraus ergibt sich zwar, dass die Daten der 100 km/h- und der 80 km/h-Beschränkung für Phase I in der oben zitierten Verordnung fehlerhaft angeführt sind, jedoch sind davon die sich allein aus dem Regelplan ergebenden Daten für die 60 km/h-Beschränkung nicht betroffen.

Richtig ist, dass der Bw nicht die Auffahrtsrampe der Anschlussstelle S befahren hat, sodass die einzige explizite Anführung einer 60 km/h-Beschränkung in der Verordnung sich nicht auf die dem Bw zur Last gelegte Tat beziehen kann. Die Verweisung auf einen Regelplan ohne ausdrückliche Anführung der umfangreichen darin genannten Beschränkungen ist aber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und ausreichend: Der Verordnungsgeber ist zwar nach Art 8 B-VG verpflichtet, sich - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - der deutschen Sprache zu bedienen. Aus dieser Verfassungsvorschrift ist jedoch ebensowenig wie etwa aus der StVO ein Hindernis dafür abzuleiten, dass der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt. Ein behördlicher Willensakt, der sich auf die in einem Verkehrszeichenplan enthaltenen Zeichen bezieht, deren allgemeine Verständlichkeit, abgestellt auf den normativen Gehalt, sich im Zusammenhang mit der auf diesem Plan aufscheinenden Legende ergibt, widerspricht weder dem Verordnungsbegriff, noch etwa dem Art 8 B-VG oder einer Regelung der StVO (vgl VwGH v 14. Juni 1989, 87/03/0047).

Auf dieser Grundlage war es nicht erforderlich, zusätzlich zum Verweis auf einen Regelplan, der zugleich Bestandteil der Verordnung ist, konkrete Daten einer solcherart angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung wörtlich in die Verordnung aufzunehmen. Im konkreten Fall war daher der Verweis auf den Regelplan U2.4, der die örtliche Lage der genannten Geschwindigkeitsbeschränkung anhand der Kilometrierung der A sowie die genaue Platzierung der Vorschriftszeichen gemäß §§ 52a Z10 a und b StVO 1960 im jeweiligen Abstand zu den übrigen im dortigen Bereich angebrachten Vorschrifts-, Hinweis- und Gefahrenzeichen wiedergibt, ausreichend. Eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung wurde nicht eingewendet und lässt sich auch aus dem Beweisverfahren kein Anhaltspunkt für eine solche ersehen.

Für eine in der Stellungnahme vom 14. Februar 2000 beantragte Feststellung, die dem Tatvorwurf zugrundeliegende 60 km/h-Beschränkung sei nicht rechtswirksam verordnet und deshalb der Tatvorwurf völlig verfehlt, bleibt daher kein Raum.

Die durchgeführte Lasermessung erfolgte durch einen geschulten und geübten Beamten der Autobahngendarmerie mit einem Lasermessgerät, das laut Eichschein ordnungsgemäß geeicht und dessen gesetzliche Nacheichfrist noch nicht abgelaufen war. Das Beweisverfahren hat auch keinen Anhaltspunkt für eine Funktionsungenauigkeit des Geräts oder eventuelle Fehler bei der Bedienung ergeben, wobei die vom Hersteller vorgesehenen Tests vor Beginn der Messung laut Messprotokoll ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie schon in Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl Erk v 2. März 1994, 93/03/0238) - davon aus, dass auch der Laser-VGM der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Verkehrs-VGM betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Geräts zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144).

Die vorgesehenen Abzüge von 3 % vom über 100 km/h liegenden Messwert wurden ordnungsgemäß durchgeführt, was einen dem Tatvorwurf tatsächlich zugrundegelegten Wert von 129 km/h, sohin eine Überschreitung um 69 km/h ergibt. Aus diesen Überlegungen gelangt der UVS zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei sich auch für die im Spruch genannte Übertretungszeit im Beweisverfahren kein Zweifel ergab. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, ist davon auszugehen, dass der Bw sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd, hingegen - zutreffend - das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (immerhin 69 km/h) als erschwerend gewertet. Mangels entsprechender Angaben des Bw wurde sein Einkommen als Rechtsanwalt auf monatlich 20.000 S netto geschätzt und das Vorhandensein von Vermögen und Sorgepflichten verneint.

Vonseiten des UVS ist dem entgegenzuhalten, dass der Bw bei der BH Salzburg-Umgebung zwei einschlägige rechtkräftige und noch nicht getilgte Vormerkungen vom 22. Februar 1996 und 16. März 1995 aufweist - womit von einem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Rede sein kann, sondern im Gegenteil zusätzliche erschwerende Umstände vorliegen - und nach dem 3. September 1997, dem Datum der gegenständlichen Übertretung, mehrere als einschlägig anzusehende, aber nicht als straferschwerend zu wertende rechtskräftige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überholdelikten aufweist; insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Bw zwischenzeitlich beim UVS wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 11. März 1998, also nach dem gegenständlichen Vorfall, rechtskräftig bestraft wurde. Insgesamt lässt diese Biografie des Bw den Schluss zu, dass er es mit derartigen Beschränkungen offenbar nicht allzu genau nimmt, wobei die bisher verhängten Strafen ihn offensichtlich nicht zum Umdenken in Bezug auf seine "Fahrgewohnheiten" veranlassen konnten.

Der UVS gelangt daher zu der Auffassung, dass eine Herabsetzung der verhängten Strafe aus general-, vor allem aber aus spezialpräventiven Überlegungen nicht zu rechtfertigen wäre. Allerdings sprechen auch keine sonstigen sachlichen Gründe für eine solche Herabsetzung. Der UVS kann nämlich nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Auch ist beim sozialen Umfeld des Bw eine Gefährdung seines oder des Unterhalts eventueller berechtigter Personen durch die Bezahlung des Strafbetrages nicht zu befürchten. Die im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe war daher zu bestätigen.

Zum Vorwurf der rechtswidrigen Verwendung von Nebellicht:

Gemäß § 99 Abs.5 KFG 1967 sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden.

Dem Bw wird zur Last gelegt, am 3. September 1997 um 8.28 Uhr bei km 233,153 der A als Lenker eines PKW in Fahrtrichtung W Nebelscheinwerfer (gemeinsam mit Abblendlicht) eingeschaltet zu haben, obwohl keinerlei Sichtbehinderung durch Nebel, Regen etc bestanden habe.

Das Beweisverfahren hat zweifellos ergeben, dass im Verlauf der Fahrtstrecke des Bw auf der A von S kommend in Richtung L im Bereich der S abschnittweise Nebel bzw starker Dunst geherrscht hat, sodass die Verwendung von Nebellicht dort aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich war. Dazwischen durchfuhr der Bw Gebiete ohne jede Sichtbehinderung, ohne die Nebelscheinwerfer auszuschalten, so offenbar auch im Bereich der gegenständlichen Laser-Geschwindigkeitsmessung. Das Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt für Sichtbehinderungen im Messbereich, die die Verwendung von Nebellicht erfordert hätten. Diesbezüglich ist auf die Aussagen des Meldungslegers und des Zeugen Dr. H zu verweisen, denen der Bw nicht konkret widersprochen hat.

Ihm ist jedoch zuzugestehen, dass er auf Grund der bis dorthin herrschenden Wetterverhältnisse der Meinung war, es könnten sich auch weiterhin abschnittsweise auf der A Gebiete mit Nebel- bzw Dunstbildung befinden, in denen Nebellicht zu verwenden gewesen wäre, sodass er offenbar "vorsorglich" wegen des raschen Wechsels der Sichtweiten in solchen Gebieten die Nebelscheinwerfer eingeschaltet ließ. Ein solches Verhalten lässt durchaus den Schluss auf ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG zu, wobei auch keinerlei nachteilige Folgen behauptet wurden oder sonst zu finden waren. Bei der vom Bw eingehaltenen Geschwindigkeit könnte die Verwendung von Nebellicht sogar dazu beigetragen haben, andere Fahrzeuglenker vor dem mit doch außergewöhnlich hoher Geschwindigkeit herannahenden PKW des Bw zu warnen.

Aus diesem Grund konnte bei Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Da der Bw jedoch voraussichtlich wieder in derartige Situationen kommen wird, war der Ausspruch einer Ermahnung geboten, um ihn in Hinkunft zur genaueren Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab einwandfreie Lasermessung, VO des BM f Wissenschaft, Verkehr und Kunst auf Grundlage des § 43 Abs.1a StVO, explizite Anführung der 60-km/h-Beschränkung nicht erforderlich, weil Verweis auf Regelplan als Bestandteil der VO. Punkt 2. (Nebelscheinwerfer) Ermahnung weil am Tatort keine Sichtbehinderung, jedoch vorher abschnittsweise Nebel und Bw hat Nebelscheinwerfer vorsorglich nicht ausgeschaltet, weil weitere Nebelabschnitte nicht auszuschließen waren.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.10.2003, Zl.: 2000/02/0091-7

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