Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220912/30/Kon/Fb

Linz, 30.04.1996

VwSen-220912/30/Kon/Fb Linz, am 30. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 21.2.1994, GZ: 502-32/Li/Fu/70/93f, Herrn Dipl.-Ing. E H, L, D, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H BaugesmbH, L, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für schuldig befunden:

1. die Bestimmungen des § 31 Abs.2 lit.p ANSchG iVm der Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Kräne und Windwerke sowie über Betriebsund Wirkungsvorschriften für Kräne, BGBl.Nr. 505/1981 iVm Punkt 17 der ÖNORM M9601 und 2. die Bestimmungen des § 31 Abs.2 lit.p ANSchG iVm § 68 Abs.4 der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954, verletzt zu haben.

Die Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen sind unter Faktum 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 5.000 S verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 5 Tagen.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1995, VwSen-220912/8/Kon/Fb, Folge und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, 2. Fall VStG ein.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0403, stattgegeben und das Erkenntnis des h. Verwaltungssenates wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aufgrund dieses aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. H gegen das oben angeführte Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 21 VStG.

Entscheidungsgründe:

Anläßlich des aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 8.2.1996 vorgebracht, daß für die H Baugesellschaft zwei handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich der Beschuldigte Dipl.-Ing. H und Dipl.-Ing. R bestellt gewesen wären. Zwischen den genannten handelsrechtlichen Geschäftsführern sei eine Aufteilung insoweit erfolgt, als er (Dipl.-Ing. H) für die Beaufsichtigung und Betreuung der Baustellen nicht zuständig gewesen wäre, sondern diese Kompetenz ausschließlich von Dipl.-Ing. R wahrgenommen worden sei. Aufgrund der internen Geschäftsverteilung sei der Beschuldigte mit der Beaufsichtigung und der Abwicklung des Baubetriebes überhaupt nicht befaßt gewesen. Er sei daher auch nicht an der Spitze des "Kontrollsystems" gestanden, abgesehen davon, daß er sich laufend überzeugt hätte, daß auch der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich Herr Dipl.-Ing. R unbeanstandet seinen Pflichtenkreis erfüllte.

Direktor H sei vor dem 1. April 1993 als verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen, wobei die der geänderten Gesetzeslage entsprechende Mitteilung an das Arbeitsinspektorat vor dem 5. April 1993 als Tatzeitpunkt unter blieben sei. Dipl.-Ing. H hätte aber davon ausgehen können, daß Direktor H seine bisherige Zuständigkeit als verantwortlicher Beauftragter weiterhin ausübe, sodaß vor allem auch die entsprechende Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zeitgerecht erfolgt sei.

Wenngleich natürlich das Bundesgesetzblatt (gemeint wohl Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993) bereits im Jänner verlautbart worden sei, zeige beispielsweise das Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Zl. 61675/1-3/93 an die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Bundesinnung Baugewerbe, daß der Bundeskammer erst auf eine Anfrage vom 18.3.1993 betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten der Rechtsstandpunkt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bekanntgegeben worden sei. Erst danach hätte die Interessensvertretung entsprechende Bestellungsformulare entworfen, sodaß selbst das nicht bei Dipl.-Ing. H gelegene Verschulden der Unterlassung einer Mitteilung (gemeint wohl: gemäß § 23 Abs.1 ArbIG) zwischen dem 1.4. und 5.4.1993 durch das hiefür zuständige Organ äußerst gering und keinesfalls strafwürdig sei.

Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, daß auch Direktor H laufend überwacht worden sei, als äußerst gewissenhaft und sorgfältig gegolten habe, sodaß auch keine nennenswerten Beanstandungen erfolgen hätten müssen. Ebenso weist der Berufungswerber nochmals darauf hin, daß der Arbeitnehmer P K am 5.4.1993 entgegen einer ausdrücklich erteilten Weisung gehandelt habe.

Aufgrund dieses rechtlich nicht unerheblichen Vorbringens in bezug auf die Verschuldensfrage hat der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung für Dienstag, den 11.

April 1996 unter Ladung der Parteien des Berufungsverfahrens und des Dipl.-Ing. R als Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Hiebei bestätigte der als Zeuge einvernommene Dipl.-Ing. R die Angaben des Beschuldigten insoweit, als er glaubwürdig angab, daß nach der unternehmensinternen Kompetenzaufteilung er für die technische Geschäftsführung, die Aquisition und die Bauherrnbetreuung in Ostösterreich zuständig gewesen wäre. Was die Bauherrnbetreuung betrifft, wäre allerdings Oberösterreich der räumlichen Aufteilung nach, nicht mehr unter Ostösterreich gefallen, sodaß der Beschuldigte Dipl.-Ing. H, für die Bauherrnbetreuung in bezug auf die gegenständliche Baustelle (C) zuständig gewesen wäre. Die technische Geschäftsführung in bezug auf die gegenvständliche Baustelle wäre allerdings bei ihm (Dipl.-Ing. R) gelegen. In die Kompetenz des Beschuldigten Dipl.-Ing. H seien die kaufmännische Geschäftsführung und die Bauherrnbetreuung in Westösterreich - sohin auch Oberösterreich gefallen. Ob die Angelegenheiten des technischen Arbeitnehmerschutzes mit in den Aufgabenbereich der technischen Geschäftsführung gefallen seien oder nicht, könne von ihm nur schwer beantwortet werden und stelle diese Frage sicherlich einen Grenzfall in bezug auf die Kompetenzaufteilung dar. Er selbst (der Zeuge Dipl.-Ing. R) habe die Baustelle C nie besucht. Sein unmittelbarer Berichterstatter betreffend diese Baustelle sei zum Tatzeitpunkt Direktor H gewesen. Fragen des Arbeitnehmerschutzes wären innerhalb der H BaugesmbH ca dreimal jährlich zwischen ihm, Dipl.-Ing. H und den leitenden Angestellten besprochen worden. Eine klare Kompetenzverteilung in bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sei für den Bereich der Baustelle C nicht festgelegt gewesen. Seiner Ansicht nach wäre davon auszugehen gewesen, daß Direktor H als verantwortlicher Beauftragter für die Baustelle C verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen wäre.

Seinem Dafürhalten nach, sei auch Dipl.-Ing. H von diesem Umstand ausgegangen. Direktor Baumeister H sei auch bei den vorerwähnten Gesprächen betreffend die Wahrung des Arbeitnehmerschutzes immer anwesend gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unbeschadet der dahingestellt gelassenen Frage, ob die Belange des technischen Arbeitnehmerschutzes in die Kompetenz der technischen Geschäftsführung fallen oder nicht, bestätigen die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. R im wesentlichen das obenstehende Vorbringen des Beschuldigten, wie auch jenes in seiner Berufung.

Aus dem gesamten Vorbringen des Beschuldigten sowohl in seiner Berufung wie auch nach den von ihm im zweiten Rechtsgang erstatteten Stellungnahmen, wie weiters auch aus der Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. R ist erkennbar, daß beide handelsrechtliche Geschäftsführer in Anbetracht der amtsbekannten Unternehmensgröße der H BaugesmbH (Großunternehmen) naheliegenderweise ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den Arbeitnehmerschutz auf einen verantwortlichen Beauftragten, nämlich Baumeister H übertragen hatten.

Auszugehen ist weiters auch davon, daß beide handelsrechtliche Geschäftsführer, insbesondere auch der Beschuldigte, in Anbetracht seines innerbetrieblichen Kompetenzbereiches die verwaltungsstrafrechtliche Delegation auch nach dem am 1.4.1993 in Kraft getretenen Arbeitsinspektionsgesetz aufrechterhalten haben wollten und vom Bestehen dieser Delegation ab diesem Zeitpunkt auch noch ausgegangen sind.

Einer solchen Annahme des Beschuldigten stehen jedoch die Bestimmungen des § 23 Abs.1 und § 26 Abs.3 des am 1.4.1993 sohin kurz vor dem Tatzeitpunkt - in Kraft getretenen ArbIG 1993 entgegen. So ist gemäß § 23 Abs.1 ArbIG die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis über die Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Gemäß § 26 Abs.3 ArbIG wiederum, gilt eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs.1 erfolgt ist.

Die Ursache für die Tatbestandsmäßigkeit des Beschuldigtenhandelns ist im wesentlichen darin zu erblicken, daß zum Tatzeitpunkt den Bestimmungen des § 23 Abs.1 des erst kurz vorher in Kraft getretenen ArbIG dadurch nicht entsprochen wurde, als die schriftliche Mitteilung über die Bestellung des Baumeister H zum verantwortlichen Beauftragten für den Arbeitnehmerschutz noch nicht an das zuständige Arbeitsinspektorat abgesandt wurde. Wenngleich dieser Umstand vom Beschuldigten zu vertreten ist und zum Tatzeitpunkt daher seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben war, ist dessen ungeachtet sein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG aufgrund der vorangeführten Umstände nur als geringfügig zu bewerten. Dies auch noch aus einem anderen Grund:

die Verwaltungsübertretungen wurden dadurch bewirkt, daß Arbeitnehmer verbotenerweise sich vom Kran hochziehen ließen. Derlei Geschehnisse können selbst bei intensiver Überwachung durch vor Ort tätige Aufsichtsorgane eintreten und sind wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nie gänzlich auszuschließen. Hiezu kommt, daß der Beschuldigte, geht man davon aus, daß firmenintern auch er für den Arbeitnehmerschutz zuständig war, doch nur zur ausreichenden Beaufsichtigung des Bevollmächtigten (Polier K P M) verpflichtet gewesen wäre. Weiters ist als schuldmindernd zu berücksichtigen, daß der als Bevollmächtigte bestellte Polier M vom Bauleiter P, der die gegenständliche Baustelle 2 bis 3 Mal täglich kontrollierte, wie auch von Direktor H, überwacht wurde.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß der als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ASchG eingesetzte Polier K P M wegen derselben Verwaltungsübertretungen auch rechtskräftig bestraft worden ist. Nicht zulässig ist es, zur Begründung des Verschuldens heranzuziehen, daß den Bestimmungen des § 3 Abs.2 Bauarbeitenschutzverordnung zum Tatzeitpunkt nicht entsprochen worden sei. Dies deshalb, weil ein solcher Vorwurf dem Beschuldigten nicht angelastet und hierüber auch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.

Da auch bedeutende Folgen der Übertretung nicht zutage getreten sind, war in Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs.1 VStG wie im Spruch zu entscheiden. Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 leg.cit. wurde nicht für erforderlich erachtet.

Die vorliegende Berufungsentscheidung bewirkt, daß der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum