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VwSen-105994/19/Gu/Pr

Linz, 21.04.1999

VwSen-105994/19/Gu/Pr Linz, am 21. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des T. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 10.11.1998, Zl.VerkR96-12387-1998, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 16. April 1999 in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 7 Abs.3 StVO 1960

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.4.1998 gegen 12.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug und auf der A1 Westautobahn bei Km 197,000 im Gemeindegebiet S. in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt zu haben, wobei er ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, wodurch der Lenker des PKW auf den Pannenstreifen abgedrängt worden sei.

Wegen Verletzung des § 11 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskosten-beitrag von 100 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Erkenntnis auf die Angaben eines privaten Anzeigers des Lenkers des PKW.

In seiner gegen das Straferkenntnis vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er seit 8 Jahren als Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr eingesetzt sei und hiebei viele Kilometer zurücklege.

Hiebei sei er verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, was auf ein hohes Maß der Verantwortung und der Sorgfalt hinweise. Er habe das vorgeworfene Verhalten nicht gesetzt.

Die Abstützung des Straferkenntnisses auf die "Aussage" des privaten Verkehrsteilnehmers sei insoferne problematisch, als der Zeuge bei der Vernehmung nur angegeben habe, seine Angaben in der Anzeige aufrecht zu erhalten.

Sinngemäß beantragt der Rechtsmittelwerber, wegen Nichterwiesenseins der Tat das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aufgrund der Berufung wurde am 16. April 1999 die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Rechtsfreundes durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen sowie ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Ferner wurde A. B. als Zeuge vernommen und im Anschluß an die mündliche Verhandlung noch eine Auskunft von der Autobahnmeisterei V. über die Gestaltung des Baustellenbereiches zur Tatzeit eingeholt. Demnach ist erwiesen, daß zwischen 20. und 30.4.1998 sohin auch am 24.4.1998 die Richtungsfahrbahn Salzburg über den Talübergang Aiterbachtal gesperrt war. Der Verkehr in Richtung Salzburg wurde über die Richtungsfahrbahn Wien geführt. Aus diesem Grunde befand sich bei Autobahn-Km. 196,980 die Anzeige eines Baustellenbeginnes. Zum Zwecke der Einbindung in das Gegenverkehrsstück war bei Autobahn-Km. 197,480 noch auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Beginn einer Einengung aufgestellt. Der Wechsel der Fahrbahn auf die Richtungsfahrbahn Wien begann bei Autobahn-Km. 197,780.

Der Beschuldigte lenkte den im Spruch beschriebenen Sattelzug zur Tatzeit von Linz kommend auf der Richtungsfahrbahn Salzburg und hatte sich zu Beginn des Baustellenbereiches auf den linken Fahrstreifen eingeordnet. Auf diesen Fahrstreifen hatte sich der gesamte Verkehr, sohin auch jener, der von der Auffahrt Sattledt und der Anbindung der A9 stammte, einzuordnen, um das durch die Baustelle verursachte Gegenverkehrsstück auf der Richtungsfahrbahn Wien über die Aiterbachtalbrücke geordnet befahren zu können. Die Verengung auf eine Fahrspur brachte es mit sich, daß sich die Verkehrsteilnehmer einordnen mußten und daher im beschilderten Baustellenbereich ihre Geschwindigkeit erheblich reduzieren mußten, was aufgrund des Verkehrsaufkommens zusätzlich dazu führte, daß die Fahrzeuge unmittelbar vor dem Einengungsbereich nur mehr mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h fuhren. Während sich der Beschuldigte mit seinem Sattelzug bereits eingeordnet hatte, versuchte sich ein Lenker namens B. mit seinem PKW auf dem rechten Fahrstreifen vorzudrängen, um unter Umgehung des Reißverschlußsystems noch näher bei der Fahrbahneinengung einzufädeln.

Der Beschuldigte lenkte seinen LKW-Zug etwas in Richtung Fahrbahnmitte aus; zu einem Wechsel des Fahrstreifens kam es nicht.

Der PKW-Lenker wollte jedoch noch unbedingt am LKW-Zug rechtsseitig vorbei und zwar ca. 50 m vor dem Einordnungsbereich, um unmittelbar vor der Einengung der Fahrbahn noch ein Einfädeln weiter vorne zu erzwingen.

Daß kein Wechsel des Fahrstreifens vorlag wurde in der mündlichen Verhandlung auch vom meldungslegenden Zeugen angegeben. Ein Auslenken des Fahrzeuges ist nach der oberstgerichtlichen Judikatur (vergl. OGH 13.5.1976, 2 Ob 90/76) unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fahrordnung des § 7 Abs.3 StVO zu beurteilen. Eine solche Tat wurde dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen. Nachdem wesentliche Tatbestandsmerkmale des Tatvorwurfes nicht erwiesen sind, konnte der Schuldspruch nicht mehr mit gutem Grund aufrechterhalten werden. Eine Auswechslung der Tat nach abgelaufener Verfolgungsverjährung kam nicht mehr in Betracht.

In der Zusammenschau war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Ein Auslenken (bei 2 Fahrstreifen) nicht über die Mitte stellt keinen Fahrstreifenwechsel dar und ist gem. § 7 Abs.3 StVO zu beurteilen.

 

 

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