Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105996/12/Ki/Shn

Linz, 02.03.1999

VwSen-105996/12/Ki/Shn Linz, am 2. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Klaus W, vom 3. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 18. November 1998, VerkR96-3882-1998-OJ/KB, hinsichtlich Faktum 3 (Übertretung des KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Februar 1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 3 als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 11.9.1998 um 23.30 Uhr den PKW, VW-Passat, Kennzeichen in 4190 Bad Leonfelden auf der Weinzierlerstraße in Richtung B 38 gelenkt ohne sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, ob dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde, daß a) das linke Abblendlicht und b) die linke Schlußleuchte nicht funktionierten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: a) § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 und § 14 Abs.1 KFG 1967 b) § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 und § 14 Abs.4 KFG 1967. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von jeweils 250 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 6 Stunden verhängt. Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 50 S, das sind jeweils 10 % der ver- hängten Strafen, zu zahlen." Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses einen Beitrag von 100 S, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 18. November 1998, VerkR96-3832-1998-OJ/KB, ua für schuldig befunden, "er habe am 11.9.1998 um 23.30 Uhr den PKW, VW-Passat, Kennzeichen, in 4190 Bad Leonfelden auf der Weinzierlerstraße in Richtung B 38 gelenkt, und ohne sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges zumutbar davon überzeugt, ob dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde, daß das linke Abblendlicht und das hintere Begrenzungslicht defekt waren". Er habe dadurch § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967, BGBl.Nr.267, idgF verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Der Rechtsmittelwerber bekämpfte diesen Punkt des Straferkenntnisses in seiner Berufung vom 3. Dezember 1998 ua mit dem Antrag, das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 3 ersatzlos aufzuheben.

I.3. Die BH Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum 3 weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Februar 1999. Bei dieser Berufungsverhandlung war der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters anwesend. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, GI Stefan N und RI Günter H einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden vom 14. September 1998 zugrunde, wonach der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Bereich des vorgeworfenen Tatortes mit dem im Spruch genannten PKW unterwegs war, wobei das linke Abblendlicht und das hintere linke Begrenzungslicht defekt waren.

Die BH Urfahr-Umgebung hat zunächst auch diesen Sachverhalt dem Bw vorgeworfen, er hat sich jedoch während des erstinstanzlichen Verfahrens zu diesem Vorwurf nicht geäußert. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die BH Urfahr-Umgebung dann hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgeführt, daß diese durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der beiden Gendarmeriebeamten hinlänglich erwiesen sei und auch nicht bestritten werde. In der Berufung gegen das Straferkenntnis wird dann ausgeführt, daß Defekte bei der Beleuchtungseinrichtung auch während der Fahrt eintreten können. Zu diesem Faktum sei der Bw weder in seiner Niederschrift befragt worden noch gebe es im gesamten Verwaltungsstrafakt irgendeinen Hinweis dafür, daß der Bw sich vor Fahrtantritt tatsächlich nicht von der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges, insbesondere von der Beleuchtungseinrichtung, überzeugt habe. Da diesbezüglich nicht einmal der objektive Tatbestand bewiesen wurde und der subjektive Tatbestand ohnehin völlig unerörtert blieb, sei der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw dann auf Befragen ausdrücklich, daß er sich vor Antritt der Fahrt wegen des Funktionierens des Lichtes nicht überzeugt habe. GI N erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, daß er unter dem in der Anzeige angeführten hinteren linken Begrenzungslicht die Schlußleuchte gemeint habe. I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 102 Abs.1 leg.cit. darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 14 Abs.1 leg.cit. müssen Kraftfahrzeuge ua vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.

Gemäß § 14 Abs.5 leg.cit. müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht).

Der Umstand, daß die verfahrensgegenständlichen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug des Bw nicht funktionierten, bleibt unbestritten. Dies haben die beiden Gendarmeriebeamten festgestellt und es hat auch der Bw bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zugegeben, daß er sich vor Antritt der Fahrt wegen des Funktionierens des Lichtes nicht überzeugt hat. Demnach wird die hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen.

Was diesbezüglich den subjektiven Tatbestand anbelangt, so ist mit der Argumentation des Bw im konkreten Fall nichts zu gewinnen. Es mag zwar vorkommen, daß entsprechende Defekte auch während der Fahrt eintreten könnten, konkret hat diesbezüglich der Bw jedoch keine Rechtfertigung abgegeben. Im Hinblick darauf, daß sich der Bw nicht vor Fahrtantritt entsprechend überzeugt hat, wird davon auszugehen sein, daß die beiden Leuchten bereits bei Fahrtantritt nicht funktioniert haben. Diesbezüglich wird im übrigen auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach den Kraftwagenlenker nach dem Wortlaut des § 102 Abs.1 KFG die darin normierten Verpflichtungen nach dem Zweck dieser Bestimmung auch noch nach Antritt der Fahrt treffen (VwGH 97/03/0021 vom 14.5.1997). Nachdem sohin der diesbezüglich vorgeworfene Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird, ist der Strafvorwurf zu Recht erfolgt. Allerdings war das Straferkenntnis in diesem Punkt insoferne zu korrigieren, als es sich nicht um einen sondern um mehrere Mängel am Kfz gehandelt hat. Laut Rechtsprechung des VwGH verstößt es gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, falls der Kfz-Lenker lediglich einer Übertretung für schuldig befunden wird, obwohl mehrere Mängel am Kfz vorhanden sind. In diesem Fall verantwortet der Lenker mehrere Übertretungen (VwGH 88/02/0078 vom 28.9.1988). Weiters wird festgestellt, daß in den relevanten Ausstattungsvorschriften ein "hinteres Begrenzungslicht" jedenfalls dem Wortlaut nach nicht vorgesehen ist. Der meldungslegende Gendarmeriebeamte hat diesbezüglich bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, daß er selbstverständlich die Schlußleuchte gemeint hat. Es war daher auch in diesem Punkt der Spruch des Straferkenntnisses zu korrigieren. Diese Korrektur durch die Berufungsbehörde war noch zulässig, zumal die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) noch nicht abgelaufen ist.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so war zunächst zu berücksichtigen, daß zwei Verwaltungsübertretungen vorliegen. Dementsprechend war die Strafe entsprechend aufzuteilen, wobei hiedurch der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nicht verletzt wird (vgl VwGH vom 25.1.1973, Slg 8346 A).

Die nunmehr festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen sind tat- und schuldangemessen, wobei ausdrücklich festgestellt wird, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) ohnehin bloß die Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Die Geldstrafen bewegen sich im Rahmen einer möglichen Organstrafverfügung (§ 50 VStG). Aus diesem Grunde vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß durch die nunmehr festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen der Bw in keiner Weise in seinen Rechten verletzt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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