Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105999/2/BI/FB

Linz, 22.12.1998

VwSen-105999/2/BI/FB Linz, am 22. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, S, H, vom 25. November 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. November 1998, VerkR96-4940-1998, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 9. November 1998 (Datum des Poststempels) gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung vom 30. September 1998, VerkR96-4940-1998, als verspätet zurückgewiesen. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er sei sich nach wie vor keines Vergehens bewußt, da es nach der Straßenverkehrsordnung kein Gesetz gebe, das dem Verkehrsteilnehmer verbiete, die linke Spur zu benutzen. Er habe außerdem weder jemanden behindert noch gefährdet und bitte daher in aller Form, von einem Strafverfahren abzusehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 6. September 1998 um 13.35 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bezeichneten PKW auf der A von W kommend Richtung S zwischen km 25,500 und 33,000 mit einer Geschwindigkeit von 135 bis 140 km/h ständig den linken Fahrstreifen benutzt habe, obwohl ihm aufgrund der Verkehrsdichte mehrere Male ein Einordnen auf dem rechten Fahrstreifen möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Anzeige erging die Strafverfügung der Erstinstanz vom 30. September 1998 wegen Übertretung gemäß §§ 7 Abs.3 erster Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, die laut Rückschein vom Rechtsmittelwerber eigenhändig am 7. Oktober 1998 übernommen wurde. Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist mit 26. Oktober 1998 datiert, wurde aber laut Poststempel erst am 9. November 1998 zur Post gegeben.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde dem Rechtsmittelwerber von der Erstinstanz dargelegt, daß der Einspruch aufgrund der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde, bis spätestens 21. Oktober 1998 ein Einspruch zur Post gegeben hätte werden müssen. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung des Einspruchs am 9. November 1998 sei sohin die Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen. In seiner nunmehrigen Begründung geht der Rechtsmittelwerber auf die Verspätung mit keinem Wort ein; sein Vorbringen bezieht sich vielmehr ausschließlich auf den Tatvorwurf nach der StVO.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Da im gegenständlichen Fall der Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung eigenhändig vom Rechtsmittelwerber unterschrieben ist, ist davon auszugehen, daß ihm die Strafverfügung tatsächlich persönlich zugegangen ist. Die den obigen Bestimmungen über die Rechtsmittelfrist entsprechende Rechtsmittelbelehrung war ein ausdrücklich gekennzeichneter Teil der Strafverfügung, wobei diese Frist gesetzlich vorgegeben und somit nicht erstreckbar ist. Im übrigen sind auch nach der deutschen Rechtsordnung für die Einbringung von Rechtsmitteln Fristen zu beachten. Voraussetzung dafür, daß sich die Behörde mit den Sachargumenten eines Rechtsmittels auseinandersetzen darf, ist jedenfalls und unabdingbar, daß das Rechtsmittel innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben oder persönlich bei der Behörde eingebracht wurde. Nachweis für die rechtzeitige Einbringung ist daher im gegenständlichen Fall der Poststempel auf dem Kuvert des Einspruchs, der einwandfrei lesbar ist und das Datum 9. November 1998 trägt. Der Einspruch wurde im gegenständlichen Fall zweifellos erst nach dem Ende der Rechtsmittelfrist eingebracht und von der Erstinstanz zu Recht als verspätet gewertet, wobei dem Rechtsmittelwerber in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch der Grund dafür dargelegt wurde. Der Rechtsmittelwerber hat sich dazu nicht geäußert und insbesondere auch nichts vorgebracht, was eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist rechtfertigen könnte. Eine neuerliche Wahrung des Parteiengehörs dazu erübrigte sich daher. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Einspruch verspätet - Zurückweisung -> Bestätigung

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