Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106010/2/Ki/Shn

Linz, 12.01.1999

VwSen-106010/2/Ki/Shn Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der Brigitte W, vom 13. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 3. Dezember 1998, VerkR96-14490-1998-Shw, hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Die Berufungswerberin hat hinsichtlich Faktum 1 zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1998, VerkR96-14490-1998-Shw, über die Berufungswerberin (Bw) unter anderem gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 19.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil sie am 11.11.1998 um 17.55 Uhr den PKW, Kennzeichen, im Ortsgebiet Mattighofen, Bezirk Braunau am Inn, auf der Oberinnviertler-Landesstraße (Moosstraße), vom Parkplatz UNI-Markt in Richtung Stadtplatz, bis zu ihrer Anhaltung im Ortsgebiet von 5230 Mattighofen, Höhe Moosstraße 3b, lenkte und sich hiebei aufgrund des bei ihr gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 13. Dezember 1998 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe. Sie begründet diese damit, daß sie ein monatliches Einkommen von ca 6.500 S habe, davon müsse sie 3.000 S an Mietanteil und 2.100 S BH-Strafe zahlen. Da sie sich durch die Höhe dieser Strafe in ihrer Existenz gefährdet sehe und auch ein längerer Haftaufenthalt ihren Gesundheitszustand noch mehr verschlechtern würde, bitte sie um Milderung der Strafe. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Zunächst wird darauf hingewiesen, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den schwersten Verstößen gegen straßenpolizeiliche Bestimmungen zählen. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch Festlegung eines entsprechenden Strafrahmens (gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S) Rechnung getragen.

Laut dem vorliegenden Verfahrensakt sind hinsichtlich der Bw in bezug auf das vorgeworfene Delikt seit 1995 fünf einschlägige Verwaltungsvorstrafen vermerkt, diesen Umstand hat die Erstbehörde zu Recht als straferschwerend berücksichtigt. Zu Recht hat die Erstbehörde auch darauf hingewiesen, daß die über die Bw verhängten Geldstrafen diese nicht davon abhalten konnten, weitere Übertretungen gleicher Art zu begehen, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Milderungsgründe können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Bezüglich der von der Bw dargelegten Einkommenssituation wird festgehalten, daß trotz des geringen Einkommens im Hinblick auf die bereits dargelegten spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar ist, allenfalls besteht die Möglichkeit, bei der Erstbehörde einen Antrag um Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder einer Teilzahlung zu stellen (§ 54b Abs.3 VStG).

Zusammenfassend wird festgestellt, daß die Erstbehörde vom ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die Bw durch die festgelegte Strafhöhe in ihren Rechten nicht verletzt wurde. Eine Herabsetzung ist sowohl aus generalpräventiven Gründen bzw insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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