Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106015/2/Le/Km

Linz, 09.04.1999

VwSen-106015/2/Le/Km Linz, am 9. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K K, vertreten durch E K, vom 5.12.1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.11.1998, VerkR96-3947-1998-SR/KB, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 900 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51e Abs.3 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG 1967) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des LKW´s, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21.09.1998 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer das Fahrzeug am 13.08.1998 um 04.30 Uhr in L, in Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Außerdem wurden Verfahrenskosten in Höhe von 450 S vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber mit der Mitteilung, er könne nicht mehr eruieren, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hätte, der Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen sei. Bei einem Strafrahmen von 10.000 S (richtig: 30.000 S) und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dem verantwortlichen Lenker, hätte sich dieser eruieren lassen, auch die Lenkberechtigung hätte entzogen werden müssen, erscheine die verhängte Strafe schuldangemessen. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 5.12.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber bestreitet ein Verschulden an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung damit, daß er behauptet, aufgrund einer Übersiedlung des Büros Anfang September hätten sich die Aufzeichnungen darüber, wer zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt hat, nicht mehr auffinden lassen. Der gegenständliche Lkw werde im Rahmen eines gewerblichen Betriebes von zwei bis drei Aushilfsfahrern gelenkt.

§ 103 Abs.2 KFG bestimmt, daß die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; .... die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Berufungswerber hat zu erkennen gegeben, daß er diese Aufzeichnungen führe, daß er diese aufgrund einer Übersiedlung des Büros jedoch nicht mehr auffinden könne. Damit aber hat er nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der unterlassenen Bekanntgabe des Lenkers kein Verschulden trifft, da eine Übersiedlung nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen Grund dafür darstellt, Unterlagen plötzlich nicht mehr aufzufinden. Vielmehr ist es gerade Sache eines Zulassungsbesitzers, der sein Fahrzeug zwei bis drei Personen regelmäßig überläßt, auch entsprechende Aufzeichungen darüber zu führen und diese auch solange aufzubewahren, daß er im Falle behördlicher Anfragen auch verläßlich Auskunft geben kann, wer zu welchem Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

4.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

4.4. Der Berufungswerber irrt, wenn er zunächst meint, die erstmalige Übertretung des § 103 Abs.2 KFG sei als mildernder Umstand zu werten gewesen. Das Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe stellt keinen Milderungsgrund dar, sondern lediglich keinen Erschwerungsgrund. (Mildernd wäre lediglich die absolute Unbescholtenheit, die jedoch hier nicht vorliegt.)

Dem weiteren Berufungsvorbringen, die Begründung des Straferkenntnisses basiere auf dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung und nicht auf der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG, ist zu entgegnen, daß bei der Strafbemessung das Grunddelikt (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h im Ortsgebiet, welche auch gemäß § 26 Abs.3 FSG einen Entziehungstatbestand darstellt) mitzuberücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 VStG (arg. "... Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.) Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt und zur Verantwortung gezogen werden kann. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggstl. Tatbestandes gefährdet, wobei die Interessensgefährdung umso größer ist, je größer der Anspruch des Staates auf Strafverfolgung ist. Durch die Nichterteilung der gesetzmäßigen Lenkerauskunft wurde dieser Strafverfolgungsanspruch vereitelt.

4.5. Bei der Bemessung der Strafe ging die Erstbehörde von den Angaben des Vertreters des Berufungswerbers anläßlich der Vernehmung am 20.11.1998 vor der Erstbehörde aus. Damals hatte dieser angegeben, der Berufungswerber hätte ein Einkommen von ca. 10.000 S netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

In der nunmehrigen Berufung gab er nun an, daß es sich bei der Strafhöhe von 4.950 S "in etwa um einen Monatslohn des Karl Kogseder" handle.

Zum Beweis dafür legte er eine "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1997, Beginn 1.7.1997" vor, welche für den Zeitraum "7-12/97" Einnahmen in Höhe von 124.480,40 (S?) sowie einen Gewinn von 16.484,74 (S?) ausweist.

In der Berufung gab der Berufungswerber weiters an, daß das genaue Einkommen 1998 derzeit nicht angegeben werden könne, daß es jedoch aufgrund derselben Tätigkeit bzw. Fahrtroute mit dem von 1997 ident sei; der Einkommenssteuerbescheid 1997 sei noch nicht zugestellt worden.

Damit gibt es drei divergierende Angaben des Berufungswerbers über sein monatliches Einkommen, nämlich "ca. 10.000 S netto" bei der Vernehmung am 20.11.1998 vor der Erstbehörde, "4.950 S sei in etwa ein Monatslohn des Karl Kogseder" in der schriftlichen Berufung und "16.484,74" laut beigelegter "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1997".

Erfahrungsgemäß sind die bei der Erstvernehmung getätigten Angaben diejenigen, die der Wahrheit am nächsten kommen, weshalb die Berufungsbehörde von der Richtigkeit dieser Angabe ausgeht.

Der Berufungswerber hat es - obwohl es seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte - unterlassen, konkrete Behauptungen über seine Einkommenssituation zu erheben und dafür auch entsprechende Belege anzubieten, diese Behauptungen auch zumindest glaubhaft zu machen.

In Anbetracht der Schwere des Deliktes und der Strafbemessungsgründe des § 19 VStG sowie in Erwägung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 30.000 S ist die verhängte Strafe somit tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam daher weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen in Betracht.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 900 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb 

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