Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106019/3/Ga/Fb

Linz, 26.01.1999

VwSen-106019/3/Ga/Fb Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. J M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Dezember 1998, VerkR96-655-1998 Do/HG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z3, 51c, 51e Abs.2 Z1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 15. Dezember 1997 um 10.02 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges "im Gemeindegebiet O auf der A bei Straßenkilometer 253,500 entgegen dem Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten (100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 121 km/h gefahrene Geschwindigkeit." Dadurch habe er § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Stunden) kostenpflichtig verhängt. Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung vergewisserte sich der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.1 AVG über Faktum und Inhalt der hier verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung und die am Tatort zur Tatzeit herrschenden Witterungsverhältnisse. Danach lautet die maßgebliche Anordnung der (am 31.1.1994 gesetzmäßig durch Verkehrszeichen und Zusatztafeln kundgemachten) Verordnung: "Aus Gründen der Verkehrssicherheit insbesondere zur Hintanhaltung von Unfallgefahren wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Abschnitt von km 250,0 bis km 258,0 der Richtungsfahrbahn S der W A für den Fall von nasser Fahrbahn, Schneelage oder Eisbildung auf 100 km/h beschränkt." Aus den von der Autobahnmeisterei O dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Wetterberichts-Aufzeichnungen geht hervor, daß am 15. Dezember 1997 um 10.00 Uhr Vormittag im Tatortbereich folgende Wetterbedingungen herrschten: Luftfeuchtigkeit 94; Luftdruck 1016; Temperatur -2ï‚°C; Witterung zeitweise Schneefall. Im Hinblick auf dieses Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß - entgegen der Behauptung des Berufungswerbers - die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung aktuell wirksam war und vom Berufungswerber als Lenker des bezeichneten Kfz hätte beachtet werden müssen. Dennoch war aus Anlaß der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen, weil der Schuldspruch und wortgleich die erste Verfolgungshandlung, das ist hier die Strafverfügung vom 26. März 1998, eine vor dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG und der hiezu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbestimmt gebliebene Tat angelastet haben. Die oben zit. Verordnung hat die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Richtungsfahrbahn S der A W normiert. Nun enthielt zwar die dem Strafakt einliegende (als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG jedoch nicht in Frage kommende) Aufforderung zur Lenkerauskunft die Angabe "in Richtung S", in die erste Verfolgungshandlung vom 26. März 1998 fand dieses hier wesentliche Tatelement jedoch keinen Eingang. Im Hinblick aber auf die nur für die Richtungsfahrbahn S verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung hätte die Verfolgungshandlung, um konkret genug und dadurch zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung tauglich zu sein, die Fahrtrichtung angeben müssen (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.A, auf 986/987 zit. Jud. des VwGH). Es ist auch nicht hervorgekommen, daß im Tatortbereich etwa ein Wechsel der Richtungsfahrbahn verordnet gewesen ist (was uU eine andere Beurteilung der Bestimmtheit des Tatvorwurfs hätte veranlassen können). Im Ergebnis war, weil hier Umstände vorliegen, die gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Verfolgung ausschließen, wie im Spruch zu entscheiden. Zugleich ist damit auch die Entlastung des Berufungswerbers von seiner Kostenpflicht bewirkt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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