Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106021/2/Fra/Ka

Linz, 12.01.1999

VwSen-106021/2/Fra/Ka Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, vertreten durch Rechtsanwälte P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.11.1998, VerkR96-18872-1996-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 31.8.1996 um 15.45 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der A1, Westautobahn, bei Strkm.168,525, in Richtung Salzburg das KFZ, Kz.: , mit einer Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aufgrund der Aktenlage ist lediglich erwiesen, daß der Bw zur Tatzeit Halter des ggstl. Kraftfahrzeuges war. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß dieser das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit auch gelenkt hat. Die Strafbehörde hat keine Lenkeranfrage durchgeführt. Der Bw bestreitet, das ggstl. Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und bringt vor, daß zur Tatzeit sein Bruder gefahren ist. Aufgrund dieser Sachlage ist die Stellung einer Lenkeranfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt in diesem Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen abzulehnen, zumal, sollte sich der Bruder des Bw als Lenker deklarieren, gegen diesen wegen Verfolgungsverjährung kein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren mehr eingeleitet werden dürfte. Ob die Strafbehörde - abgesondert vom ggstl. Verwaltungsstrafverfahren - an den Bw eine Lenkeranfrage stellt, ist von dieser zu beurteilen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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