Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106024/5/Fra/Ka

Linz, 10.05.1999

VwSen-106024/5/Fra/Ka Linz, am 10. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C vertreten durch Herrn RA Dr. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2.12.1998, VerkR96-12193-1998-Ro, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 15.7.1998 um 14.40 Uhr als Lenker des PKW der Marke und Type BMW 750i, Kz.: , auf der Wildenauer Landesstraße in Hinterholz, Gemeinde 5252 Aspach, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Au bei Strkm.3,2 auf einer Freilandstraße um 69 km/h schneller als 100 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Meßgerät festgestellt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt ua vor, daß das ggstl. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Gerätenummer 5812 im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG auch nostrifiziert sein muß. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, weil Österreich die Verwendung eines solchen Gerätes der Kommission nicht mitgeteilt hat. Das damit gewonnene Meßergebnis könne daher nicht als Grundlage seiner Bestrafung herangezogen werden. In einem Ergänzungsschriftsatz zu seiner Berufung vom 18.2.1999 erklärt der Bw das oa Vorbringen als gegenstandslos. In diesem Schriftsatz behauptet der Bw ua auch, daß der verfolgte Tatort mit km 3,2 unrichtig ist. In der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.8.1998 wird der Tatort noch mit Strkm.3 der Wildenauer Landesstraße angegeben. Im Schreiben vom 15.10.1998 betreffend die Wahrung des Parteiengehörs wird dieser Tatort auf km.3,2 abgeändert. Der Bw argumentiert weiters, daß es sich um einen außerordentlichen Zufall handeln müßte, daß der Tatort genau bei km.3, nämlich bei 3,000 lag, und wo doch die Meßdistanz vom Lasergerät auf den Meter genau angezeigt wird. Die Wahrscheinlichkeit, daß eine Übertretung bei einem solchen Straßenkilometer ohne Kommastellen bzw zusätzlichen Metern begangen wird, liege bei 1:1.000, für die Begehung auf exakt 100 m eines Kilometers 1:100. Keiner der beiden von der Erstinstanz bisher verfolgten Tatorte sei richtig, weil schon der Standort des Beamten unrichtig ist. Im Schreiben vom 30.9.1998 an das Marktgemeindeamt Aspach habe die Erstbehörde die Frage gestellt, wo der Standort des Meldungslegers war, welchen dieser mit "Strkm.3,000" beantwortet hat. Dieser Straßenkilometer befindet sich in einem Bereich, in welchem keine Abbiegemöglichkeit nach links (in seiner Fahrtrichtung gesehen) besteht. Er wisse jedoch noch mit absoluter Sicherheit, daß der Beamte mit seinem Fahrzeug in einer Abzweigung gestanden ist, bei Strkm.3,0 hätte er sein Dienstfahrzeug gar nicht abstellen können. Es befindet sich weder vor noch nach km.3,0 eine Einfahrt. Entgegen seiner Fahrtrichtung befindet sich die nächste Zufahrt (nach Hinterholz) erst hinter km.3,2 und komme somit als Meßort des Beamten nicht in Frage; dieser habe ihn von vorne gemessen. Es sei vielmehr so gewesen, daß dieser - in seiner Fahrtrichtung gesehen - auf der linken Seite in seiner Einfahrt stand, welche bei etwa km.2,7 liegen wird.

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat am 5.5.1999 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Mit dem Meldungsleger wurde, da sich dieser zur dienstlichen Ausbildung in Linz befand, telefonisch zur Tatortproblematik Kontakt aufgenommen. Der Meldungsleger teilte dem entscheidenden Mitgleid des Oö. Verwaltungssenates mit, es sei richtig, daß er mit seinem Fahrzeug in einer "Abzweigung" gestanden ist. Eigentlich handelt es sich um eine ca. 5 m lange geteerte Zufahrt zu einer Wiese. Auch eine Baumgruppe ist dort situiert. Aus der Sicht des Bw, dessen von ihm gelenktes Fahrzeug er im ankommenden Verkehr gemessen hat, ist diese Zufahrt auf der linken Seite. In der zeugenschaftlichen Einvernahme am 9.10.1998 vor dem Marktgemeindeamt Aspach gab der Meldungsleger an, daß der Meßpunkt die Kreuzung Wildenauer-Landesstraße Ortschaft Hinterholz ist und sich eine Distanz von ca. 200 m ergibt.

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, daß sich der Strkm.3,0 tatsächlich in einem Bereich befindet, in welchem keine Abbiegemöglichkeit nach links in Fahrtrichtung des Bw gesehen, besteht. Dieser Straßenkilometer befindet sich in der Annährungsrichtung des vom Bw gelenkten PKW vor dem Standort, den der Meldungsleger eingenommen hatte. Ebenso befindet sich der Straßenkilometer 3,2 in der Annäherungsrichtung des Beschuldigten-PKW nach der Kreuzung Wildenauer- Landesstraße/Ortschaft Hinterholz. Im angefochtenen Straferkenntnis wird jedoch davon ausgegangen, daß aufgrund der Aussage des Meldungslegers vom 9.10.1998 der Meßpunkt die Kreuzung Wildenauer-Landesstraße/Ortschaft Hinterholz ist.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in Ansehung der Tatörtlichkeit unrichtig. Vom Standort des Meldungslegers bis zur besagten Kreuzung beträgt die Entfernung wesentlich mehr als 200 m. Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, den Tatort als wesentliches Kriterium nach § 44a Z1 VStG richtigzustellen, weil dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme. Da die gegenständliche Übertretung somit hinsichtlich der Tatörtlichkeit dem Bw unrichtig vorgeworfen wurde, und während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung ergangen ist, war wegen Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird bemerkt, daß unter der Prämisse, daß die Distanz zwischen Standort des Meldungslegers und der gegenständlichen Kreuzung wesentlich mehr als 200 m beträgt, sich ein wesentlich längerer Anhalteweg ergibt, als aufgrund der Angaben des Meldungslegers von der Erstinstanz angenommen. Die Ausführungen des Bw zum Anhalteweg erscheinen daher, ohne daß diese einer gutachtlichen Überprüfung unterzogen wurden, plausibel.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum