Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106028/2/BI/KM

Linz, 07.01.1999

VwSen-106028/2/BI/KM Linz, am 7. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, A, J, vertreten durch Rechtsanwältin S S, T, H, vom 9. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19. November 1998, VerkR96-3041-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß die Wortfolge "auf der A, Km 68.010," zu entfallen hat, die Geldstrafe wird jedoch auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (14 Stunden EFS) verhängt, weil er es als vom Zulassungsbesitzer des PKW namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16. Juli 1998, nachweislich zugestellt am 28. Juli 1998, unterlassen habe, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 21. März 1998 um 12.18 Uhr auf der A, Km 68,010, gelenkt habe, weil er lediglich mit Schreiben vom 6. August 1998 bekanntgegeben habe, daß der Fahrer nicht mehr festgestellt werden könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber beantrage die Einstellung des Verfahrens, weil er nicht die Auskunftserteilung verweigert habe, zumal er tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Es treffe auch nicht zu, daß der Fahrzeughalter ohne gesonderte Verfügung verpflichtet sei, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Es sei ihm auch nicht Fahrlässigkeit dahingehend vorzuwerfen. Die Voraussetzungen eines "Ungehorsamsdeliktes" seien nicht gegeben. Der Hinweis auf die Strafbarkeit sei erst im laufenden Verfahren erfolgt. Ihm sei nach nochmaliger Überprüfung nun zur Kenntnis gelangt, daß er das Fahrzeug ausschließlich Personen überlassen habe, mit denen er verwandt sei. Er mache daher von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Laut Anzeige wurde am 21. März 1998 um 12.18 Uhr der deutsche PKW, Kz. , auf der I A bei km 68.010, Gemeinde A, in Richtung S fahrend mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gemessen, obwohl dort die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gilt. Nach Vornahme der in den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte der Marke Multanova 6 FM - im gegenständlichen Fall wurde jenes mit der Nr. 511 verwendet - vorgesehenen Toleranzabzüge wurde eine Geschwindigkeit von 146 km/h der Anzeige zugrundegelegt. Laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg ist das Fahrzeug auf die M M S T-GesmbH, N, B zugelassen. Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin (Halterin) auf die daraufhin seitens der Erstinstanz ergangene Lenkeranfrage lautete dahingehend, Auskunft könne Herr W S, geb. 30. April 1962, wh in J, A, erteilen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 erging seitens der Erstinstanz eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, wobei der Rechtsmittelwerber als die vom Zulassungsbesitzer des PKW namhaft gemachte Person aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 21. März 1998 um 12.18 Uhr in A auf der A bei Km 68.010 Richtung S gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Als Grund für die Anfrage wurde eine Übertretung der Verkehrsvorschriften im genannten Autobahnabschnitt angeführt. Das Schreiben beinhaltete außerdem den genauen Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 und den Hinweis, daß eine ungenaue oder unvollständige Auskunft sowie deren Verweigerung als Nichterteilen der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei, wobei ausdrücklich auf die Strafbarkeit auch für ausländische Zulassungsbesitzer und Fahrzeughalter hingewiesen wurde. Laut Rückschein wurde das Schreiben am 28. Juli 1998 dem Rechtsmittelwerber zugestellt. Mit Schreiben vom 6. August 1998 teilte der Rechtsmittelwerber mit, der PKW sei im fraglichen Zeitraum mehreren Personen zur Verfügung gestanden, sodaß der Lenker nicht mehr feststellbar sei. Er ersuchte außerdem um die Übersendung des Radarfotos zur eventuellen Feststellung des Lenkers.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 1. September 1998, VerkR96-3041-1998, die fristgerecht beeinsprucht wurde, und sodann ohne weiteres Verfahren das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben der Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, daß derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Im übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr.23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf die M M S T-GesmbH, als deren Auskunftsperson der Rechtsmittelwerber genannt wurde, zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer KFZ - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Nach dem Wortlaut der oben zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist davon auszugehen, daß, wenn der Zulassungsbesitzer die Frage nach dem tatsächlichen Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht beantworten kann, er die Person zu benennen hat, die die (von der anfragenden Behörde gewünschte) Auskunft erteilen kann. Die Benennung einer Auskunftsperson hat zur Folge, daß "diese Person die Auskunftspflicht trifft", dh die Auskunftsperson kann nun nicht mehr ihrerseits eine weitere Person benennen, die wiederum eine Auskunftsperson benennt, sondern hier endet die "Kette" damit, daß die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson den tatsächlichen Lenker zum angefragten Zeitpunkt zu nennen hat. Diese Verpflichtung kann daher auch so weit gehen, daß diese Auskunftsperson ihrerseits Ermittlungen anzustellen hat, um der Behörde den tatsächlichen Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgeben zu können. Im gegenständlichen Fall bezog sich jedoch die an den Rechtsmittelwerber als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson gerichtete Lenkeranfrage darauf, dieser möge den Lenker benennen oder die Person, die die Auskunft erteilen könne. Die Lenkeranfrage entsprach daher bezüglich der Nennung einer weiteren Auskunftsperson, also einer nicht zulässigen Zusatzfrage, nicht den gesetzlichen Bestimmungen, was jedoch insofern irrelevant ist, als der Rechtsmittelwerber keine neuerliche Auskunftsperson genannt, sondern lediglich erklärt hat, es kämen mehrere, nicht namentlich genannte Personen als Lenker in Frage. Nach ständiger Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes macht die im Gesetz nicht vorgesehene Aufnahme von Sachverhaltselementen einer Verwaltungsübertretung in die Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG diese in Ansehung des ansonsten gedeckten Auskunftsverlangens nicht rechtswidrig; allerdings ist der zur Auskunft Verhaltene nicht verpflichtet, die vom Gesetz nicht gedeckten Teile der Anfrage zu beantworten (vgl Erk v 14. Dezember 1990, 90/18/0162, ua). Diese Überlegungen gelten auch in bezug auf die Angabe des Ortes der Geschwindigkeitsmessung, nämlich der A, Km 68.010, A, Richtung S, zumal jemand, der als Auskunftsperson genannt wird, aber nicht selbst gelenkt hat, tatsächlich nicht wissen kann, ob das KFZ zur angefragten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt wurde. Ein vorwerfbares Verhalten kann daher bezüglich des Ortes des Lenkens nicht vorliegen, weshalb diese Angaben aus dem Spruch zu entfernen waren. Im übrigen war der Rechtsmittelwerber verpflichtet, die gewünschte Auskunft nach dem Lenker des PKW am 21. März 1998, 12.18 Uhr, zu erteilen, wobei er, wenn er das KFZ so vielen Personen überläßt, daß eine Erinnerung an den konkreten Lenker zu einem angefragten Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet ist, nach österreichischem Recht - also unabhängig von einer ihm eventuell in Deutschland auferlegten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Das Berufungsvorbringen geht insofern ins Leere, als sich der Rechtsmittelwerber vor Fahrtantritt in Österreich über die hier für ihn maßgebenden Bestimmungen zu informieren hat, so auch über die Führung solcher Aufzeichnungen. Die rechtliche Aufklärung in der Lenkeranfrage war insofern rechtmäßig, als dem Rechtsmittelwerber dadurch noch vor Erteilung seiner letztlich als "Nicht-Auskunft" zu qualifizierenden Antwort die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Vorgangsweise bewußt sein mußten. Auch über das Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts im Hinblick auf ein eventuell bestehendes Verwandtschaftsverhältnis des Rechtsmittelwerbers zum möglichen Lenker wurde er vor Auskunftserteilung aufgeklärt. Aus diesem Grund wurde nämlich der letzte Satz der oben zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in den Verfassungsrang - gemeint ist hier die österreichische Bundesverfassung - erhoben, wodurch ansonsten bestehenden Entschlagungsrechten derogiert wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber bei Nichterteilung der Auskunft den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, sehr wohl fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchänderung erfolgte auf der Grundlage der genannten Bestimmung. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers auf umgerechnet etwa 15.000 S netto monatlich geschätzt und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dem wurde im Rechtsmittel nicht widersprochen, sodaß diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt wird. Im übrigen hat die Erstinstanz die Strafbemessung auf - zutreffende - generalpräventive Überlegungen gestützt und keine Straferschwerungs- oder -milderungsgründe berücksichtigt. Gleichzeitig besteht aber kein Hinweis auf eventuelle Vormerkungen, sodaß im Zweifel von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist, die als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu werten ist. Straferschwerende Umstände vermochte auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden.

Die nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor - und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Selbst wenn diese Verwaltungsstrafe in Deutschland nicht vollstreckt werden sollte, rechtfertigt dies keineswegs eine Einstellung des Verfahrens allein aus dieser Überlegung heraus und ändert das auch nichts an ihrer Vollstreckbarkeit in Österreich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung:

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