Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220988/9/Schi/Ka

Linz, 21.05.1996

VwSen-220988/9/Schi/Ka Linz, am 21. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1996, Zl.95/04/0203-7, durch sein Mitglied Dr.

Schieferer über die Berufung des Dir. E R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.4.1994, Ge-96/282/1993/Eich, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Berufungswerber wegen Verletzung von 1.) § 368 Z1 Punkt 10 iVm § 46 Abs.3 GewO 1994 und 2.) § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 GewO 1994 Geldstrafen in der Höhe von je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von je 48 Stunden) gemäß § 368, Einleitung, GewO 1994 (zu 1.) und § 366 Abs.1, Einleitung, GewO 1994 (zu 2.) kostenpflichtig verhängt, weil der Berufungswerber als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Handelsgewerbe der "B Vertriebs AG" im Standort K, zu vertreten hat, daß von der genannten Aktiengesellschaft in A, 1) durch die Aussendung eines Flugblattes mit dem Wortlaut "Einmalige Türenabverkaufsaktion, 2.000 Mustertüren, Ausstellungstüren extrem reduziert bis - 80 % zB statt 1.000 S nur 200 S; Mahagonitüren, Massivholztüren in Kiefer und Fichte, Stiltüren, Türe Eiche hell, Eiche dunkel, weiße Türen + viele Zargen (kleine Fehler möglich) nur am Fr.

28.5.1993, 9-18 Uhr, Sa. 29.5.1993, 9 - 13 Uhr, B L" die Ausübung des Handelsgewerbes an einen größeren Kreis von Personen angeboten wurde und somit gem. § 1 Abs.4 Gewerbeordnung 1973 das Handelsgewerbe in der weiteren Betriebsstätte A, T, ausgeübt wurde, ohne daß die Anzeige gem. § 46 Abs.3 Gewerbeordnung 1973 über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erstattet wurde, 2) wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich eines Lokalaugenscheines am 6.7.1993 festgestellt wurde, die dortige mit ha. Bescheid Ge-8887/1/1988 vom 27.12.1988 genehmigte Verkaufs- und Lagerhalle nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben wurde, indem auf den als Verkaufsraum genehmigten Flächen Regaleinrichtungen von Geschäftsbauten gelagert wurden und im 2. Verkaufsraum im südöstlichen Bereich eine Handwerkstätte für den Zusammenbau der Regaleinrichtungen betrieben wurde, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung von Personen oder von dinglichen Rechten der Nachbarn im Falle eines Brandes oder einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch bestand.

1.2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schriftsatz vom 27.4.1994 rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wies der Berufungswerber darauf hin, daß er von der ihm zur Last geworfenen Aktion nichts wissen habe können, da er im innerbetrieblichen Aufteilungsbereich nicht für die B Vertriebs AG in Ansfelden zuständig sei; vielmehr handelte es sich um eine eigenständige Tätigkeit des Herrn Alois Altmann in Neustift. Weiters sei auch die unzuständige Behörde eingeschritten, da die Flugblätter in Klosterneuburg gedruckt und der Auftrag zur Erzeugung und Verteilung der Flugblätter ebenfalls in Klosterneuburg erfolgt sei. Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.

1.3. Mit h. Erkenntnis vom 21.8.1995, VwSen-220988/2/Schi/Ka, wurde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gleichzeitig wurde dem Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat von insgesamt 2.000 S vorgeschrieben.

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.1996, Zl.95/04/0203, wurde der h. Bescheid vom 21.8.1995, VwSen-220988/2/Schi/Ka, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Zustellung des angefochtenen h. Bescheides vom 21.8.1995 jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Schöpfung dieses Bescheides am 21.8.1995 liegt und deshalb feststeht, daß der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der Frist des § 15 Abs.7 VStG (gemeint wohl: § 51 Abs.7 VStG) erlassen wurde. Da überdies das Recht der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis nur dem Beschwerdeführer zustand, galt in diesem Zeitpunkt nach der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das erstbehördliche Straferkenntnis bereits aufgehoben, sodaß einer meritorischen Erledigung der Berufung das sachliche Substrat gefehlt hat.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

3.2. Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 3.

Mai 1994 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt i.S. des Erk. des VwGH vom 19.3.1996, Zl.95/04/0203, somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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