Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106036/5/Ki/Shn

Linz, 04.02.1999

VwSen-106036/5/Ki/Shn Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Bernhard W, vom 10. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. November 1998, GZ: Cst.-40.262/97, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 3. November 1998, GZ Cst.-40.262/97, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 9. November 1998 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und es wurde dieses Datum auch als Beginn der Abholfrist festgelegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 10. Dezember 1998 zur Post gegeben.

3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 12. Jänner 1999 dem Bw die verspätete Einbringung des Rechtsmittels vorgehalten und er wurde eingeladen, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine mündliche Berufungsverhandlung entfällt, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Mit Schreiben vom 26. Jänner 1999 äußerte sich der Bw zum oben angeführten Verspätungsvorhalt dahingehend, daß auf der Hinterlegungsanzeige der Post eine Frist von drei Wochen zur Abholung des Poststücks eingeräumt wurde und aus der Hinterlegungsnachricht die Art des Schreibens nicht ersichtlich war. Daher habe er erst ab dem Zeitpunkt der Abholung Kenntnis von der Art und dem Inhalt des für ihn hinterlegten Schriftstückes und dann sei also die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen, noch bevor er in den Sachverhalt und die Art des Schreibens Einblick hatte. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde nicht behauptet.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 9. November 1998 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt bzw wurde es mit diesem Datum erstmals zur Abholung bereitgehalten. Nachdem der Bw eine Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht hat, gilt das Straferkenntnis iSd zitierten Gesetzesbestimmung mit 9. November 1998 als zugestellt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Die Berufungsfrist endete sohin am 23. November 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung jedoch erst am 10. Dezember 1998, dh, nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, zur Post gegeben. Was seine Argumentation im Zusammenhang mit der von der Post eingeräumten Abholfrist bzw Nichtkenntnis von Art und Inhalt des Schreibens, anbelangt, so ist dieser Argumentation die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach für den Zeitpunkt einer durch Hinterlegung bewirkten Zustellung und damit für den Beginn eines von der Zustellung eines Bescheides abhängigen Fristenlaufes der Wissenstand des Bescheidempfängers nicht maßgeblich ist (VwGH 18.9.1987, 86/17/0113). Eine durch einen späteren Behebungszeitpunkt bedingte Fristverkürzung muß als vom Gesetzgeber gewollt in Kauf genommen werden. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß im vorliegenden konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung rechtmäßig war und daher die vorliegende Berufung als nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingebracht anzusehen ist. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen. Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Rechtsmittelfrist - Wissensstand des Bescheidempfängers im Falle ordnungsgemäßer Zustellung der Hinterlegung nicht maßgeblich

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