Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106044/2/Sch/Rd

Linz, 02.02.1999

VwSen-106044/2/Sch/Rd Linz, am 2. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 22. Dezember 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 30. November 1998, VerkR96-14411-1998-Pre, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 30. November 1998, VerkR96-14411-1998-Pre, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 7. November 1998 um 23.55 Uhr den Kombi, Marke VW Golf, mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Mattighofen, Bezirk Braunau/Inn, auf der Tratmansbergerstraße von Pfaffstätt kommend bis zur Anhaltung auf Höhe der Hauptschule Mattighofen gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 1,04 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß sich die gegenständliche Berufung einleitend zwar "gegen das Straferkenntnis ..." richtet, aus der Begründung und dem Berufungsantrag aber ersichtlich ist, daß von der Berufung lediglich die Frage der Strafbemessung erfaßt sein soll. Sohin ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und bildet keinen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens mehr.

Zur Frage der Anwendbarkeit der 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960: Gemäß Art. I Z57 des BGBl.I.Nr. 92/1998 tritt "dieses Bundesgesetz, BGBl.I.Nr. 92/1998, ausgenommen § 95 Abs.1b und 1c mit xx.xxxxxxxx 1998 in Kraft ...". Aus dieser - ohne Zweifel bemerkenswerten - Formulierung zieht der Berufungswerber den Schluß, daß nicht die allgemeine verfassungsrechtliche Regelung des Art. 49 Abs.1 B-VG gelten solle, sondern ein anderer Inkrafttretungstermin. Gemäß Art. 49 Abs.1 zweiter Satz B-VG beginnt die verbindende Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Der Oö. Verwaltungssenat vermag sich der Ansicht des Berufungswerbers nicht anzuschließen, wonach die die Jahreszahl "1998" mit insgesamt zehn vorangestellten Buchstaben "x" ausdrücklich ein von der erwähnten allgemeinen Regelung des B-VG abweichendes Inkrafttretungsdatum bestimme. Die obige Bestimmung des B-VG räumt dem Gesetzgeber damit zwar die grundsätzliche Befugnis ein, das rückwirkende Inkrafttreten von Bundesgesetzen bzw Legisvakanz zu bestimmen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, 472), dies aber auch nur bei datumsmäßiger Ausdrücklichkeit einer solchen Regelung.

Die eingangs erwähnte Novelle zur Straßenverkehrsordnung (mit gegenüber der vorherigen Rechtslage höherem Strafrahmen für Alkoholdelikte) ist in dem am 21. Juli 1998 ausgegebenen Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und sohin gemäß Art. 49 Abs.1 zweiter Satz B-VG am darauffolgenden Tag, also dem 22. Juli 1998, in Kraft getreten. Es war daher auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt (Vorfallszeitpunkt 7. November 1998) anzuwenden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber für seine Rechtsansicht zitierten Zeitungsartikel bemerkt, daß der Verfasser zwar vermeint, der Gesetzgeber habe eine Zeit der Legisvakanz vor Augen gehabt, und es "geschickten" Anwälten überläßt, Argumente gegen die Gültigkeit der Novelle zu finden. Damit kann aber angesichts des von Art. 49 Abs.1 zweiter Satz B-VG verlangten Gebotes der Ausdrücklichkeit einer solchen Legisvakanz nichts gewonnen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,04 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine sehr beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe 18.000 S liegt nicht wesentlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von 16.000 S, sodaß sie schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann. Sie berücksichtigt im übrigen auch weitaus hinreichend den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

Der Entscheidung der Erstbehörde wurde - mangels bis dahin gemachter Angaben des Berufungswerbers - ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 18.000 S des Genannten zugrundegelegt. In der Berufungsschrift wird - ohne dies näher zu belegen - ein solches von 13.000 S dargetan. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt unbeschadet dessen die Ansicht, daß dieser Umstand alleine eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht rechtfertigt, wobei neuerlich auf das überaus hohe Ausmaß der Alkoholisierung des Berufungswerbers verwiesen wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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