Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106045/30/BI/FB

Linz, 15.07.1999

VwSen-106045/30/BI/FB Linz, am 15. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. K S, S, H, vom 30. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 1998, VerkR96-11886-1997-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung am 6. Juli 1999 zu Recht erkannt:

I. In den Punkten 1) und 2) wird der Berufung teilweise Folge gegeben, wobei den Tatvorwürfen jeweils eine Geschwindigkeit von 147 km/h zugrunde zu legen ist; im Punkt 1) wird die Geldstrafe auf 4.000 S (4 Tage EFS) und im Punkt 2) auf 500 S (18 Stunden EFS) herabgesetzt.

Im Punkt 3) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "... 3) Sie haben ... als Lenker des Kombi, Kz. , im Gemeindegebiet von P auf der A bei Abkm 176,200 in Richtung S den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen konnten. ..."

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 400 S und im Punkt 2) auf 50 S; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren sind diesbezüglich nicht zu leisten.

Im Punkt 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a, 20 Abs.2, 11 Abs.2 je iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94

zu II.: §§ 64 f VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 11 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 5.000 S (5 Tage EFS), 2) 700 S (1 Tag EFS) und 3) 500 S (1 Tag EFS) verhängt, weil er am 25. Juli 1997 um 9.10 Uhr den Kombi, Kz. ,

1) im Gemeindegebiet von A auf der A bei Abkm 173,500 in Richtung S im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt habe,

2) im Gemeindegebiet von P auf der A bei Abkm 175,400 in Richtung S mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten habe und

3) im Gemeindegebiet von P auf der A bei Abkm 176,200 in Richtung S als Lenker den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang einstellen hätten können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 620 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Juli 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen RI G K und des technischen Amtssachverständigen Ing. M K durchgeführt. Der Zeuge RI H war entschuldigt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

Der Rechtsmittelwerber wurde zu dieser Verhandlung, die im übrigen insgesamt viermal, davon zweimal auf sein Begehren, anberaumt und verlegt wurde, ordnungsgemäß geladen und hat trotz Hinterlegung der Ladung am 6. Mai 1999 mit Fax vom 5. Juli 1999, 12.49 Uhr, erneut die Abberaumung und Verlegung der Verhandlung, "auf die er beharre", auf das "Frühjahr 2000" verlangt, wobei "Krankheit" als Begründung dafür genannt wurde. Das Fax enthielt lediglich die Bezeichnung "Weingut K", aber keinerlei Hinweise auf eine Erreichbarkeit des Rechtsmittelwerbers. Weiters war die Beibringung einer ärztlichen Bestätigung für die "Krankheit" bei der Verhandlung im Frühjahr 2000, die aus Anreisegründen an der Landesgrenze NÖ- stattfinden solle, angekündigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsansicht, daß allein die Begründung "Krankheit" ohne nähere Konkretisierung in einer ärztlichen Bestätigung als Anlaß für eine neuerliche Vertagung nicht ausreicht, zumal sich daraus keine Schlüsse auf eine tatsächliche oder erforderliche Bettruhe oder Schonung oder drohende Ansteckung - nur solches würde das Erscheinen bei der Verhandlung hindern - ziehen lassen, wobei auch die Ankündigung einer ärztlichen Bestätigung für das Frühjahr 2000 für sich spricht. Die Verhandlung fand daher wie in der Ladung angekündigt statt, wobei das bisherige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt wurde.

Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Meldungsleger seien nicht zu seinen Angaben vernommen, die Bedienungsrichtlinien des verwendeten Meßgerätes nicht beigeschafft und Toleranzgrenzen nicht berücksichtigt worden. Wären 3 % vom Meßwert abgezogen worden, hätten sich die Geschwindigkeitswerte auf "nur mehr" 147 km/h relativiert, es läge keine erhebliche Überschreitung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte, mehr vor und auch die Geldstrafe wäre herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

RI K und RI H waren am 25. Juli 1997 gegen 9.10 Uhr im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes mit dem Zivilstreifenfahrzeug BG- auf der W A, Richtungsfahrbahn S, im Bereich A-P unterwegs, wobei RI H das Fahrzeug lenkte und RI K Geschwindigkeitsmessungen mit der eingebauten ProViDa-Anlage vornahm. Beide Beamte sind für die Bedienung des Geräts ebenso wie für die Durchführung solcher Messungen im Nachfahren bei entsprechender Abstandseinhaltung besonders geschult und aufgrund ihrer seit 1. März 1996 andauernden Tätigkeit in der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für , bei der solche Messungen routinemäßig durchgeführt werden, entsprechend geübt.

RI K gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, er könne sich erinnern, daß der Rechtsmittelwerber damals nahe an der Bauartgeschwindigkeit des von ihm gelenkten VW-Polo unterwegs gewesen sei, wobei die Anhaltung aus Sicherheitsgründen nicht im Bereich der Fahrstreifen, sondern auf dem nächstmöglichen Autobahnparkplatz, nämlich der nach dem P Berg, erfolgte. Sein Kollege habe die Amtshandlung geführt und auch die Anzeige verfaßt. Zulassungsbesitzer sei nicht der angehaltene Lenker gewesen, sondern es habe sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt; die in der Anzeige genannte - sich im Verfahren letztlich als falsch erwiesene - Adresse in W habe der Lenker mitgeteilt, wobei keine Papiere zur Kontrolle vorhanden gewesen seien.

Zur Messung gab der Zeuge an, es sei zwar eine Durchschnittsgeschwindigkeit auf 1 km auf den der Anzeige beigelegten Fotos zu sehen, allerdings keinem von diesen zuzuordnen; es sei lediglich keine Löschung vorgenommen worden. Damals habe die Weisung bestanden, die Höchstgeschwindigkeit laut geeichtem Tacho des Gendarmeriefahrzeuges der Anzeige zugrundezulegen, ohne Toleranzabzüge vorzunehmen. Diese Höchstgeschwindigkeit habe in beiden Fällen 152 km/h betragen. Nunmehr bestehe auf Grund eines Schreibens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die Weisung, 3 % vom Meßwert abzuziehen.

Der Rechtsmittelwerber habe das mit 98 km/h fahrende Gendarmeriefahrzeug ca bei Abkm 170,400 überholt, worauf die Nachfahrt begonnen worden sei. Im Zuge dieser sei zuerst auf die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges beschleunigt, dann die Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes - nämlich etwa 2 Sekunden, ds bei 150 km/h ca 80 m und nicht, wie in der Niederschrift im erstinstanzlichen Verfahren angeführt, 30 m, - kontrolliert und erst dann die Tachoanzeige des Gendarmeriefahrzeuges abgelesen worden. Der 100 km/h-Bereich auf der A bei A sei damals schon dreispurig ausgebaut gewesen und, wie sich auch aus den Fotos ersehen lasse, habe nicht wenig Verkehr geherrscht. Der Tacho des Gen-darmeriefahrzeuges sei geeicht gewesen.

Laut dem bereits der Erstinstanz vorgelegten Eichschein für die im Fahrzeug BG-, Type VW 35P, eingebaute ProViDa-Anlage der Fa. Jaivision, Fab.Nr. 30412-9060-93, wurde diese zuletzt vor dem Vorfall am 19. März 1996 geeicht und erfolgte die gegenständliche Messung innerhalb der bis 31. Dezember 1999 laufenden Nacheichfrist.

Zum Vorwurf des Nichtanzeigens des Fahrstreifenwechsels gab der Zeuge an, der Rechtsmittelwerber habe am Ende des P Berges, wo die zwei linken Fahrstreifen in einen übergehen, beim Wechsel des von ihm benützten Fahrstreifens nicht geblinkt, sodaß sich der im 2 Sekunden-Abstand nachfahrende Lenker des Gendarmeriefahrzeuges - an andere Straßenbenützer konnte er sich nicht erinnern - auf diesen Vorgang nicht habe einstellen können. Er könne sich erinnern, daß der Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung die Tatvorwürfe nicht bestritten habe.

Der technische Amtssachverständige Ing. K hat die genannte Weisung anhand von Unterlagen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nachvollzogen und ausgeführt, daß 3%, ds aufgerundet 5 km/h, vom jeweiligen Meßwert abzuziehen sind. Auf dieser Grundlage waren den Tatvorwürfen Werte von 147 km/h zugrundezulegen, dh Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Punkt 1) um immerhin 47 km/h und der generellen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen im Punkt 2) um 17 km/h.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anlaß, am Wahrheitsgehalt der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen RI K, der als Beifahrer die Messung durchführte und dabei die Einhaltung des Nachfahrabstandes durch RI H zu berücksichtigen hatte, zu zweifeln, zumal sich das Berufungsvorbringen im wesentlichen auf die Toleranzabzüge bezog. Es ergab sich kein Hinweis auf einen Bedienungsfehler oder eine Funktionsungenauigkeit und es besteht auch kein Zweifel an der Korrektheit der Messungen, auch wenn der Videofilm in der Zwischenzeit bereits gelöscht wurde. Auf die zusätzliche Befragung des Zeugen RI H wurde verzichtet, weil durch die vorzunehmenden Toleranzabzüge etwaige Ungenauigkeiten in der Einhaltung des Nachfahrabstandes kompensiert sind.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Laut Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24.

September 1991, Zl. 165.001/38-I/6-91, ist auf der A von Abkm 168,074 bis 175,135 der Richtungsfahrbahn S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

Die Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand und Messung der Geschwindigkeit des Zivilstreifenfahrzeuges mit einer geeichten ProViDa-Anlage stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW dar. Auf Grund der im Akt befindlichen Fotos, die die vom geeichten Tacho des Zivilstreifenfahrzeuges gemessene Geschwindigkeit dokumentieren, ist ein eindeutiger Rückschluß auf die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit möglich, wobei der Abzug von 3 % gemäß den Darlegungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Unsicherheiten bei der Abstandseinhaltung zugunsten des Beschuldigten vorzunehmen war, zumal der Videofilm nicht mehr zur Verfügung stand und deshalb keine Zeit-Weg-Berechnung anhand dieses Filmes durchgeführt werden konnte.

Unter Zugrundelegung der unbedenklichen Ergebnisse des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den - nunmehr im Ausmaß geringfügig abgeänderten - Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd sowie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend berücksichtigt und die von ihm selbst genannten finanziellen Verhältnisse (15.000 S netto, Sorgepflichten für 3 Kinder, vermögenslos) zugrundegelegt. Dem ist von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates trotz nun geringerem Ausmaß der Überschreitung nichts hinzuzufügen, wenngleich die Strafe deswegen geringfügig herabzusetzen war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem nicht unbedeutenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - angesichts der Überschreitung um fast 50 % ist nicht mehr von Fahrlässigkeit sondern bereits von dolus eventualis, dh Vorsatz, auszugehen - und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Zu Punkt 2):

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges ua auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1) des Straferkenntnisses auch hier zur Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm - im nunmehr geringfügig abgeänderten Ausmaß - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der aus diesem Grund herabgesetzte Strafbetrag sowohl den Kriterien des § 19 VStG entspricht als auch den finanziellen Umständen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist. Im übrigen wird auf die Darlegungen zu Punkt 1) verwiesen.

Zu Punkt 3):

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

In der mündlichen Verhandlung ist zutage getreten, daß sich der Tatvorwurf konkret auf die Verengung der beiden linken Fahrstreifen am Ende des P Berges zu einer einzigen Überholspur bezog, wobei nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen der Rechtsmittelwerber beim Wechsel auf den weiterführenden Fahrstreifen nicht blinkte, obwohl sich hinter ihm zumindest das Zivilstreifenfahrzeug im 2 Sekunden-Abstand befand, dessen Lenker sich auf den Vorgang des Fahrstreifenwechsels einzustellen hatte. Durch das Nichtblinken war dieses Einstellen, dh die rechtzeitige Anpassung des bei der gefahrenen Geschwindigkeit erforderlichen Nachfahrabstandes, nachvollziehbar erschwert.

Selbst wenn eine Fahrstreifenverengung durch Verkehrszeichen iSd § 53 Abs.1 Z23c StVO 1960 im vorhinein angekündigt wird und nachfolgende Lenker mit einem Wechsel des Fahrstreifens rechnen müssen, ist wegen der hohen Geschwindigkeit und der Entfernung von 250 bis 400 m vom Hinweiszeichen ein rechtzeitiges Anzeigen des beabsichtigten Vorganges erforderlich, um dem nachfolgenden Lenker ein rechtzeitiges Reagieren zu ermöglichen. Auch der Lenker eines Zivilstreifenfahrzeuges ist als "Straßenbenützer" iSd § 11 Abs.2 StVO anzusehen, das Vorhandensein weiterer Fahrzeuglenker sohin nicht erforderlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auch hier zu dem Ergebnis, daß der Rechtsmittelwerber den genannten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei der Spruch hinsichtlich der genauen Umschreibung des Tatvorwurfs iSd Ladungsbescheides der BPD Wien vom 29. September 1997, der eine erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG darstellt, auch wenn er dem Rechtsmittelwerber nicht zur Kenntnis gelangte, weil dieser eine falsche Adresse angegeben hatte, anzupassen war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden kann, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Auch hier wurden die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd gewertet und die von ihm genannten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt. Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der Strafe fand sich nicht und wurden auch keine Gründe hiefür geltend gemacht.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: vom mittels geeichtem Tacho des Zivilstreifenfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeitswert beim Nachfahren in annähernd gleichbleibendem Abstand ist ein Toleranzabzug von 3 % über 100 km/h für die Abstandsunsicherheit abzuziehen.

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