Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221016/12/Le/La

Linz, 21.03.1995

VwSen-221016/12/Le/La Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des G, vertreten durch Dres. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. April 1994, Zl.

Ge96-7-1994-Bi, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 6.4.1994 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz Bw.) als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F GmbH wegen Übertretung der Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.000 S zu bezahlen.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 8.4.1994 von einem Mitbewohner der Abgabestelle (Unterschrift ist unleserlich) übernommen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 6.7.1994 beantragte der Bw. die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diesen Antrag und er erhob zugleich Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6.4.1994.

1.3. Der unabhängige Verwaltungssenat wies mit dem Erkenntnis vom 6.9.1994, VwSen-221016/6/Le/La, den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab, weil die Voraussetzungen des § 71 AVG nicht erfüllt waren.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.1.1995, Zl.

94/04/0211-3 als unbegründet abgewiesen.

2. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist zwingend davon auszugehen, daß die am 11.7.1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.4.1994 verspätet eingebracht wurde. Das Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Der unabhängige Verwaltungssenat konnte daher keine Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses mehr vornehmen, sondern es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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