Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106046/2/Fra/Ka

Linz, 08.03.1999

VwSen-106046/2/Fra/Ka Linz, am 8. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.12.1998, VerkR96-1068-1998-Ja, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsgrundlage: §§ 33 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 18.8.1998, VerkR96-1068-1998-Ja, als verspätet eingebracht zurückgewiesen 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil in der beeinspruchten Strafverfügung jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde am 3.9.1998 rechtswirksam zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch ist mit 15.9.1998 datiert, wurde laut Freistempelmaschine am 16.9.1998 per Post zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel am 22.9.1998 bei der Strafbehörde eingelangt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 33 Abs.3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs.4 leg.cit. dürfen durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Die belangte Behörde ist von einer verspäteten Einbringung des Einspruches deshalb ausgegangen, weil "aus langjähriger Erfahrung amtsbekannt ist, daß der Postenlauf von Linz nach Freistadt bei Sendungen, die ordnungsgemäß adressiert sind, niemals so lang wie im vorliegenden Fall (16.9.1998 bis 22.9.1998) dauert." Wenngleich der belangten Behörde zuzustimmen ist, daß im ggstl. Fall der Postenlauf von Linz nach Freistadt ungewöhnlich lang dauerte, kann der Oö. Verwaltungssenat dennoch dem Schluß, daß im ggstl. Fall der Einspruch verspätet erhoben wurde, nicht beigetreten werden. Einerseits liegt kein Anhaltspunkt für die Manipulation des Aufgabedatums vor, andererseits ist im Hinblick auf die Mitteilung der Post- und Telekom Austria vom 2.10.1998 an die belangte Behörde, wonach, wenn beim Postamt Sendungen mit einem Freistempelabdruck aufgegeben werden, die nicht dem Tag der Aufgabe gleichen, der Absender vom Postamt informiert und gegebenenfalls die Briefsendung retourniert wird und bei Einzelfällen die Sendung mit einem posteigenen O.T. Stempel (Orts- und Tagesstempel) mit richtigem Datum auf der Vorderseite abgestempelt und weitergeleitet werden, ein wesentliches Indiz dafür vorhanden, daß das Datum des Freistempelaufdruckes mit dem Aufgabedatum ident ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der ggstl. Einspruch am 16.9.1998 - somit rechtzeitig - zur Post gegeben wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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