Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106053/5/Fra/Ka

Linz, 22.03.1999

VwSen-106053/5/Fra/Ka Linz, am 22. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.1998, VerkR96-5205-1998/ah, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 21.9.1998, VerkR96-5205-1998, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

2. Über die die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Nachweis (Rückschein) am 1.10.1998 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 20.10.1998 der Post zur Beförderung übergeben. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen â€" um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zuständige Berufungsbehörde für den ggstl. Fall der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist es daher Aufgabe der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der eigentliche Tatvorwurf laut oa. Strafverfügung weder durch die Erstinstanz noch durch die Berufungsbehörde einer Überprüfung unterzogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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