Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106057/2/Ki/Shn

Linz, 04.02.1999

VwSen-106057/2/Ki/Shn Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Markus W, vom 22. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. Dezember 1998, VerkR96-1708-1998, wegen Übertretungen der EG Verordnung 3820/85 bzw 3821/85 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Dezember 1998, VerkR96-1708-1998, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der EG Verordnung 3820/85 bzw der EG Verordnung 3821/85 Verwaltungsstrafen verhängt.

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurde der Bw wegen der vorgeworfenen Übertretung im Rechtshilfeweg einvernommen bzw wurde er zu einer Rechtfertigung aufgefordert. Er hat sich bezüglich der vorgeworfenen Fakten nicht geäußert. 2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw, vertreten durch die in der Präambel zitierten Rechtsanwälte, am 22. Dezember 1998 nachstehende Berufung erhoben: "In dem Ermittlungsverfahren gegen Markus W - Az. VerkR96-1708-1998 - legen wird gegen die Straferkenntnis vom 14.12.1998, zugestellt am 18.12.1998, namens unseres Mandanten Berufung ein. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, meinen Mandanten Markus W freizusprechen. Die meinem Mandanten Markus W zur Last gelegten Verkehrsverstöße werden bestritten. Wir bitten nochmals um Akteneinsicht, um den diesseitgen Antrag begründen zu können." 3. Die BH Kirchdorf/Krems hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, daß die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

Das oben zitierte Schreiben des Bw wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch der BH Kirchdorf/Krems im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen der BH Kirchdorf bzw die von der BH Kirchdorf getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht ausgehend von der dargestellten Rechtslage eben so wenig aus, wie der Antrag, "den Mandanten frei zu sprechen" (vgl oben zitierte Judikatur des VwGH). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Dem Antrag um nochmalige Gewährung von Akteneinsicht zwecks Begründung des gestellten Berufungsantrages wird entgegengehalten, daß eine nachträgliche Begründung des Berufungsantrages nach Ablauf der Berufungsfrist nicht zulässig ist. Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung ebenfalls zurückzuweisen. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel.

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Bloßes Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhaltes - keine ausreichende Berufungsbegründung

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