Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106065/2/Fra/Rd

Linz, 15.02.1999

VwSen-106065/2/Fra/Rd Linz, am 15. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.12.1998, VerkR96-1638-1998-SR/KB, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil sie am 22. April 1998 um 16.55 Uhr den Kombi, Kennzeichen in Feldkirchen, auf dem Kirchenweg in Richtung Landshaag mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw wird vorgeworfen "in Feldkirchen auf dem Kirchenweg" die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Eine derartige Umschreibung entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG hinsichtlich der Tatörtlichkeit. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Tatort bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 leg.cit. eine besondere Bedeutung zu. Dieser Bestimmung wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort beispielsweise ungenau bezeichnet wird. Auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt zur Konkretisierung des Tatortes nicht die bloße Nennung eines Straßenzuges (vgl. VwGH 28.2.1985, 85/02/0118 uva). Wenngleich bei einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, festgestellt durch Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug, kein bestimmter Punkt, sondern stets eine bestimmte (Fahr-)Strecke in Betracht kommt, entspricht der gegenständliche Spruch deshalb nicht dem Gebot des § 44a Z1 VStG, weil es der Angabe von Endpunkten des Straßenzuges fehlt. Dies wäre deshalb erforderlich gewesen, weil es aufgrund der Aktenlage nicht möglich ist, daß die Bw auf dem Kirchenweg in seiner gesamten Länge 70 km/h gefahren ist. Laut Anzeige des GP Feldkirchen vom 23. April 1998 "a) Darstellung der Tat" lenkte die Bw das gegenständliche Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von Feldkirchen auf dem Kirchenweg von der Goldwörther Bezirksstraße kommend. Es ist daher schon aus physikalischen Gründen nicht möglich, daß die Bw bereits beginnend ab dem Einbiegen in die Kirchenstraße die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten hat. Weiters geht aus dieser Anzeige hervor, daß die Bw noch auf dem Kirchenweg angehalten wurde. Auf welcher Höhe des Kirchenweges diese Anhaltung stattfand, geht aus dem Akt nicht hervor. Ebenso geht nicht hervor, welche Strecke die Gendarmeriebeamten der Bw nachgefahren sind.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche - somit verjährungs-unterbrechende - Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb schon aus diesem Grunde der Spruchmangel nicht saniert werden konnte. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Bw, die teilweise polemisch sind, wenn sie ausführt, daß die von ihr angeführten Fakten und Zusammenhänge mit anderen Anzeigen ein "Bild zeige, das nicht nur den Eindruck einer Verleumdung, sondern eine völlige Rechtsunkenntnis und Verwirrtheit des angeblich erfahrenen Beamten zeigt", einzugehen.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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