Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106066/4/Sch/Rd

Linz, 17.05.1999

VwSen-106066/4/Sch/Rd Linz, am 17. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. D vom 3. Jänner 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Dezember 1998, VerkR96-36-1998 Do/HG, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... hat als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 9. Dezember 1997 um 17.35 Uhr in Linz auf der Kaarstraße gegenüber Haus Nummer 15 bis nach der Kreuzung mit der Mühlkreisbahnstraße auf/unmittelbar vor ...".

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 60 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1998, VerkR96-36-1998 Do/HG, über Herrn Mag. D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines Fahrzeuges auf/unmittelbar vor dem Schutzweg verbotenerweise ein mehrspuriges Fahrzeug überholt habe, obwohl der Verkehr im Bereich des Schutzweges nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungswerbers im Rechtsmittel festzustellen, daß der Spruch des Straferkenntnisses einen sehr groben Mangel dergestalt aufweist, daß nicht die geringsten Angaben zu Tatzeit und Tatort enthalten sind. Es wird zwar davon ausgegangen, daß es sich hiebei lediglich um ein Versehen der Erstbehörde handelt und dieser schon bewußt ist, daß ein Tatvorwurf hinreichend konkretisiert werden muß. Andererseits deutet der Umstand, daß die Erstbehörde den Bescheidspruch nicht vor der Vorlage des Aktes an den Oö. Verwaltungssenat berichtigt hat, darauf hin, daß die Akten der Berufungsbehörde ohne geringste Nachprüfung iSd § 64a AVG iVm § 24 VStG vorgelegt werden.

Für den Berufungswerber ist dadurch aber letztlich nichts gewonnen, da es die Erstbehörde zumindest zustande gebracht hat, fristgerechte Verfolgungshandlungen unter Anführung von Tatzeit und Tatort zu tätigen, etwa die Strafverfügung vom 9. Februar 1998 bzw das Rechtshilfeersuchen vom 3. März 1998, das in Verbindung mit der Anzeige zu sehen ist.

Die Berufungsbehörde war daher berechtigt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu ergänzen (vgl. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

In der Sache selbst ist zu bemerken, daß nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates es einem Sicherheitswachebeamten zugemutet werden kann, ein Überholmanöver von einem Vorbeifahrvorgang zu unterscheiden. Dazu kommt noch, daß der Meldungsleger seine Wahrnehmungen aus sehr geringer Entfernung, anzunehmen sind einige wenige Meter, gemacht hat. Alleine deshalb die Angaben des Meldungslegers zur Gänze in Frage zu stellen, weil er in der Anzeige einmal anstelle des zutreffend gewesenen Wortes "stadtauswärts" das Wort "stadteinwärts" verwendet hat, erscheint der Berufungsbehörde keinesfalls angebracht.

Es kann an der tatsächlich eingehaltenen Fahrtrichtung des Berufungswerbers kein Zweifel bestehen, was sich zum einen aus den übrigen Angaben in der Anzeige in Verbindung mit der vom Meldungsleger angefertigten Skizze ergibt und zum anderen hat auch die Erstbehörde in der Strafverfügung die Fahrtrichtung zutreffend umschrieben: Fährt man die Kaarstraße vorbei am Haus Nr. 15 bis nach der Kreuzung mit der Mühlkreisbahnstraße entlang, so bewegt man sich ohne Zweifel stadtauswärts.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Tatvorwurf hinreichend erwiesen ist und daran das bestreitende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern vermag.

In formeller Hinsicht ist noch festzuhalten, daß, wie von der Berufungsbehörde erhoben wurde, der verfahrensgegenständliche Schutzweg ordnungsgemäß verordnet worden ist (Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.6.1995, GZ 101-5/19-57/2295).

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Überholvorgänge im Bereich von ungeregelten Schutzwegen nicht nur eine abstrakte, sondern des öfteren auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die von der Erstbehörde hiefür verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 300 S muß angesichts dessen schon nahezu als "symbolisch" angesehen werden.

Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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