Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106070/14/Sch/Rd

Linz, 19.07.1999

VwSen-106070/14/Sch/Rd Linz, am 19. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Galln-brunner) über die Berufung der Frau M vom 8. Jänner 1999, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Postlmayr, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28. Dezember 1998, VerkR96-14408-1998-Pre, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4. Mai 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II.Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 28. Dezember 1998, VerkR96-14408-1998-Pre, über Frau M, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 und Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie am 2. November 1998 um 17.20 Uhr den Kombi, Marke Suzuki Swift, mit dem Kennzeichen, im Gemeindegebiet 5230 Mattighofen, Bezirk Braunau/Inn, auf der Braunauer Bundesstraße B 147, in Richtung Schalchen bis Straßenkilometer 17,820 gelenkt und sich am 2. November 1998 um 18.31 Uhr am GPK Mattighofen gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet hätte werden können, daß sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal sie infolge unzureichender Beatmung einen ungültigen Test herbeigeführt habe (Faktum 1).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1 dieses Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 1. Juli 1999, VwSen-106069/14/Sch/Rd, über die Berufung der Frau M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28. Dezember 1998, VerkR96-14498-1998-Pre, entschieden. Der dieser Berufungsentscheidung zugrundegelegene Sachverhalt war identisch mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen, insbesondere wurde von der Berufungswerberin wiederum eine relativ hohe Anzahl von Fehlversuchen unternommen, wobei auch wieder nur ein Blasversuch ein Ergebnis, nämlich 0,76 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, erbracht hat. Da sohin ein gleichgelagerter Sachverhalt vorlag und sich auch die Verantwortung der Berufungswerberin wie im eingangs erwähnten Verfahren darstellt, verweist der Oö. Verwaltungssenat, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 1. Juli 1999, VwSen-106069/14/Sch/Rd.

Ergänzend zur Berufungsschrift in dem genannten Verfahren verweist die Berufungswerberin im nunmehr verfahrensgegenständlichen auch darauf, daß das verwendete Atemluftalkoholmeßgerät iSd Richtlinie 83/189/EWG zu nostrifizieren gewesen sei.

Mit dieser Frage hat sich der Oö. Verwaltungssenat schon wiederholt auseinandergesetzt und vertritt hiezu die auf das Urteil des EuGH vom 16. Juni 1998, Rs.C-226/97 ("RS. Lemmens") gestützte Rechtsansicht, wonach die Mißachtung der in Art. 8 der erwähnten Richtlinie festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter mitzuteilen, nicht zur Folge hat, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen wird, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden könnte.

Zur Strafbemessung läßt sich die Berufung nicht weiter aus, sodaß, um Wiederholungen hintanzuhalten, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen wird. Die von der Strafbehörde verhängte Mindeststrafe von 16.000 S läßt aber von vornherein weitergehende Erwägungen im Hinblick auf eine Strafherabsetzung, sieht man von der Bestimmung des § 20 VStG ab, nicht zu. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung lagen aber nicht vor und wurden von der Berufungswerberin auch nicht behauptet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum