Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221129/7/Schi/Ka

Linz, 03.06.1996

VwSen-221129/7/Schi/Ka Linz, am 3. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer aus Anlaß der Beschwerde des G S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, an den Verwaltungsgerichtshof, das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9.2.1996, VwSen-221129/2/Schi/Rd, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§§ 45 Abs.1 Z. 2, 51 Abs. 7 und 52a Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 27.10.1994, Ge96-314-1994/Tr, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen Übertretung gemäß § 367 Z15 iVm § 52 Abs.4 GewO 1994 iVm der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kronstorf eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt und gemäß § 369 GewO 1994 zwei näher bezeichnete Warenautomaten für verfallen erklärt. Ferner wurde der Bf zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG von 500 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 4.11.1994 eine fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben; diese ist am 9.11.1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt.

3. Aufgrund dieser Berufung wurde das h. Erkenntnis, VwSen-221129/2/Schi/Rd, am 9.2.1996 geschöpft und der belangten Behörde am 13.2.1996 sowie dem Bf am 19.2.1996 zugestellt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht in diese Frist einzurechnen.

5. Gemäß § 52a Abs.1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen sind die Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.Nr.270/1969, zu entschädigen.

6. Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen vor, da durch das h. Erkenntnis vom 9.2.1996 das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Betraften insofern verletzt wurde, als es zwar am letzten Tag der 15-monatigen Frist geschöpft wurde, jedoch erst einige Tage nach Ablauf dieser Frist am 13.2.1996 bzw am 19.2.1996 zugestellt worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren hat auch keine andere Partei das Recht der Berufung. Es war daher wegen Überschreitung der Frist des § 51 Abs.7 VStG dieses Erkenntnis von Amts wegen aufzuheben und das eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

7. Im Sinne des § 52a Abs.2 VStG sind dem Bf daher der allenfalls bezahlte Strafbetrag sowie die allenfalls bereits bezahlten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Erkenntnisses zurückzuzahlen und die für verfallen erklärten Warenautomaten zurückzugeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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