Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106080/2/Sch/Rd

Linz, 22.01.1999

VwSen-106080/2/Sch/Rd Linz, am 22. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 14. Jänner 1999, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Jänner 1999, VerkR96-15234-1998-Pc, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 12. Jänner 1999, VerkR96-15234-1998-Pc, den Einspruch des Herrn R, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Oktober 1998, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 5. November 1998 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 19. November 1998. Laut Bestempelung des Briefkuverts mit dem Einspruch wurde dieser trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung erst am 23. November 1998 zur Post gegeben.

Die Erstbehörde hat entsprechende Erhebungen dahingehend gepflogen, ob allenfalls eine relevante Ortsabwesenheit beim nunmehrigen Berufungswerber vorgelegen war, die Auswirkungen auf den Zustellvorgang gehabt haben konnte.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 hat der Genannte mitgeteilt, am 5. November 1998 um 8.30 Uhr seine Wohnung verlassen zu haben und gegen 19.00 Uhr wieder dorthin zurückgekehrt zu sein. Er hatte also spätestens - geht man allenfalls davon aus, daß möglicherweise zum Zeitpunkt der Verständigung über den ersten Zustellversuch eine Ortsabwesenheit gegeben war - am 5. November 1998 Gelegenheit, vom Zustellvorgang und von der Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages keine vorübergehende Abwesenheit im rechtlich relevanten Sinne (VwGH 16.2.1994, 93/03/0128 ua). Entscheidend dafür ist nämlich, ob jemand durch eine Abwesenheit gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich der Abgabestelle wahrzunehmen, wie zB im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (VwGH 12.9.1985, Slg. 11850A). Naturgemäß nicht entscheidend kann sein, wie oft jemand den Briefkasten bzw das Brieffach nach allfälliger Post zu sichten pflegt.

Es kommt also, wie bereits oben ausgeführt, allein auf die Frage an, ob eine wirksame Zustellung vorliegt, welche im konkreten Fall zu bejahen ist, nicht aber, aus welchen Gründen eine Partei allenfalls auch die Zeit findet, darauf etwa in Form eines Einspruches, zu reagieren.

Abschließend wird als Information für den Berufungswerber noch bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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