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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106082/2/GU/Pr

Linz, 05.02.1999

VwSen-106082/2/GU/Pr Linz, am 5. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. L. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.12.1998, VerkR96-2130-1998 Do/Hg, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 30 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 20, § 51e Abs.3 Z2 VStG, § 37 Abs.1, § 37 Abs.5, § 14 Abs.1 Z1 FSG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und deshalb einem zuständigen Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht ausgehändigt zu haben.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. In seiner, gegen die Höhe der Strafe, eingebrachten Berufung bestreitet er das Nichtmitführen des Führerscheines nicht, sondern macht geltend, daß ihm die einschreitenden Gendarmen versichert hätten, wenn er ungesäumt den Führerschein (von seiner Frau) von der nahegelegenen Wohnung beibringen lasse, daß dann von einer Anzeige bzw. von einer Strafe abgesehen werde. Er habe dies veranlaßt und sei der Führerschein tatsächlich auf kürzestem Wege beigebracht worden. Daraufhin hätten ihn die Gendarmen ausgelacht (wodurch er sich im Ergebnis gefrotzelt fühlte). Er vertritt die Auffassung, daß auch dieses Verhalten der Gendarmen geahndet gehört (ohne daß er jedoch eine Richtlinienbeschwerde im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes anspricht). Im Ergebnis ersucht er um eine milde und "natürlichere" Strafe.

Nachdem der Spruch des Straferkenntnisses, welcher keinen Tatort aufweist, dessen ungeachtet in Rechtskraft erwachsen ist, war zur Strafhöhe zu bedenken:

Gemäß § 37 Abs.1 des FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem den Führerschein nicht mitführt und den Straßenaufsichtsorganen nicht vorweist und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Der in der Strafdrohung typisierte Unrechts- und Schuldgehalt wurde durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers in beiden Punkten nicht unterschritten, so daß seine Fahrlässigkeit beim Nichtmitführen seines Führerscheines nicht völlig atypisch erschien. Ein gänzliches Absehen von einer Strafe kam daher nicht in Betracht.

Nachdem hinsichtlich der Einkommensverhältnisse von einem mittleren Einkommen als Transportunternehmer ausgegangen werden kann, bei der Unterlassung nichts als erschwerend zu werten war, hingegen das Bestreben des Beschuldigten nach Beanstandung das Fehlende sofort nachzuholen und im übrigen die Feststellung der Lenkerdaten unschwer möglich war, lag ein gewichtiger Milderungsgrund vor, dem kein Erschwerungsgrund gegenüberstand. Aus diesem Grunde konnte die Mindeststrafe von 500 S unterschritten werden und erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die im Spruch aufscheinende herabgesetzte Strafe maßgerecht, um allen Strafzwecken zu genügen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: ao. Mildungerungsrecht, keine Erschwerungs- gründe; sofortige Beibringung des FS bedeutend mildernd

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