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VwSen-106083/7/Kon/Pr

Linz, 21.06.1999

VwSen-106083/7/Kon/Pr Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A. S., vertreten durch Herrn F. K., K.-L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.12.1998, VerkR96-1699-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es als vom Zulassungsbesitzer des PKW namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22.4.1998, VerkR96-1699-1998, unterlassen, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 11.1.1998 um 10.29 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km 68.010 gelenkt hat, weil Sie lediglich mit Schreiben vom 8.5.1998 mitgeteilt haben, daß Sie nicht gut deutsch können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 iVm. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz, BGBl.Nr. 267/1967 idgF. (KFG 1967)."

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß aufgrund des Akteninhaltes es offensichtlich sei, daß die Beschuldigte als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt habe, weil sie eben nur mitgeteilt habe, nicht gut Deutsch zu können. Der ungarische Text der Anfragebeantwortung beinhalte erkennbar nicht Name und Adresse eines möglichen Lenkers, weil diesfalls zumindest eine Postleitzahl und eine Hausnummer enthalten sein müssen. Der Lenkererhebung wäre zur Beantwortung ein Formular beigelegt worden, welches die Beschuldigte auch benutzt habe. Aus diesem Formular ergebe sich der notwendige Inhalt einer Lenkererhebung eindeutig und sei die Verpflichtung der Beschuldigten zur wahrheitsgemäßen Anfragebeantwortung in der Lenkererhebung entsprechend begründet gewesen. Eine Information über den Grund der Lenkererhebung sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht notwendig.

Die belangte Behörde verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Auskunftspflicht unter anderem verletzt werde, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen als mögliche Lenker nenne. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in zitierten Entscheidungen ausdrücklich klargestellt, daß die Verpflichtung zur Lenkerauskunft auch für ausländische Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeughalter gelte, deren Fahrzeuge sich zu dem Zeitpunkt, auf dem sich die Anfrage bezüge, in Österreich befunden hätten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig berufen.

In Entscheidung über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er im Verwaltungsstrafverfahren, in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Es reicht dabei nicht aus, im Tatvorwurf den Gesetzestext unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, sondern ist darüber hinaus erforderlich, die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Dieses Erfordernis ausreichender Tatkonkretisierung gilt nicht nur für den Schuldspruch des Straferkenntnisses, sondern auch für die Tatvorwürfe in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen.

Im vorliegenden Fall entspricht zwar der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis voll den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, als darin angeführt ist, worin die unterlassene Lenkerauskunftserteilung zu erblicken ist, allerdings wurde dieses Straferkenntnis erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen. Der Aktenlage nach, hätte die Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf des 22.10.1998 (Tatzeit 22.4.) geendet.

Die Tatvorwürfe in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen, wie sie die Strafverfügung vom 16.6.1998, VerkR96-1699-1998 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.7.1998, VerkR96-1699-1998, darstellen, entsprechen hinsichtlich ihrer Tatvorwürfe jedoch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht. Dies deshalb, weil daraus nicht hervorgeht, durch welches konkrete Tatverhalten die Beschuldigte es unterlassen hat ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.

Im Tatvorwurf des - erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - erlassenen Straferkenntnisses, ist dieses Tatverhalten zwar angeführt, als darin der Hinweis enthalten ist, die Beschuldigte habe mit Schreiben vom 8.5.1998 mitgeteilt, daß sie nicht gut Deutsch könne, allerdings vermag dieser Umstand keine zeitgerechte und rechtswirksame Verfolgungshandlung mehr zu bilden.

Hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.7.1998 als zweiter Verfolgungshandlung wird bemerkt, daß diese gemäß § 42 Abs.1 Z1 VStG die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift enthalten muß. Sohin hätte auch die in der Aufforderung nach § 42 VStG zur Last gelegte Tat dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entsprechen müssen, um den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist hemmen zu können.

Da sohin innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist gegen die Beschuldigte mangels ausreichend konkretisierten Tatvorwurfes keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, lagen zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses Umstände im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG vor, die die Verfolgung der gegenständlichen Tat ausgeschlossen haben.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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