Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106088/7/Fra/Bk

Linz, 03.03.1999

VwSen-106088/7/Fra/Bk Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.12.1998, Zl. VerkR96-4276-1997-Kb, wegen Übertretungen der EG-VO 3820/85 und 3821/85, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Februar 1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern mit der Maßgabe bestätigt, daß im ersten Absatz nach der Wortfolge "als Lenker des LKW, Kennzeichen , mit dem Anhänger, Kennzeichen ," die Wortfolge: "zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t" anzufügen ist. Der Berufung wird im Strafausspruch hinsichtlich des Faktums 2. (Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Fakten wird der Berufung auch im Strafausspruch keine Folge gegeben. Die verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 1., 3., 4.a), 4.b) und 5. je einen Kostenbeitrag von 20 % zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu zahlen. Der Berufungswerber hat zum Faktum 2. keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF, 2. wegen Übertretung des Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF, 3. wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 idgF, 4.a) wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 zweiter Absatz EG-VO 3821/85 idgF, 4.b) wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 zweiter Absatz EG-VO 3821/85 idgF und 5. wegen Übertretung des Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 idgF jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Strafen verhängt. Zu 1. wurde eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 48 Stunden), zu 2. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden), zu 3. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden), zu 4.a) eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden), zu 4.b) eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) und zu 5. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt. Dem Bw wird vorgeworfen, daß anläßlich einer Verkehrskontrolle bei seiner Einreise, am 11.6.1997 um 18.10 Uhr, auf der B 148 bei der Grenzkontrollstelle Braunau, festgestellt wurde, daß er als Lenker des LKW, Kennzeichen , mit dem Anhänger, Kennzeichen , 1. am 11.6.1997 die Tageslenkzeit von 9 Stunden und zweimal wöchentlich 10 Stunden überschritten hat. Die Lenkzeit betrug 13 Stunden 20 Minuten; 2. vom 10.6.1997, 6.50 Uhr, auf den 11.6.1997, die Ruhezeit im 24 Stunden Zeitraum nicht eingehalten hat, obwohl gemäß Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF, die Ruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden grundsätzlich 11 Stunden betragen muß. Die tägliche Ruhezeit kann jedoch in zwei oder drei Teilen genommen werden. In diesem Fall muß ein Teil mindestens 8 Stunden betragen. Die gesamte Ruhezeit innerhalb 24 Stunden muß bei dieser Weise mindestens 12 Stunden betragen. Die Ruhezeit betrug lediglich 5 Stunden; 3. am 10.6.1997 das Schaublatt um 18.00 Uhr unbegründet vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit dem Kontrollgerät entnommen hat und mehr als ein Schaublatt pro täglicher Arbeitszeit im Kontrollgerät eingelegt wurde (am 10.6.1997 um 21.15 Uhr wurde ein neues Schaublatt eingelegt); 4.a) am 9.6.1997, von 18.15 Uhr bis 10.6.1997, 6.40 Uhr 4.b) am 10.6.1997, von 18.10 Uhr bis 21.15 Uhr die Zeiträume betreffend sonstiger Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und die Tageslenkzeiten, keine Aufzeichnungen von Hand, automatisch oder auf andere Weise vorgenommen hat; 5. die Schaublätter der laufenden Kalenderwoche auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht nicht vollständig ausgehändigt hat, zumal das Schaublatt vom 8./9.6.1997 in der Zeit bis zum 9.6.1997, 13.00 Uhr, fehlte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der Bw bringt unter dem Aspekt der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß die belangte Behörde die subjektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt habe. Er sei in einem Rechtsirrtum befangen gewesen. Er habe in Befolgung einer Weisung seines Vorgesetzten gehandelt. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde ausführte, es sei den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers mehr Glauben zu schenken gewesen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde noch nicht, davon auszugehen, daß allein die Eigenschaft eines Organes, das "unter Strafsanktion zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist", ausreiche, um in den Feststellungen unbegründet den Angaben des Meldungslegers zu folgen. Weil die Beweiswürdigung unzureichend begründet wurde, sei das angefochtene Straferkenntnis auch inhaltlich rechtswidrig. Aber auch deshalb, weil die Strafbemessung nicht in ausreichendem Maße begründet wurde. In den weiteren Ausführungen bringt der Bw Kriterien vor, die nach seiner Ansicht eine günstigere Strafbemessung rechtfertigen. Schließlich beantragt der Bw, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu dieses zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Meldungslegers anzuberaumen. I.4. Zu diesem Vorbringen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Was den pauschalen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens betrifft, ist vorerst festzustellen, daß der Bw in seiner Stellungnahme vom 8.10.1997 die Anlastungen in den Punkten 1. und 2. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.7.1997, VerkR96-4276-1997-Kb, (diese sind inhaltlich ident mit den Punkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) gesteht. Er bekennt sich diesbezüglich schuldig und bedauert die Übertretungen. Hinsichtlich der Anlastungen in den Punkten 3., 4.a) und 4.b) ist der Bw nicht geständig, rechtfertigt sich jedoch, daß er diesbezüglich von seinem Vorgesetzten instruiert wurde, daß nach der Beendigung der Fahrtätigkeit das Schaublatt zu entnehmen sei. Er habe diesbezüglich rechtsirrig gehandelt, wobei ihm dieser Irrtum nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Der Bw bestreitet also hinsichtlich dieser ihm angelasteten Vorwürfe auch den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht. Lediglich was Punkt 5. betrifft, behauptet der Bw, niemals aufgefordert worden zu sein, die mitgeführten Schaublätter der letzten fünf Kalendertage dem Meldungsleger vorzuweisen. Es wird also auch diesbezüglich der Tatbestand in objektiver Hinsicht bestritten.

Was den Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstinstanz betrifft, geht dieser schon deshalb ins Leere, weil die Anwendung des § 66 Abs.2 AVG gemäß § 24 VStG ausgeschlossen ist. Was den Antrag auf Reduzierung oder Nachsehung der Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG betrifft, ist der Bw darauf hinzuweisen, daß die diesbezügliche Bestimmung schon längst außer Kraft getreten war. § 51 Abs.4 VStG idgF normiert, daß der Beschuldigte während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht nicht wirksam abgeben kann.

Es ist der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - was die Punkte 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft - im Hinblick auf die Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Braunau am Inn, vom 1.7.1997 sowie aufgrund der Verantwortung des Bw zur Überzeugung gelangt, daß dieser die ihm darin zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Hinsicht begangen hat. Was den Punkt 5. anbelangt, den der Bw insofern bestreitet, als er behauptet, er sei vom Meldungsleger gar nicht aufgefordert worden, die mitgeführten Schaublätter der letzten fünf Kalendertage vorzuweisen, ist im Hinblick auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vor der Erstbehörde der diesbezügliche Schuldvorwurf im Straferkenntnis insofern reduziert worden, als ihm nunmehr lediglich zur Last gelegt wird, die Schaublätter der laufenden Kalenderwoche auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht nicht vollständig ausgehändigt zu haben, zumal das Schaublatt vom 8./9.6.1997 in der Zeit bis zum 9.6.1997, 13.00, Uhr fehlte. Der Meldungsleger war daher bei der Berufungsverhandlung zu diesem eingeschränkten Tatvorwurf zu vernehmen. Er führte bei der Berufungsverhandlung aus, auf die Anzeige zu verweisen. Hätte er den Bw nicht aufgefordert, hätte er keine diesbezügliche Anzeige erstattet. Was er in die Anzeige hineingeschrieben habe, das habe er auch dienstlich festgestellt. Der Vorfall habe sich bereits im Juni 1997 ereignet. Er könne sich daher auch an die Amtshandlung nicht mehr erinnern. Er müsse deshalb auf die Anzeige verweisen. Er könne sich auch an die Rechtfertigung des Bw nicht mehr erinnern. Auch diesbezüglich müsse er auf die Anzeige verweisen. Wenn ihm die Rechtfertigung laut Anzeige vorgehalten wird, gebe er dazu an, daß er sich an eine zusätzliche Rechtfertigung nicht mehr erinnern kann. Er könne sich daher auch nicht erinnern, daß ihm der Bw gesagt hätte, der Arbeitgeber hätte ihn angewiesen, bestimmte Dinge zu machen oder zu unterlassen.

Aufgrund dieser Aussage des Meldungslegers geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, daß er vom Bw auch tatsächlich verlangt hat, die Schaublätter der laufenden Woche auszuhändigen. Wenn sich der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung - also rund 1 und ein 3/4 Jahr nach dem Vorfall - nicht mehr an diese Amtshandlung erinnern konnte, mindert dies seine Glaubwürdigkeit nicht. Es ist zu bedenken, daß es sich dabei um eine Routineamtshandlung ohne besondere Vorfälle handelte. Der Meldungsleger wäre, wenn er dem Bw in der Anzeige unrichtige Tatsachen unterstellen würde, dienst- und strafrechtlich verantwortlich. Der Oö. Verwaltungssenat kann keinen Anhaltspunkt dafür finden, daß der Meldungsleger den Bw im konkreten Punkt durch unrichtige Angaben belastet. Was die verfahrensrechtliche Position des Beschuldigten anlangt, ist zu bedenken, daß sich dieser, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, in jede Richtung verantworten kann. Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher zur Überzeugung, daß auch der dem Bw im Punkt 5. zur Last gelegte Tatbestand in objektiver Hinsicht erwiesen ist. Auch der vom Bw behauptete vorwerfbare Rechtsirrtum liegt nicht vor. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Strafbehörde ist Recht zu geben, wenn sie anführt, daß die entsprechenden Rechtsvorschriften, gegen die der Bw verstoßen hat, den Lenker verpflichten. Er kann sich nicht schuldbefreiend darauf berufen, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß Schaublätter über Nacht im Kontrollgerät zu verbleiben haben und daß er in Befolgung einer Weisung seines Vorgesetzten gehandelt habe. Der Bw als Führerscheinbesitzer und als Kraftfahrzeuglenker ist verpflichtet, sich Kenntnis über den Umfang und Inhalt der an ihn gerichteten Normen zu verschaffen. Dafür, daß ihm das nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Er darf sich nicht auf die Instruierung und Weisungen des Vorgesetzten verlassen. Tut er dies dennoch, bildet dies keinen Schuldausschließungsgrund. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Schuldspruch war entsprechend der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu ergänzen, weil die angefügte Wortfolge ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der übertretenen Norm ist. Die Berechtigung und Verpflichtung hiezu resultiert aus § 66 Abs.4 AVG und daraus, daß eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (Akteneinsicht vom 30.9.1997 iVm der Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Braunau/Inn vom 1.7.1997).

I.5. Strafbemessung Der Bw hat seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung der Strafbehörde nicht bekanntgegeben. Auch im Berufungsverfahren hat er diesbezüglich nichts vorgelegt. Die Strafbehörde hat daher seine soziale und wirtschaftliche Situation geschätzt. Der Oö. Verwaltungssenat legt mangels anderer Angaben auch diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 3., 4.a), 4.b) und 5. wurde der gesetzliche Strafrahmen jeweils nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Punkt 1. wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 3 1/3 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann diesbezüglich nicht konstatiert werden. Der Unrechtsgehalt wegen der Verwaltungsübertretung nach Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist als wesentlich gravierender einzustufen, als nach den Punkten 3., 4.a), 4.b) und 5., werden doch bei Überschreitung der Tageslenkzeiten die Interessen der Verkehrssicherheit wesentlich gravierender beeinträchtigt als durch die Verstöße gegen die "Schaublattvorschriften". Genau so gravierend muß der Unrechtsgehalt einer Übertretung gegen die vorgeschriebene Ruhezeit bewertet werden. Die Strafbehörde hat nach Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine doppelt so hohe Strafe wie nach Punkt 1. verhängt. Dies kann vom oa Aspekt nicht nachvollzogen werden. Es war daher diese Strafe entsprechend zu reduzieren und dem Strafmaß nach Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses anzugleichen. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diesen Umstand hatte die Strafbehörde bereits zutreffend als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insgesamt gesehen wurden unter Zugrundelegung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw nunmehr tat- und schuldangemessene Strafen festgesetzt. Die vom Bw vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine weitere Strafermäßigung. Dem stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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