Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106093/3/Fra/Shn

Linz, 04.03.1999

VwSen-106093/3/Fra/Shn Linz, am 4. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Klempt, Berichter Dr. Fragner, Beisitzer Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn G B, gegen das Ausmaß der gemäß Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.12.1998, VerkR96-14486/1998-Ro, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 16.000 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 31.10.1998 um 16.55 Uhr, den Kombinationskraftwagen der Marke Ford Escort mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Jeging, Bezirk Braunau am Inn, auf der Mattseer-Landesstraße 505 von Palting kommend in Richtung Mattighofen bis Strkm 7,104 gelenkt und sich hiebei auf Grund des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehaltes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von jedenfalls 0,8 %o befunden hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, den Strafvorwurf inhaltlich nicht zu bestreiten und diesbezüglich schuldeinsichtig zu sein. Die über ihn verhängte Geldstrafe sei jedoch zu hoch bemessen, da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten gewertet wurden. Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 20.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Er sei jedoch arbeitslos, wobei diese Arbeitslosigkeit daraus resultiert, daß die BH Braunau/Inn den Dienstgeber vom Entzug der Lenkerberechtigung in Kenntnis gesetzt hat und er daraufhin entlassen wurde. Aufgrund dieser Vorgangsweise sei er nicht nur einkommens- und vermögenslos, sondern auch einkunftslos, ausgenommen der Leistungsanspruch gegenüber dem AMS Braunau. Die Arbeitslose sei mit einem täglichen Betrag von 332,60 S bemessen, sodaß er ein monatliches Nettoeinkommen von maximal 10.000 S beziehe. Darüber hinaus treffen ihn nachstehende Sorgepflichten/gesetzliche Unterhaltspflichten: a) geschiedene Gattin B, monatlich 2.000 S, b) minderjährige B, monatlich 2.600 S, c) minderjährige B, monatlich 2.200 S, d) minderjähriger B, monatlich 2.200 S. Aus diesen Unterhaltszahlungen ergebe sich, daß er nicht einmal mehr seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem habe er infolge einer Kreditaufnahme monatlich an die Salzburger-Landes-Hypothekenbank AG 4.500 S an Ratenrückzahlung zu leisten. Diesen Zahlungsverpflichtungen stehe kein Vermögen gegenüber, ausgenommen die geringfügigen vorangeführten Leistungsbezüge des AMS Braunau.

Der Bw legte seinem Rechtsmittel auch eine Unterlage des AMS Braunau bei, aus der hervorgeht, daß er vom 19.12.1998 bis voraussichtlich 16.7.1999 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 332,60 S täglich hat. Weiters belegte er die von ihm behauptete Kreditrückzahlungsverpflichtung sowie die behaupteten Sorgepflichten. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw lenkte am 31.10.1998 gegen 16.55 Uhr den Kombi, Marke Ford Escort, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von Jeging, Bezirk Braunau/Inn, auf der Mattseer-Landesstraße 505 von Palting kommend in Richtung Mattighofen bis Strkm 7,104. Die Blutuntersuchung durch das Medizinisch-chemische Zentrallaboratorium der Landeskrankenanstalten Salzburg ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 %o am 31.10.1998 um 19.15 Uhr. Der stündliche Abbauwert des Alkohols schwankt von minimal 0,1 bis maximal 0,2 %o. Geht man nun zugunsten des Bw von einem Alkoholabbauwert von stündlich 0,1 %o aus, hat dieser mit Sicherheit einen Blutalkoholgehalt von 1,6 %o zur Tatzeit aufgewiesen.

Die oa Erwägungen waren deshalb voranzustellen, weil die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Von der Strafbehörde wurde daher zutreffend die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 angewendet. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw zu einer Reduzierung der Strafe auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestmaß veranlaßt. Eine weitere Herabsetzung war nicht möglich. Durch den hohen Alkoholisierungsgrad des Bw wurden die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit extrem gefährdet. Man kann von einem glücklichen Zufall sprechen, daß außer der Bw selbst kein anderer Verkehrsteilnehmer oder eine sonstige dritte Person verletzt wurde. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist daher als erheblich zu werten. § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kann somit gegenständlich nicht angewendet werden. 5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. K l e m p t

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