Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106094/2/Fra/Shn

Linz, 04.03.1999

VwSen-106094/2/Fra/Shn Linz, am 4. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglieg Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Ausmaß der gemäß Punkte 2 bis 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.12.1998, VerkR96-14486/1998-Ro, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG 1997 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967), 4 (§ 36 lit.a KFG 1967) und 5 (§ 36 lit.d KFG 1967) teilweise Folge gegeben. Die verhängten Geldstrafen werden auf je 300 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser werden Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden festgesetzt. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 3 (§ 14 Abs.1 Z1 FSG 1997) keine Folge gegeben. Die diesbezüglich verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Fakten 2, 4 und 5 keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen (je 30 S). Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 3 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (100 S) zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), unter Punkt 3 wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG 1997 gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), unter Punkt 4 wegen Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und unter Punkt 5 wegen Übertretung des § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 31.10.1998, gegen 16.55 Uhr, den Kombinationskraftwagen der Marke Ford Escort mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Jeging, Bezirk Braunau am Inn, auf der Mattseer-Landesstraße 505 von Palting kommend in Richtung Mattighofen bis Strkm 7,104 gelenkt und als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug auf der Fahrt nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat, als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat, ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat und das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafen richtet und der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

I.3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, den Strafvorwurf inhaltlich nicht zu bestreiten und diesbezüglich schuldeinsichtig zu sein. Die über ihn verhängten Geldstrafen seien jedoch zu hoch bemessen, da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten gewertet wurden. Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 20.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Er sei jedoch arbeitslos, wobei diese Arbeitslosigkeit daraus resultiert, daß die BH Braunau/Inn den Dienstgeber vom Entzug der Lenkerberechtigung in Kenntnis gesetzt hat und er daraufhin entlassen wurde. Aufgrund dieser Vorgangsweise sei er nicht nur einkommens- und vermögenslos, sondern auch einkunftslos, ausgenommen der Leistungsanspruch gegenüber dem AMS Braunau. Die Arbeitslose sei mit einem täglichen Betrag von 332,60 S bemessen, sodaß er ein monatliches Nettoeinkommen von maximal 10.000 S beziehe. Darüber hinaus treffen ihn nachstehende Sorgepflichten/gesetzliche Unterhaltspflichten: a) geschiedene Gattin B, monatlich 2.000 S, b) minderjährige Karoline B, monatlich 2.600 S, c) minderjährige B , monatlich 2.200 S, d) minderjähriger B, monatlich 2.200 S. Aus diesen Unterhaltszahlungen ergebe sich, daß er nicht einmal mehr seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem habe er infolge einer Kreditaufnahme monatlich an die Salzburger-Landes-Hypothekenbank AG 4.500 S an Ratenrückzahlung zu leisten. Diesen Zahlungsverpflichtungen stehe kein Vermögen gegenüber, ausgenommen die geringfügigen vorangeführten Leistungsbezüge des AMS Braunau. Der Bw legte seinem Rechtsmittel auch eine Unterlage des AMS Braunau bei, aus der hervorgeht, daß er vom 19.12.1998 bis voraussichtlich 16.7.1999 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 332,60 S täglich hat. Weiters belegte er die von ihm behauptete Kreditrückzahlungsverpflichtung sowie die behaupteten Sorgepflichten. I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund der oben angeführten vom Bw behaupteten und belegten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sah sich der Oö. Verwaltungssenat zu einer Reduzierung der Strafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß veranlaßt. Was die Strafen nach dem KFG anbelangt, so wurde nunmehr der gesetzliche Strafrahmen zu lediglich 1 % ausgeschöpft. Die Strafe nach dem FSG 1997 konnte nicht weiter herabgesetzt werden, weil die belangte Behörde diesbezüglich ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafen konnte im Hinblick auf den gravierenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen und auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vorgenommen werden. Da die Reduzierung der Strafen ausschließlich in der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw begründet ist, war auch keine Veranlassung für eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafen, die auch ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens vorgenommen wurden, gegeben. Der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des FSG 1997 verbietet auch die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe). I.5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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