Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106097/16/Kon/Pr

Linz, 12.07.1999

VwSen-106097/16/Kon/Pr Linz, am 12. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. K. St., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.12.1998, VerkR96-6981-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 1. Juli 1999, zu Recht erkannt:

I.a) Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 (Übertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO) und 3 (Übertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 erfolgt die Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z1 (1. Fall), hinsichtlich Faktum 3 gemäß Z3 leg.cit.

b.Hinsichtlich Faktum 2 (Übertretung gemäß § 15 Abs.1 StVO) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der zu Faktum 2 über ihn verhängten Geldstrafe, das sind 400 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.a): § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu I.b): § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG

zu II.: § § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.a) und b):

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben

1.am 11.03.1998 um 08.37 Uhr den PKW, auf der Autobahn in Fahrtrichtung W. gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von O., bei Km beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand einhielten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

2.Sie haben am 11.03.1998 um 08.39 Uhr den PKW, auf der Autobahn in Fahrtrichtung W. gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von St., bei Km verbotenerweise ein anderes Fahrzeug rechts überholten und

3.haben Sie bei Km die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.§ 18 Abs.1 StVO 1960

2.§ 15 Abs.1 StVO 1960

3.§ 20 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 2.000,-- 72 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

2) 2.000,-- 72 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

3) 2.000,-- 72 Stunden 99 ABs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,--Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Beschuldigtenstellungnahmen sowie der zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger in Bezug auf das Vorliegen der objektiven Tatseite im wesentlichen begründend aus, daß das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstelle (Hinweis auf VwGH 89/02/00112, 90/06/27).

Bezüglich der Angaben der Meldungsleger sei festzustellen, daß diesen im Hinblick auf die besondere Stellung durch den geleisteten Diensteid, die spezifische Schulung sowie die strafrechtliche Verantwortung an sich erhöhte Bedeutung zukomme; trotzdem sei es aufgrund entsprechender Verwaltungsgerichtshofentscheidungen erforderlich, die Gendarmeriebeamten als Zeugen einzuvernehmen, wenn auch ein gegenteiliges Vorbringen der Partei schlüssig sei.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen seien einerseits aufgrund der Angaben der Meldungsleger und andererseits durch mehrere Fotoausdrucke sowie den angefertigten Videofilm zweifelsfrei als erwiesen zu erachten.

Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite sind keine Begründungsausführungen der belangten Behörde zu verzeichnen.

In Bezug auf das Strafausmaß hält die belangte Behörde fest, daß mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch den Beschuldigten im Wege der Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S, Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden sei. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen; erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin mit näherer Begründung verfahrensrechtliche Mängel gegen seine Bestrafung eingewandt. Im einzelnen sind dies mangelnde Tatkonkretisierung und Individualisierung, unerledigte Beweisanträge bzw. unterbliebene Begründung, warum diesen Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei, wieweit auch Fehler bei der Beweiswürdigung.

Berücksichtigt sei auch nicht worden, daß der in Faktum 3 des Schuldspruches angeführte angebliche Deliktzeitpunkt bei Autobahn-Km nicht richtig sein könne; so sei in der Gendarmerieanzeige als Deliktsort der Straßen-Km. und der Deliktszeitpunkt mit 8.42 Uhr angegeben.

In der Strafverfügung vom 21.4.1998 fehlten sowohl Deliktsort als auch Deliktszeitpunkt.

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlaßt, eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anzuberaumen. Diese Verhandlung wurde am 1.7.1999 durchgeführt.

Aufgrund des Ergebnisses dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Faktum 1.:

Zunächst ist aufzuzeigen, daß der hiezu ergangene Tatvorwurf weder in der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 21.4.1998) noch im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht, als es hiefür der Anführung des als nicht ausreichend festgestellten Abstandes zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem voranfahrenden Fahrzeug bedurft hätte. Der aufgezeigte Spruchmangel erweist sich zwar anhand der Aktenlage insoferne als sanierbar, als aus ihm hervorgeht, daß dem Beschuldigten innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist und sohin in verjährungshemmender Weise der unzureichende Fahrzeugabstand von 5 m bzw. im Ausmaß einer Wagenlänge vorgehalten wurde. Dies ist zum einen durch die dem Beschuldigten gewährte Akteneinsicht, welche sich auch auf die Gendarmerieanzeige erstreckt, zum anderen durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungsleger) erfolgt. Allerdings hat sich auch im Berufungsverfahren gezeigt, daß dieses, der Tatkonkretisierung dienende Sachverhaltselement des unzureichenden Fahrzeugabstandes von lediglich ca. 5 m (entspricht ungefähr einer Wagenlänge) nicht ausreichend unter Beweis gestellt werden kann. So gab der in der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene RI A. P. an, daß er diesen Abstand vermutlich aus einem ihm in der Nachfahrt zur Verfügung stehenden Blickwinkel festgestellt habe. Ein solcher Blickwinkel wie das Ausmaß des behaupteten Abstandes ließen sich aber weder anhand des in der Verhandlung abgespielten Videobandes noch des im Akt erliegenden Fotos feststellen. Wenngleich dabei zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, daß sich die im Gendarmeriefahrzeug montierte ProViDa-Anlage in dessen Mitte befindet, wo hingegen der meldungslegende Zeuge RI P. am rechten Beifahrersitz saß und sohin die Möglichkeit bestand, daß er in der langgezogenen Rechtskurve, welche auf dem ProViDa-Foto zu erkennen ist, den unzureichenden Fahrzeugabstand hätte erkennen können. Allerdings hätte es zur Untermauerung der festgestellten Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 VStG weiterer Wahrnehmungsangaben bedurft. So z.B. über Art und Farbe des dem Beschuldigten vorangefahrenen Fahrzeuges und insbesondere ob, bejahendenfalls, inwieweit die Hinterfront des voranfahrenden Fahrzeuges zu erkennen gewesen ist. Da sich solche Anhaltspunkte weder im Verfahrensakt noch im Zuge des Beweisverfahrens vor dem UVS gefunden haben, erweist der vom Meldungsleger mit 5 m bzw. einer Wagenlänge behauptete Fahrzeugabstand in Bezug auf seine Richtigkeit als nicht beurteilbar. Hiefür spricht auch, daß die Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung angaben, auf denselben Fahrstreifen wie der Beschuldigte gefahren zu sein.

Aus diesen Erwägungen heraus kann die dem Beschuldigten angelastete Übertretung nicht mit ausreichender Sicherheit als erwiesen erachtet werden.

Zu Faktum 3. (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit):

Zunächst ist aufzuzeigen, daß auch diesfalls weder in der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 21.4.1998) noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatvorwurf den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG entspricht, als darin die der Tatindividualisierung dienenden Sachverhaltselemente wie Tatort und Tatzeit fehlen bzw. nur unvollständig angeführt sind. So enthält der Tatvorwurf lt. der erwähnten Strafverfügung überhaupt keine Angaben darüber, an welchem Autobahnkilometer und zu welchem Zeitpunkt die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Im Spruch des Straferkenntnisses ist lediglich angeführt, daß die Überschreitung bei Autobahn-Km stattgefunden habe; eine Zeitangabe hiezu fehlt.

Aufzuzeigen ist, daß in der Gendarmerieanzeige vom 29.3.1998 angegeben ist, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung im Gemeindegebiet S. bei Autobahn-Km um 8.42 Uhr erfolgt ist. Diese Angaben fanden auch ihre Bestätigung in der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers RI P. vor der belangten Behörde am 14.8.1998. Wenngleich diese Angaben den Beschuldigten innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährung durch Gewährung der Akteneinsicht und durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit verjährungshemmender Wirkung zur Kenntnis gebracht wurden, erweist sich dennoch der bekämpfte Schuldspruch als nicht sanierbar.

Dies aus folgenden Gründen:

Allein schon aufgrund der 10 km betragenden räumlichen Divergenz zwischen den Tatorten Autobahn-Km und , kann nicht von ein und derselben Tat ausgegangen werden. Weiters ergibt sich weder anhand der Aktenlage noch aufgrund des Ergebnisses der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem UVS, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist, mit ausreichender Sicherheit, daß die Kilometerangabe im Schuldspruch bloß eine auf Versehen beruhende Bescheidunrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs.4 AVG darstellt, welche allenfalls hätte berichtigt werden können. Auch ist aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem UVS auszuschließen, daß der Beschuldigte Autobahn-Km zu dem in der Gendarmerieanzeige mit 8.42 Uhr angeführten Zeitpunkt hätte passieren können. Davon unabhängig, ist festzuhalten, daß das im Akt der belangten Behörde unter ON 26 erliegende ProViDa-Foto, auf dem der Zeitpunkt 8.42,40 Uhr, eingeblendet ist, keine Beweiskraft zu entfachen vermag, weil offensichtlich aufgrund der damals herrschenden atmosphärischen Verhältnisse darauf das Beschuldigtenfahrzeug (dunkelblauer Alfa) nicht zu erkennen ist.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis hat zur Folge, daß der Beschuldigte, was die Fakten 1. und 3. betrifft, von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist (§§ 66 Abs.1 und 65 VStG).

Zu Faktum 2.:

Gemäß § 15 Abs.1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, außer in den Fällen der Absätze 2 und 2a ein Fahrzeug nur links überholen.

Gemäß § 2 Abs.1 Z29 StVO gilt als Überholen das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeuges.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist aufgrund der widerspruchsfreien zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger sowohl vor der Erstbehörde als auch im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, wie weiters auch anhand der als Beweismittel im Akt erliegenden ProViDa-Fotos (ON 20 und 21) ausreichend erwiesen.

Darüber hinaus hat auch das Abspielen des Videobandes in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem UVS zweifelsfrei das Rechtsüberholen des Beschuldigten gezeigt. Die Ausführung in der Berufung, sofern ihnen überhaupt ein Eingehen auf Faktum 2. zu entnehmen ist, vermögen den Tatvorwurf in keiner Weise zu entkräften. Auch in der Berufungsverhandlung wurde das Tatverhalten selbst nicht in Abrede gestellt, jedoch von der Beschuldigtenvertreterin unter Verwendung des Ausdruckes "passiert" offensichtlich als Vorbeifahren im Sinne des § 17 StVO qualifiziert. Dieser rechtlichen Qualifikation kann aber in Ansehung der Überholdefinition des § 2 Z29 StVO nicht gefolgt werden. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher voll erfüllt. Die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, ist dem Beschuldigten weder in seiner Berufung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung gelungen, sodaß auch deren subjektive Tatseite vorliegt.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zu bestätigen.

Was die Strafhöhe betrifft, die der Beschuldigte im besonderen nicht bekämpft, wird darauf hingewiesen, daß diese eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat. Daß eine nicht im Einklang mit den Bestimmungen des § 19 VStG vorgenommene Strafzumessung und sohin fehlerhafte Ermessensausübung vorgenommen worden wäre, konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht festgestellt werden. Keinesfalls erweist sich die verhängte Strafe als überhöht.

Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, in Bezug auf die Strafhöhe auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, welcher voll beigetreten wird.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung - soweit sie sich gegen Faktum 2 richtet - der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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