Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106099/19/Sch/Rd

Linz, 11.06.1999

VwSen-106099/19/Sch/Rd Linz, am 11. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des D vom 18. Jänner 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. Dezember 1998, VerkR96-9970/1998/BA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. April und 1. Juni 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 1998, VerkR96-9970/1998/BA, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 7 VStG eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er, wie am 28. August 1998 um 1.30 Uhr auf der Kremstalstraße B 139 bei Straßenkilometer 13,600 im Ortsgebiet Haid festgestellt worden sei, den A insofern vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 veranlaßt habe, als er ihm, obwohl ihm seine Alkoholbeeinträchtigung bekannt gewesen sei - es wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l festgestellt - als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen sein Kraftfahrzeug zur Lenkung übergeben habe, um selbst den mit der Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen zu entgehen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszuführen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 7. Dezember 1998 beim Postamt K hinterlegt und die dagegen erhobene Berufung laut entsprechendem Poststempel erst am 20. Jänner 1999 eingebracht worden ist. Dem Berufungswerber ist es aber - gestützt auf die Aussage des Zeugen Josef Z - gelungen, eine schon zu Beginn des Zustellvorganges (erster Zustellversuch) gegeben gewesene und über den Hinterlegungszeitraum hinausreichende Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Niederschrift der zu diesem Thema abgeführten Berufungsverhandlung vom 8. April 1999 verwiesen.

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, zum Vorfallszeitpunkt einer anderen Person sein Fahrzeug zum Lenken überlassen zu haben, obwohl diese, wie durch eine entsprechende Alkomatuntersuchung festgestellt wurde, einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l aufgewiesen habe. Dieser Umstand wurde als vorsätzliche Veranlassung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung durch den obgenannten Lenker nach § 99 Abs.1a StVO 1960 gewertet.

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Das Gesetz verlangt also für die Strafbarkeit des Anstifters die bei ihm vorliegende Schuldform des Vorsatzes. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu erfordert strafbare Anstiftung eine bewußte Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder in seinem Verhalten bestärkt hat (VwGH 31.5.1951, Slg. 2117A).

Im vorliegenden Fall kommt sohin der Frage Entscheidungsrelevanz zu, ob beim Berufungswerber die Schuldform des Vorsatzes nachweisbar ist oder nicht, zumal der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht genügt (VwGH 15.12.1987, 84/07/0200).

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, er habe mit seinem Bekannten A vor der Fahrt, bei der es zur Anhaltung durch Gendarmerieorgane und zur Alkomatuntersuchung gekommen ist, etwa zwei Stunden in einem Lokal verbracht. Ahabe während dieser Zeit, ebenso wie er, Kaffee und einen halben Liter Bier konsumiert. Der Berufungswerber habe nicht den Eindruck gehabt, daß A alkoholisiert gewesen wäre, wenngleich er ihn nach seinem vorangegangenen - vor dem Zusammentreffen im Lokal - Alkoholkonsum nicht befragt habe. Diese Behauptung ist zwar scheinbar durch den aufgrund der Alkomatmessung erwiesenen hohen Alkoholgehalt der Atemluft des A widerlegt, gewinnt aber durch die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers wiederum an Glaubwürdigkeit. Demnach habe der Lenker, abgesehen von Alkoholgeruch aus dem Mund, bei der Amtshandlung nicht den Eindruck einer alkoholisierten Person vermittelt, insbesondere habe er keine Probleme beim Sprechen bzw im Zusammenhang mit dem Gleichgewicht gehabt. Der Meldungsleger sei selbst überrascht gewesen, wie hoch der angezeigte Wert am Gerät ausgefallen ist.

Wenngleich die Angaben des Zeugen zum Motiv für den Berufungswerber, sein Fahrzeug dem Bekannten Aüberlassen zu haben, das darin gelegen sein soll, daß er lieber ihn fahren lassen wollte, weil er der - unzutreffenden - Rechtsansicht war, einem ausländischen Lenker könne der Führerschein nicht abgenommen werden, überzeugender ist, als sein Vorbringen, wonach es ihm nach einer am Vortag zurückgelegten längeren Fahrtstrecke darum ging, nicht schon wieder das Fahrzeug lenken zu müssen, ändert dies letztlich nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere zur Schuldform. Selbst wenn es dem Berufungswerber darum gegangen sein sollte, angesichts bei ihm selbst möglicherweise aufgekommener Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit eine andere Person zum Lenken seines Fahrzeuges zu veranlassen, so bedeutet dies noch nicht, daß er damit vorsätzlich einen alkoholisierten Fahrzeuglenker in Kauf genommen hat. Gegen die Annahme von Vorsatz in diesem Punkt spricht zum einen der auch vom Meldungsleger geschilderte Eindruck vom Lenker, wonach dieser außer Alkoholgeruch aus dem Mund keine weiteren Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, und zum anderen auch die gerechtfertigte grundsätzliche Annahme, daß sich niemand als Beifahrer der von einem alkoholisierten fahruntauglichen Lenker ausgehenden Gefahr aussetzen wird.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß nach der Beweislage dem Berufungswerber die Schuldform des Vorsatzes zur Anstiftung des Lenkers A zum Lenken des Fahrzeuges im Hinblick auf die gegeben gewesene Alkoholbeeinträchtigung nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, welcher Umstand der Berufung letztlich zum Erfolg zu verhelfen hatte. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt allerdings nicht, daß es sich hiebei offenkundig um einen singulären Fall gehandelt hat, der als Ausnahme von der Regel - trotz relativ hohen Alkoholgehaltes der Atemluft laut Messung außer Alkoholgeruch keine Symptome beim Lenker - noch nicht Vorsatz, sondern gerade noch grobe Fahrlässigkeit des Berufungswerbers anzunehmen zuläßt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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