Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106100/2/Ga/Fb

Linz, 17.03.1999

VwSen-106100/2/Ga/Fb Linz, am 17. März 1999 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M, vertreten durch Dr. W B, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Dezember 1998, VerkR96-1970-1996 Di, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, entschieden: Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B e g r ü n d u n g 1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber in drei Fällen wegen Übertretung der StVO 1960, begangen am 13. März 1996, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung vom 22. Jänner 1999 hat die Strafbehörde am 1. Februar 1999 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 13. März 1996 abgeschlossen. Mit Ablauf des 13. März 1999 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies - gemäß § 66 Abs.1 VStG unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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