Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106102/15/ Kon/Pr

Linz, 07.06.1999

VwSen-106102/15/ Kon/Pr Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.1.1999, VerkR96-13509-1998-Ro, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung und Verkündung am 5.5.1999, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2, 2. Halbsatz, 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie lenkten am 9.9.1998 um ca. 21.00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von A. auf dem öffentlichen Parkplatz nächst dem Anwesen H. und

1.haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und

2.haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.§ 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960

2.§ 4 Abs. 5 erster Satz StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß

1.§ 99 Abs.2 lit. a StVO 1960

2.§ 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960."

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund der Feststellungen der Gendarmerie, festgehalten in der Anzeige des GPK P. vom 20.9.1998, GZP-669/98-Ho, als erwiesen anzusehen seien.

Die Tatsache, daß der Beschuldigte bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter bis zum heutigen Tag keine entsprechende Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgegeben hätte, sei von der Strafbehörde gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG als Beweis dafür zu werten gewesen, daß der Beschuldigte den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nichts entgegenzuhalten habe und wäre daher das gegenständliche Strafverfahren aufgrund der Aktenlage zum Abschluß zu bringen gewesen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, daß Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und der Gefährdung derjenigen Interessen sei, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Weiters seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen.

Diese stellten sich lt. Personalangaben in der Anzeigen des GPK P. vom 20.9.1998 wie folgt dar:

monatl. Nettoeinkommen rd. 20.000 S, kein Vermögen, Sorgepflichten.

Beim vorgegebenen Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 500 S bis zu 30.000 S und gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO bis zu 10.000 S, seien die verhängten Strafen auf den Unrechtsgehalt der Taten angepaßt und schuldangemessen. Strafmildernd habe die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewirkt. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Eine niedrigere Straffestsetzung wäre sowohl als spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung mangelndes Verschulden geltend gemacht. Dies im wesentlichen mit der näheren begründeten Behauptung, die Touchierung des von ihm beschädigten PKWs des K. M., unverschuldet nicht wahrgenommen zu haben. Gleichzeitig beantragte der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-technischen Amtssachverständigen und die Abhaltung eines Ortsaugenscheines.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen, das Gutachten eines Kfz-technischen Amtssachverständigen eingeholt und entsprechend dem Antrag in der Berufung eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 5.5.1999 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die Anberaumung dieser Verhandlung erfolgte unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und Zeugen und unter Beiziehung eines technischen Kfz-Amtssachverständigen.

Aufgrund des Ergebnisses, insbesondere des in dieser Verhandlung erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens, beinhaltend die Kernaussage, daß der Anstoß durch den Beschuldigten sowohl akustisch als auch als Reaktion des Stoßes als nicht erkennbar eingestuft werden könne, ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis gekommen, daß die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als nicht erfüllt anzusehen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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