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VwSen-106103/2/BI/FB

Linz, 09.12.1999

VwSen-106103/2/BI/FB Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, M, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G W & Mag. Dr. E R, S, L, vom 22. Jänner 1999 gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 1998, VerkR96-14661-1998-Hu, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 2.500 S (181,68 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S (18,16 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 20 VStG, §§ 37 Abs.1, 3 Z1 und 5 iVm 1 Abs.3 FSG idFd 2. FSG-Novelle BGBL.Nr. 94/98

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten ua im Punkt 1. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 7. September 1998 um 8.35 Uhr im Stadtgebiet von L auf der A, RFB N, Abfahrt W, mit dem LKW, Kz, den schweren Anhänger, Kz, - die Summen der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge hätten 3.725 kg betragen - ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "E" gezogen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1und 2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) führt aus, er sei als Inhaber der Lenkberechtigung der Klasse B zum Lenken von Kraftwägen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg berechtigt. Die Begriffe Gesamtmasse und Eigenmasse würden durch das FSG nicht definiert, sondern diesbezüglich auf das KFG verwiesen, wonach aber ebenfalls keiner dieser Begriffe definiert sei, sondern nur die des Eigengewichts, Gesamtgewichts und des höchsten zulässigen Gesamtgewichts.

Während die "Masse" sprachlich als Stoffmenge eines Körpers bzw als Widerstand des Körpers gegen Änderungen seines Bewegungszustandes definiert sei, bedeute das "Gewicht" den Druck eines Körpers auf seine Unterlage bzw seine Schwere.

Die beiden Begriffe Masse und Gewicht würden von der Erstinstanz unzutreffend als sinngleich behandelt und zu seinem Nachteil ausgelegt. Er habe sohin den ihm zur Last gelegten Verstoß nicht begangen und beantragt die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich, in eventu die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige wurde der Bw am 7. September 1998 um 8.35 Uhr vom Meldungsleger RI K auf der Abfahrt W der A, RFB N, als Lenker des genannten Kraftwagenzuges zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei sich ergeben habe, dass das Zugfahrzeug eine höchste zulässige Gesamtmasse von 2425 kg und der Anhänger eine solche von 1300 kg habe. Der Bw habe sich damit verantwortet, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er den Anhänger mit seiner Lenkberechtigung der Klasse B nicht lenken dürfe.

Bei seiner Einvernahme am 25. November 1998 beim Stadtamt T hat der Bw ausgeführt, es tue ihm Leid, er habe die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes übersehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der UVS folgendes erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ... nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das KFZ fällt.

Gemäß § 2 Abs.2 Z4 FSG ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in dem Umfang gestattet, dass für Anhänger, die nicht unter Z2 lit.a (ein leichter Anhänger) oder b (ein Anhänger, dessen höchst zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt) fallen, eine Lenkberechtigung der Klassen B+E erforderlich ist.

Der Ansicht des Bw hinsichtlich der Definition der Begriffe "Gesamtmasse" und "Eigenmasse" ist von Seiten des UVS grundsätzlich zuzustimmen, zumal diese Begriffe im FSG nicht neu definiert wurden und insbesondere ihre Beziehung zu den im KFG 1967 enthaltenen Definitionen von "Gesamtgewicht" und "Eigengewicht" nicht ausdrücklich geklärt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/03/0054, ausgeführt, dass nach § 2 Abs.1 Z30a KFG 1967 im Sinne dieses Bundesgesetzes als Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Z12 des Maß- und Eichgesetzes 1950 idF BGBl.Nr. 174/1973 gilt. Im Bericht des Verkehrsausschusses (649 BlgNR 14. GP, 2) heißt es dazu, dass zufolge des neu gefassten § 2 Z12 MEG 1950 die durch Wägen feststellbare physikalische Größe nunmehr als "Masse" zu bezeichnen sei, während die Begriffe "Gewicht" und "Last" nicht mehr zu verwenden seien. Da diese Ausdrücke, insbesondere in Zusammensetzungen wie Gesamtgewicht, Eigengewicht, Achslast usw als Fachausdrücke des Kraftfahrwesens derzeit nicht ersetzbar seien, solle die Überleitung in Form einer Legaldefinition erfolgen.

Im § 2 Abs.1 Z32 KFG 1967 wird das Gesamtgewicht als das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen definiert. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des VwGH kein Zweifel, dass unter dem Begriff "Gesamtmasse" das Gesamtgewicht iSd § 2 Abs.1 Z32 KFG 1967 zu verstehen ist.

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist dem Argument des Bw dessen rechtliche Relevanz entzogen, sodass er im Ergebnis den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Erstinstanz die vom Bw selbst genannten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt und weiters mildernd das Geständnis, jedoch erschwerend die Tatsache, dass der Bw "ha vorbestraft aufscheint" gewertet hat.

Dem vermag sich der UVS schon deshalb nicht anzuschließen, weil ein Verzeichnis etwaiger Vormerkungen nicht vorgelegt wurde und der bloße Umstand, dass bei der Erstinstanz Vormerkungen registriert sein mögen, nicht bedeuten muss, dass diese Vormerkungen schon als erschwerend anzusehen sind. Eine Prüfung dahingehend ist nach dem Akteninhalt nicht möglich, sodass im Zweifel vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist.

Dazu kommt weiters, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeuges und des Anhängers lediglich um 225 kg überschritten wurde, was auch einem sorgfältigen und aufmerksamen Lenker vom äußeren Anschein her nicht unbedingt sofort auffallen muss, sodass das Verschulden als eher geringfügig zu werten ist, auch wenn er grundsätzlich verpflichtet wäre, die Eintragungen in den Zulassungsscheinen mit dem Umfang seiner Lenkberechtigung zu vergleichen.

Gemäß §§ 37 Abs.3 Z1 iVm 1 Abs.3 FSG beträgt die Mindeststrafe 5.000 S, wobei gemäß Abs.5 zwar die Anwendung des § 21, nicht aber die des § 20 VStG ausgeschlossen ist.

Die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung liegen nach Auffassung des UVS insofern vor, als die genannten Milderungsgründe jedenfalls erheblich überwiegen, zumal nichts als erschwerend zu werten war. Die gesetzliche Mindeststrafe kann somit bis zur Hälfte unterschritten werden, weshalb von einem Strafrahmen für die Geldstrafe von 2.500 S bis 30.000 S auszugehen ist.

Die neu festgesetzte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den eher ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Bw (12.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht ihm außerdem frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Begriff "Masse" entspricht "Gewicht" iSd Erk. des VwGH vom 26.5.1999, 99/03/0054; ao Strafmilderung bei Milderungsgründen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, des reumütigen Geständnisses und des geringfügigen Verschuldens bei keinem Erschwerungsgrund und schlechten finanziellen Verhältnissen.

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