Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106105/11/Ga/Fb

Linz, 19.06.2000

 

VwSen-106105/11/Ga/Fb Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2000/02/ 0096-2 protokollierten Beschwerde des Peter M in K, vertreten durch Rechtsanwälte M & P in S, zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 7. März 2000, VwSen-106105/3/Ga/Fb, wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 52a, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtung des im Spruch bezeichneten Bescheides (näherhin: Faktum 1.), mit dem im Instanzenzug eine Bestrafung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO bestätigt, die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 14.000 S (14 Tage) jedoch herabgesetzt worden war, wurde mit der zum Zeitpunkt der Zustellung bereits eingetreten gewesenen Strafbarkeitsverjährung begründet.

Nach Einsicht in die Aktenlage erweist sich der Verjährungseinwand als zu Recht erhoben.

Tattag war vorliegend der 17. März 1997, maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 31 Abs.3 VStG für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung war somit der Ablauf des 17. März 2000. Zwar wurde das angefochtene h Erkenntnis noch am Donnerstag, dem 9. März 2000 expediert, es langte jedoch erst am Montag, dem 13. März 2000 bei der Strafbehörde ein. Die Zustellverfügung sah keine gesonderte Zustellung an die Verfahrensparteien vor. Aus Praktikabilitätsgründen (Rechtssicherheit bei der Einhebung des Strafbetrages samt Kosten) war, wie im Regelfall sonst auch, die Zustellung der für den Bestraften bestimmten Ausfertigung im Wege der Bezirkshauptmannschaft angeordnet. Tatsächlich erfolgte dann die Zustellung an den Beschuldigten nicht mehr innerhalb der bis zum Verjährungseintritt noch verbliebenen vier Tage, sondern erst am 29. März 2000.

Durch das vorliegend angefochtene Erkenntnis, dessen bestätigter Tatvorwurf jedoch im Zeitpunkt der ersuchten Zustellung an den Beschwerdeführer bereits verjährt gewesen ist, wurde iSd § 52a Abs.1 VStG das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenbar verletzt (weil Schuld und Strafe wider ihn nicht mehr hätten verhängt werden dürfen), weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Damit ist der Beschwerdeführer auch von seiner Kostenpflicht im Verwaltungsstrafverfahren entlastet.

Gleichzeitig soll diese Aufhebung die Klaglosstellung des Beschwerdeführers iSd § 33 Abs.1 VwGG (iVm § 56 zweiter Satz VwGG) im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren bewirken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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