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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106106/9/Ga/Fb

Linz, 19.06.2000

 

VwSen-106106/9/Ga/Fb Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2000/02/ 0097-2 protokollierten Beschwerde des Peter M in K, vertreten durch Rechtsanwälte M & P in S, zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. März 2000, VwSen-106106/2/Ga/Fb, wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 52a, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtung des im Spruch bezeichneten Bescheides (näherhin: Fakten 2. und 3.), mit dem im Instanzenzug eine Bestrafung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen Übertretungen der StVO in zwei Fällen bestätigt, die verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) auf je 2.500 S (zwei Tage) jedoch herabgesetzt worden waren, wurde mit der zum Zeitpunkt der Zustellung bereits eingetreten gewesenen Strafbarkeitsverjährung begründet.

Nach Einsicht in die Aktenlage erweist sich der Verjährungseinwand als zu Recht erhoben.

Tattag war vorliegend der 17. März 1997, maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 31 Abs.3 VStG für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung war somit der Ablauf des 17. März 2000. Zwar wurde das angefochtene h Erkenntnis noch am Montag, dem 13. März 2000 expediert, es langte jedoch trotz Dringlichkeitsvermerkes erst am Freitag, dem 17. März 2000 bei der Strafbehörde ein. Die Zustellverfügung sah keine gesonderte Zustellung an die Verfahrensparteien vor. Aus Praktikabilitätsgründen (Rechtssicherheit bei der Einhebung des Strafbetrages samt Kosten) war, wie im Regelfall sonst auch, die Zustellung der für den Bestraften bestimmten Ausfertigung im Wege der Bezirkshauptmannschaft angeordnet. Tatsächlich konnte dann im Hinblick auf diese Umstände die Zustellung an den Beschuldigten realistischer Weise nicht mehr rechtzeitig (auch nicht per Telekopie) durchgeführt werden. Erst am 29. März 2000 - und somit nach Verjährungseintritt - erfolgte schließlich die Zustellung.

Durch das vorliegend angefochtene Erkenntnis, dessen bestätigte Tatvorwürfe jedoch im Zeitpunkt der ersuchten Zustellung an den Beschwerdeführer bereits verjährt gewesen sind, wurde iSd § 52a Abs.1 VStG das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenbar verletzt (weil Schuld und Strafen wider ihn nicht mehr hätten ausgesprochen werden dürfen), weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Damit ist der Beschwerdeführer auch von seiner Kostenpflicht im Verwaltungsstrafverfahren entlastet

Gleichzeitig soll diese Aufhebung die Klaglosstellung des Beschwerdeführers iSd § 33 Abs.1 VwGG (iVm § 56 zweiter Satz VwGG) im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren bewirken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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