Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106110/11/Sch/Rd

Linz, 29.03.1999

VwSen-106110/11/Sch/Rd Linz, am 29. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Egon H vom 27. Jänner 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Jänner 1999, VerkR96-2062-1998-Mg/Bü, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. März 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 1999, VerkR96-2062-1998-Mg/Bü, über Herrn E wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 lit.a und 5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Stunden verhängt, weil er am 2. September 1998 um 8.30 Uhr im Stadtgebiet von Eferding auf der B 130 an der Kreuzung der B 130 mit der Brandstatter Landesstraße (im erstbehördlichen Akt teilweise als Bezirksstraße aufscheinend), Fahrtrichtung Stadtzentrum, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern die Kreuzung überquert habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat im Einspruch gegen die vorerst erlassene Strafverfügung der Erstbehörde bestritten, bei rotem Licht der Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren zu sein. Vielmehr hätte das Lichtzeichen noch Grünlicht gezeigt.

Laut entsprechender Anzeige des GPK Eferding vom 23. September 1998 wurde allerdings von zwei Gendarmeriebeamten wahrgenommen, daß der Berufungswerber im Gegenverkehr, als für die Gendarmeriebeamten in ihrer Fahrtrichtung bereits Rotlicht angezeigt war, die Kreuzung noch passiert habe. Zeugenschaftlich einvernommen gaben die beiden Beamten im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren übereinstimmend an, daß die Lichtfolgen der Verkehrsampeln in beiden Fahrtrichtungen im Sinne der B 130 gleichgeschaltet sind. Dazu wurde vom Berufungswerber insofern Stellung genommen, als er die Möglichkeit in Abrede stellte, die Gendarmeriebeamten hätten wahrnehmen können, bei welchem Licht der Ampel er das Lichtzeichen passiert hätte.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Verhandlung abgeführt. Der im Zuge dessen einvernommene Meldungsleger hat im wesentlichen seine schon im erstbehördlichen Verfahren gemachten Angaben wiederholt. Auch der Berufungswerber blieb bei seiner Schilderung des Vorfalls.

Dem Berufungswerber ist naturgemäß zuzubilligen, daß es dem Meldungsleger - und seinem Kollegen - nicht möglich sein konnte, die Lichtzeichen jener Ampeln, die für die damalige Fahrtrichtung des Berufungswerbers galten, wahrzunehmen, da sie ja in der Gegenrichtung unterwegs waren. Andererseits konnte er aber nicht überzeugend darlegen, daß die Ampeln in beiden Fahrtrichtungen nicht gleichgeschaltet gewesen wären. Sowohl die beiden Gendarmeriebeamten haben auf diese Gleichschaltung hingewiesen, als auch hat der eingangs erwähnte Lokalaugenschein keinerlei Hinweise auf eine unterschiedliche Abfolge der Lichtzeichen erbracht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden mehrere Abfolgen der Regelung des Kreuzungsbereiches beobachtet, welche die Gleichschaltung der Lichtfolge in beiden Fahrtrichtungen der B 130 belegten.

Der Berufungswerber vermutet demgegenüber, daß durchaus die technische Möglichkeit einer Verzögerung der Abfolge bestanden haben konnte.

Naturgemäß kann grundsätzlich bei einem technischen Gerät eine Fehlfunktion nie ausgeschlossen werden und könnte sie auch schon die konkrete Ampelanlage betroffen haben. Damit ist allerdings nicht der Schluß gerechtfertigt, daß, zumal weitere konkrete Hinweise nicht vorliegen, dies auch im vorliegenden Fall so gewesen wäre.

Wie bereits oben erwähnt, liegt der Berufungswerber dahingehend richtig, daß die Gendarmeriebeamten nicht direkt wahrnehmen konnten, welches Lichtzeichen für ihn beim Einfahren in die Kreuzung gegolten hat, vielmehr fußt ihre Anzeige auf einer Schlußfolgerung. Diese ist allerdings aus folgenden Gründen nachvollziehbar:

Das Fahrzeug der Beamten kam hinter einem PKW vor der Kreuzung zum Stehen, wobei dieser PKW bereits angehalten hatte. Zumal ein anderer Grund für das Anhalten dieses Fahrzeuges nicht ersichtlich war, kann lebensnah angenommen werden, daß dies in Befolgung eines Lichtzeichens der Ampel, Gelb- oder Rotlicht, geschah. Das Fahrzeug des Berufungswerbers fiel den Gendarmeriebeamten in dem Moment auf, als sie gerade angehalten hatten. Der Meldungsleger hat anläßlich der Berufungsverhandlung angegeben, daß er der Überzeugung ist, daß in dem Augenblick, als er den Berufungswerber im Gegenverkehr wahrnahm, bei der Verkehrsampel Rotlicht angezeigt war. Unmittelbar danach, nachdem er sich das Kennzeichen gemerkt hatte, habe sich der Verkehr von rechts aus der Brandstatter Straße in Bewegung gesetzt.

Die Rechtsmittelbehörde konzediert dem Berufungswerber, daß die Gendarmeriebeamten ihn nicht direkt beim Passieren der Haltelinie, wohl aber unmittelbar später wahrgenommen haben. Dies ändert aber nichts daran, daß der von den Beamten gezogene Schluß, daß das Einfahren in die Kreuzung und damit das Überfahren der unmittelbar davor befindlichen Haltelinie bei Rotlicht geschehen sein mußte, überzeugender ist als das Berufungsvorbringen, wonach noch Grünlicht, allenfalls schon blinkendes, gegolten hätte. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so hätte nicht gleichzeitig auf der für die Beamten geltenden Ampel Rotlicht aufscheinen können, als sie ihn in der Kreuzung wahrnahmen.

Diese Annahme wird im übrigen auch vom bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren beigeschafften Schaltplan der gegenständlichen Verkehrslichtsignalanlage gestützt. Der Vorfallszeitpunkt, ein Wochentag um 8.03 Uhr, fällt unter den Signalzeitenplan Nr.4. Diesem zufolge beträgt die Gelblichtphase auf der B 130 3 Sekunden, auf welche dann eine sogenannte "Allrotsekunde" (gleichzeitiges Rotlicht für beide kreuzenden Straßen) folgt und sodann im Querverkehr die Phase "Rot-Gelb" für die Dauer von 2 Sekunden gilt. Es ergibt sich also in Summe zwischen Ende der "Grünblink-Phase" auf der B 130 und dem Ende des Lichtzeichens "Rot-Gelb" auf der Brandstatter Straße ein Zwischenzeitraum von 6 Sekunden. Ausgehend von der Aussage des Meldungslegers, daß gleich nach Wahrnehmung des Fahrzeuges des Berufungswerbers sich der Querverkehr in Bewegung gesetzt hat, konnte der Genannte nicht bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sein. Selbst unter der Annahme einer relativ niedrigen Fahrge-schwindigkeit des Berufungswerbers von etwa 30 km/h hätte er in dieser Zeit das Gendarmeriefahrzeug und damit auch die Kreuzung längst passiert haben müssen (wie sowohl die im erstbehördlichen Akt einliegenden Lichtbilder, als auch der Lokalaugenschein ergeben haben, handelt es sich bei der verfahrensgegen-ständlichen Kreuzung um keine großflächige). Es kann im übrigen auch die Möglichkeit, daß der Berufungswerber bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren sein könnte, aufgrund der Sachlage nicht gestützt werden, da er auch diesfalls (3 Sekunden Gelbphase) noch während dieser Phase die Kreuzung hätte zur Gänze durchfahren müssen; im übrigen wird ja vom Rechtsmittelwerber ohnedies das Einfahren bei Grünlicht behauptet.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß die Schilderungen des (der) Gendarmeriebeamten einen schlüssigeren Geschehnisablauf beinhalten als jene des Berufungswerbers selbst. Da sohin die Angaben des Meldungslegers nachvollziehbar sind und für die Berufungsbehörde auch bezüglich seiner Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestehen, waren diese der Entscheidung zugrundezulegen.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung generell wird abschließend noch darauf hingewiesen, daß eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen ist, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Mißachtung des Rotlichtes einer Verkehrsampel eine zumindest große abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Bei der Strafbemessung ist naturgemäß auf dieses hohe Gefahrenpotential derartiger Übertretungen Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall wurde die in der ursprünglich erlassenen Strafverfügung enthaltene Geldstrafe von 1.600 S auch wiederum im Straferkenntnis festgesetzt, wobei allerdings zum Unterschied zur Strafverfügung hier der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen war. Wenngleich die Erstbehörde formaliter diesen Milderungsgrund erwähnt hat, so kommt er nach Ansicht der Berufungsbehörde bei der Straffestsetzung letztlich nicht zum Tragen. Auch mit der herabgesetzten Geldstrafe kann angesichts dessen noch das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, wird auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Sie werden ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum