Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106113/12/Sch/Rd

Linz, 07.05.1999

VwSen-106113/12/Sch/Rd Linz, am 7. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des D vom 1. Februar 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Jänner 1999, VerkR96-5067-1998/ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. April 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1999, VerkR96-5067-1998/ah, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 2. August 1998 gegen 2.30 Uhr den PKW der Marke Renault Espace mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Schärding auf der Otterbacher Bezirksstraße bis auf Höhe des do Kreuzungsbereiches mit der Bahnhofstraße Richtung Stadtzentrum Schärding (Bereich ARBÖ-Zentrum) gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,79 mg/l zum Zeitpunkt 8.10 Uhr des 2. August 1998 - ca. 2 Promille Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt um ca. 2.30 Uhr; Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß anläßlich der Berufungsverhandlung neben dem Rechtsmittelwerber auch die Zeuginnen B und R einvernommen wurden. Die Zeugin B hat dabei, wie auch schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, die Angaben des Berufungswerbers gestützt, wonach nicht er, sondern sie Lenkerin des Fahrzeuges des Genannten zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

Dieser Aussage sind aber die nachstehenden Tatsachen bzw Schlußfolgerungen gegenüberzustellen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber vor dem Unfallzeitpunkt in einem Lokal größere Mengen Alkohol konsumiert hat, weshalb seinerseits das Ergebnis der durchgeführten Alkomatuntersuchung nicht in Frage gestellt wurde. Auch die Tatsache, daß mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht und dieses später von Gendarmeriebeamten am Unfallort beschädigt aufgefunden wurde, steht außer Streit. Zum Zeitpunkt der Auffindung des Fahrzeuges befanden sich weder der Berufungswerber noch sonst eine Person an der Unfallstelle. Als die Gendarmerie gerade die Abschleppung des verunfallten Fahrzeuges veranlaßte, kam der Berufungswerber hinzu. Nach dem Fahrzeuglenker befragt gab er an, seine Lebensgefährtin, die in der Folge zeugenschaftlich einvernommene R, habe den PKW gelenkt. Dabei sei er ihr als Beifahrer aufgrund seiner Alkoholisierung in die rechte Hand gefallen, wodurch es zu einer unbeabsichtigten Lenkbewegung und zum Verkehrsunfall gekommen sei. Diese Angaben zur Lenkerin hielten allerdings einer anschließenden Überprüfung durch die Gendarmerie nicht stand, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers gab vielmehr über Befragen hin an, die ganze Nacht zu Hause gewesen zu sein und das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber - im Rahmen des ebenfalls anhängigen Entzugsverfahrens für die Lenkberechtigung - etwa einen Monat später erstmals behauptet, nicht seine Lebensgefährtin, sondern Frau B sei Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Er verwies, wie im übrigen auch bei der Berufungsverhandlung, darauf, schon vorher Versuche unternommen zu haben, dies der Gendarmerie mitzuteilen, da er aber den zuständigen Beamten nicht gleich erreicht und er von ihm in der Folge die Auskunft erhalten habe, es würde seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Lenkererhebung durchgeführt werden, habe es sich ergeben, daß er die Frage, wer Lenkerin des Fahrzeuges war, nicht schon früher in diesem Sinne geklärt habe.

Wie der Rechtsmittelwerber anläßlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, wollte er nicht, daß seine Lebensgefährtin davon erfahre, daß er mit Frau B unterwegs gewesen sei. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß es nach dieser Erklärung nicht nachvollziehbar ist, weshalb er gerade seine Lebensgefährtin vorerst als Lenkerin angegeben hat. Geht man davon aus, daß es im Sinne des Berufungswerbers gelegen war, daß seine Lebensgefährtin über den Vorfall - und besonders hinsichtlich der angeblichen Lenkerin - wenig bzw nichts erfahren sollte, ist es nicht logisch, warum der Rechtsmittelwerber gerade sie in die Angelegenheit "hineingezogen" hat. Erst dadurch wurde sie in das Verfahren involviert und mußte für den Berufungswerber die Erwartung bestehen, daß sie an der Kenntnis des tatsächlichen Lenkers Interesse bekunden würde.

Fest steht aufgrund dieses Verhaltens des Rechtsmittelwerbers zur Lenkerfrage, daß er hier einmal objektiv die Unwahrheit gesagt hat.

Es mag zutreffen, daß er vom erhebenden Gendarmeriebeamten später die Auskunft erhalten hat, die Angelegenheit wäre schon an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet worden und er würde von dort eine Lenkererhebung zugestellt erhalten. Dem muß man allerdings entgegenhalten, daß man von einer Person, die gegenüber der Gendarmerie ursprünglich unrichtige Angaben gemacht hat und der es in der Folge wichtig ist, dies zu berichtigen bzw klarzustellen, erwarten kann, daß dies unverzüglich getan wird und nicht erst auf eine erwartete Lenkeranfrage hin. Der Berufungswerber hätte vielmehr selbst initiativ werden müssen und, wenn die Gendarmerie zur Entgegennahme seiner Angaben nach Weiterleitung der Anzeige tatsächlich nicht mehr bereit gewesen wäre, eben direkt die Behörde kontaktieren müssen. Auch durch diese Vorgangsweise leidet die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers.

Wie bereits eingangs erwähnt, hat die zeugenschaftlich einvernommene Frau B sowohl vor der Strafbehörde als auch bei der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelwerber angegeben, sie sei die Lenkerin seines Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Er habe sich mit ihr in einem Lokal verabredet, um Probleme mit seiner Lebensgefährtin zu bereden. Dabei habe er einiges an alkoholischen Getränken konsumiert. Etwa gegen 2.00 Uhr früh habe er sie ersucht, ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Es sei vorgesehen gewesen, daß sie dann die etwa 10 Minuten Fußweg wieder zurück in das Lokal gehen würde. Auf der Fahrt sei ihr der Berufungswerber in den Arm gefallen und erkläre sich daraus der Unfall. Danach sei eine Meldung des Unfalles unterblieben, da der Berufungswerber erklärt habe, er würde sich um die Sache kümmern. Ihm sei es insbesondere darum gegangen, daß seine Lebensgefährtin nichts davon erfahre, daß er mit ihr unterwegs gewesen sei. Gerade aber dies läßt es nicht schlüssig erscheinen, warum er sich von ihr nach Hause fahren lassen wollte, mußte er doch damit rechnen, daß seine Lebensgefährtin die Ankunft der beiden und damit auch Frau B wahrnehmen könnte. Kann man noch zubilligen, daß Frau B als Folge des Freundschaftsdienstes alleine einen etwa zehnminütigen nächtlichen Fußmarsch zurück zum Lokal auf sich genommen hätte, so kann dies bei der Frage, warum sie als - angebliche - Lenkerin die Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nicht eingehalten hat, nicht mehr gelten. Jedenfalls ist es lebensfremd, nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug verkehrsbehindernd zur Nachtzeit zum Stillstand kommt, sich auf die Angaben eines offensichtlich alkoholisierten Mitfahrers zu verlassen, er werde die Angelegenheit regeln. Wäre die Zeugin Fahrzeuglenkerin gewesen, so hätte sie nach der Meldung des Verkehrsunfalles - vorausgesetzt, sie war nicht selbst alkoholisiert - mit keinerlei verwaltungsstrafrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt (vgl. § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960). Stattdessen wurde die Unfallstelle verlassen und hat die Zeugin darauf gewartet, wann sie Mitteilung vom Berufungswerber erhalten würde, sich als Lenkerin zu deklarieren.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß die Schilderungen des Rechtsmittelwerbers und der Zeugin im Zusammenhang mit dem Unfallhergang nur dann annähernd nachvollziehbar sind, wenn man eine für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker untypische Reaktionsweise auf das geschilderte "Hineinfallen" in den rechten Arm durch den Beifahrer annimmt (etwa keinerlei Gegenreaktion bei der Lenkradführung bzw Gas geben statt Bremsen).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß auch Geschehnisabläufe ungewöhnlicher Art den Tatsachen entsprechen können. Es besteht allerdings dann für denjenigen, der sich auf einen solchen beruft, ein besonderer Erklärungs- und Begründungsbedarf, um die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesene Abfolge der Ereignisse in den Hintergrund treten zu lassen. Im vorliegenden Fall soll für das Verhalten des Berufungswerbers bzw der Zeugin B alleine der Umstand ausschlaggebend gewesen sein, daß seine Lebensgefährtin - die er im übrigen, wie bereits oben ausgeführt, dann dennoch selbst als angebliche Lenkerin benannt hat - von einem Lokalbesuch und einer allfälligen Aussprache mit einer Bekannten nichts erfahren sollte. Dem Berufungswerber ist es jedenfalls damit nicht gelungen, die wesentlich näher liegende Annahme zu entkräften, daß er selbst in alkoholbeeinträchtigem Zustand das Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat. Um diese Tatsache zu verschleiern, war es nach der Sachlage im Interesse des Berufungswerbers, im nachhinein einen anderen Geschehnisablauf zu "konstruieren", der aber, wie bereits oben ausgeführt, den Oö. Verwaltungssenat nicht zu überzeugen vermochte. Ausgehend von dieser Beweiswürdigung müssen folglich auch die Angaben der Zeugin B als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden.

Es ist nicht Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates, über die Motive der Zeugin hiefür zu spekulieren; Tatsache ist jedenfalls, daß das Hervorkommen ihres Zusammentreffens mit dem Berufungswerber in einem Lokal und der Verkehrsunfall die Zeugin R nach ihren Angaben bei der Berufungsverhandlung nicht bewogen hat, ihre Lebensgemeinschaft mit dem Berufungswerber zu beenden.

Zur Strafbemessung enthält das Rechtsmittel keine Ausführungen, sodaß die Annahme gerechtfertigt ist, der Berufungswerber habe in diesem Punkt nichts wesentliches vorzubringen.

Unbeschadet dessen hält die verhängte Geldstrafe einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Die Strafbehörde ist schlüssigerweise davon ausgegangen, daß der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt etwa bei 2 Promille gelegen war, weshalb unter Anwendung der Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Mindeststrafe von 16.000 S, was auch erfolgt ist, zu verhängen war. Für eine allfällige Anwendung des § 20 VStG liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Den angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 10.000 S, wurde seitens des Berufungswerbers nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie werden ihm die Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ermöglichen.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Punkte des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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