Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106115/19/Le/Km

Linz, 10.03.1999

VwSen-106115/19/Le/Km Linz, am 10. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung der R E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.1.1999, VerkR96-3814-1998-OJ, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben: die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 240 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.000 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 20, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.1.1999 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin im Spruchabschnitt 2. wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 480 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr in diesem Spruchpunkt vorgeworfen, sie habe am 8.8.1998 um 00.10 Uhr den Kombi F mit dem Kennzeichen auf der B  aus Richtung B in Richtung F gelenkt und sich um 02.07 Uhr im LKH F geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden war, da wegen der bei ihr festgestellten Alkoholisierungsmerkmale sie verdächtig war, den Kombi in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Sie habe den Alkomat so beblasen, daß kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde.

(Im Tatvorwurf 1. wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO bestraft; da hiefür eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt wurde, war zur Verhandlung und Entscheidung darüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen. In der mündlichen Verhandlung am 10.3.1999 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde die dagegen erhobene Berufung zurückgezogen, sodaß das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. rechtskräftig wurde.) 2. Gegen den 2. Tatvorwurf richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.2.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte die Berufungswerberin aus, daß sie sich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand und daß sie im übrigen auch körperlich nicht in der Lage gewesen sei, einen Atemtest durchzuführen. Sie hätte eine Gehirnerschütterung gehabt, weshalb die Beurteilung durch die Ärztin Dr. H im Hinblick auf das weiters eingeholte Gutachten Dris. S schlichtweg falsch sei. Durch dieses Aktengutachten sei bei richtiger Würdigung der Beweise davon auszugehen, daß erhebliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit und körperlichen Eignung zum Alkotest vorlagen. Weiters wurden gravierende Verfahrensmängel durch die Erstbehörde behauptet. Es wurde daher beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verwaltungsverfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

(Zum letztgenannten Antrag wird darauf hingewiesen, daß die damit angesprochene Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht gilt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist vielmehr zur Prüfung der Richtigkeit der Berufung in materieller und formeller Hinsicht verpflichtet, weshalb auch eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen war.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage wurde für 10. März 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser nahmen die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter teil; die Erstbehörde blieb ohne Angabe von Gründen der Verhandlung fern. Bei dieser Verhandlung wurden die behandelnde Ärztin des Krankenhauses F, Frau Dr. S H, sowie Herr Abt.Insp. A P, der den Alkomattest durchführte, als Zeugen befragt.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die Berufungswerberin fuhr am 7.8.1998 gegen Mitternacht von ihrem Wohnort in V in Richtung F. Auf der im Straferkenntnis bezeichneten Straßenstelle schlief sie kurz ein und kam dadurch auf der linken Straßenseite von der Fahrbahn ab, wo sie das Auto verriß, nach rechts schleuderte und anschließend wieder nach links, wo das Fahrzeug schließlich in einem Feld zum Stillstand kam. Der Unfall wurde gemeldet und von der Gendarmerie aufgenommen, die nunmehrige Berufungswerberin wurde mit dem Notarztwagen ins Landeskrankenhaus F gebracht. Dort übergab sie der Notarzt an die diensthabende Ärztin, Frau Dr. S H, wobei er dieser mitteilte, daß Frau E ortientiert sei und über keine Schmerzen klage. Frau Dr. H führte daraufhin die Erstuntersuchung durch, indem sie die Verletzte allgemein untersuchte und ein Schädelröntgen durchführte. Frau E machte auf sie einen verlangsamten Eindruck, sie war aber örtlich voll orientiert und konnte auch ihren Namen nennen und Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen machen. Die Verletzte hat während der gesamten Zeit der Untersuchung nicht erbrochen; sie war vor dem Alkomattest auch nicht bewußtlos. Vor dem Alkomattest sackte sie plötzlich zusammen, wobei Frau Dr. H feststellte, daß eine Bewußtlosigkeit nicht eingetreten war, weil bei der sofortigen Untersuchung herauskam, daß Frau Elmer auf Zwicken sofort reagierte und auch ihre Pupillen reagiert haben. Sie war in der Folge dann auch sofort wieder voll bei Bewußtsein. Die behandelnde Ärztin schloß nicht aus, daß diese Bewußtlosigkeit gespielt worden ist.

Nach Abschluß der Untersuchungen und Versorgung der Wunde am Kinn (die nicht einmal genäht werden mußte) stellte die behandelnde Ärztin auf Anfrage des Gendarmeriebeamten Abt.Insp. P fest, daß Frau E in der Lage war, einen Alkomattest durchzuführen. In ihrer zeugenschaftlichen Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekräftigte Frau Dr. H ihren Eindruck, daß Frau E sowohl körperlich als auch geistig in der Lage war, den Alkomattest durchzuführen und die Lage zu erfassen.

Während der Durchführung des Alkomattestes war Frau Dr. H anwesend. Sie beschrieb die Ausführung des Alkomattestes durch Frau E damit, daß diese nur leicht in den Alkomat hineingehaucht hätte, es wäre aber kein Luftholen und Hineinblasen gewesen. Die Lungenfunktion der Patientin hätte sicherlich viel mehr erlaubt.

Der den Test durchführende Gendarmeriebeamte Abt.Insp. P beschrieb als Zeuge den Alkomattest ganz ähnlich: Er hatte sich bei der behandelnden Ärztin erkundigt, ob ein Alkomattest möglich ist, was diese bejaht hat. Daraufhin schaltete er den Alkomat ein und wartete auf das Eintreffen der nunmehrigen Berufungswerberin. Er konnte sie vom Ambulanzraum aus hören, wie sie im Röntgenraum sprach. Sie wurde dann auf einer Bahre zum Ambulanzraum gefahren, wobei Herr Abt.Insp. P beobachtete, wie Frau E mit dem Pflegepersonal sprach. Als sie dann die Gendarmeriebeamten sah, sei sie zusammengesackt und hätte sich schlafend bzw. bewußtlos gestellt. Frau Dr. H habe ihr dann den Blutdruck gemessen und gesagt, daß der Alkomattest möglich sei. Frau E hat auf die Aufforderung, den Alkomattest durchzuführen, reagiert und dem Test zugestimmt, worauf ihr die Durchführung des Testes erklärt wurde. Für den Test ist Frau E zunächst gesessen, während des Testes ist sie jedoch wieder umgesackt und sodann vom Pflegepersonal auf ein Bett gelegt worden. Bei den ersten beiden Versuchen hat sie das Gerät zu wenig beatmet, worauf sie vom Gendarmeriebeamten jedes Mal darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sie stärker in das Gerät blasen müsse. Frau E wurde von Anfang an informiert, daß sie vier Versuche habe und dabei mindestens ein gültiges Ergebnis sein müsse. Nach den vier erfolglosen Ergebnissen, die jedes Mal auf die nicht ausreichende Beatmung des Gerätes zurückzuführen waren, wurde der Test vom Gendarmeriebeamten abgebrochen. Nach Beendigung des Testes wurde Frau E vom Ergebnis in Kenntnis gesetzt.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Bei der Würdigung der aufgenommenen Beweise kam der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß den Aussagen der Zeugen Dr. H und Abt.Insp. P volle Glaubwürdigkeit zukommt: Ihre Angaben decken sich in den wesentlichen Punkten, sind widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar.

Demnach war die Berufungswerberin trotz Gehirnerschütterung und einer kleinen Rißquetschwunde am Kinn sowohl körperlich als auch geistig in der Lage, einen Alkomattest durchzuführen und den Sinn dieser Amtshandlung zu begreifen. Sie war zeitlich und örtlich voll orientiert und konnte auch die Frage des Gendarmeriebeamten (nach Durchführung der Amtshandlung), ob er jemanden verständigen solle, folgerichtig beantworten, in dem sie ihm mitteilte, daß niemand zu verständigen sei, da die Kinder ohnedies bei ihrem Vater wären. Ihre "Bewußtlosigkeiten" vor bzw. während des Tests waren von der Ärztin als nicht echt bezeichnet worden.

Die Berufungswerberin hat den Alkomattest mangelhaft durchgeführt, obwohl ihr dieser mehrmals vom Gendarmeriebeamten erklärt und sie darauf hingewiesen worden war, daß eine unzureichende Beatmung des Gerätes einer Alkotestverweigerung gleichkommt. Dennoch hat sie in den Alkomat nur "hineingehaucht", was zur Folge hatte, daß vom Gerät kein verwertbares Ergebnis angezeigt wurde.

Diese Vorgangsweise gilt im Ergebnis als Verweigerung des Alkomattestes.

4.3. Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Damit ist die Verpflichtung statuiert, daß jeder Fahrzeuglenker, der verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, einen Alkotest ablegen muß. Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, daß die Berufungswerberin ein Fahrzeug gelenkt hat, nämlich ihren Pkw F mit dem Kennzeichen . Sowohl die den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten als auch der den Alkotest durchführende Gendarmeriebeamte haben bei der nunmehrigen Berufungswerberin deutlichen Alkoholgeruch wahrgenommen; diese Wahrnehmung wurde auch von der Ärztin des Landeskrankenhauses Freistadt, Frau Dr. H, festgestellt. Die Aufforderung zum Alkomattest war daher gesetzeskonform. § 99 Abs.1 erklärt zur Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen ist, b) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen .... zu lassen ... Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens steht fest, daß die Berufungswerberin den Alkomattest im Ergebnis dadurch verweigert hat, daß sie den Alkomat nur unzureichend beatmet hat. Dadurch aber hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

4.4. Die Berufungswerberin wendet sich gegen den Tatvorwurf und stützt ihre Argumentation im wesentlichen darauf, daß sie aufgrund der erlittenen Gehirnerschütterung nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest korrekt durchzuführen. Sie könne sich daran auch nicht mehr erinnern. Zum Beweis dafür legte sie im erstinstanzlichen Verfahren das "Aktengutachten" des medizinischen Sachverständigen Dr. P S vor. Ihrer Argumentation kann aber dennoch nicht gefolgt werden, wobei folgende Gründe dafür maßgeblich waren:

Die Diagnose "Gehirnerschütterung" wurde von der die Unfallaufnahme durchführenden Ärztin Dr. H deshalb diagnostiziert, weil Frau E bei ihrer Einlieferung in das Krankenhaus Amnesie behauptet hatte. Objektive Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen einer Gehirnerschütterung lagen nicht vor, zumal die Berufungswerberin auch nicht erbrochen hatte oder bewußtlos wurde. Die sowohl von ihr behaupteten als auch von Herrn Abt.Insp. P sowie von Frau Dr. H beobachteten "Bewußtlosigkeiten" stellten sich bei der Untersuchung als gespielt dar, zumal Frau E auf die durchgeführten Reaktionstests (Zwicken, Pupillenreflex) jeweils sofort reagierte. Auch der sofort gemessene Blutdruck ergab keine Auffälligkeiten.

Als Folge davon kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß Frau E tatsächlich eine Gehirnerschütterung hatte. Diese war jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so gravierend, daß dadurch die Berufungswerberin außer Stande gewesen wäre, die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes zu verstehen; sie war auch körperlich durchaus im Stande, den Alkomattest durchzuführen. Dies hat die behandelnde Ärztin eindeutig und frei von Zweifeln bestätigt.

Das von der Berufungswerberin vorgelegte "Aktengutachten" des Dr. S kann diese Aussage der Frau Dr. H nicht erschüttern, zumal es - wie schon die Bezeichnung "Aktengutachten" erkennen läßt - nicht auf eine Untersuchung der nunmehrigen Berufungswerberin zugreifen kann, sondern lediglich auf die Verkehrsunfallanzeige des LKH F sowie den Behördenakt. Aus diesem Grunde beantwortete Herr Dr. S in seinem Gutachten auf Seite 9 die gestellten Fragen schon im Einleitungssatz damit, daß infolge Fehlens eines klinischen Befundes bei der Erstaufnahme der Verletzten schlüssige und nachvollziehbare Äußerungen gutachterlich nicht eindeutig abgegeben werden könnten. In der Folge beschreibt der Sachverständige daher in der Möglichkeitsform bestimmte Symptome, die als Folge von Gehirnerschütterungen auftreten können. Da ihm keine Informationen über den Grad der Gehirnerschütterung zur Verfügung standen, konnte dieser Sachverständige daher keine konkreten Schlußfolgerungen ziehen.

Dagegen hat jedoch die behandelnde Ärztin im LKH F, Frau Dr. H, die nunmehrige Berufungswerberin von der Notfallaufnahme im Krankenhaus F an untersucht und behandelt. Sie allein war daher in der Lage zu beurteilen, ob Frau E in der Lage war, einen Alkomattest durchzuführen. Sie hat diese Frage eindeutig mit "Ja" beantwortet. Vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat sie ihre Beweggründe dafür klar und eindeutig bekanntgegeben und sind diese - wie schon oben unter 4.2. beschrieben - schlüssig und nachvollziehbar. Aus diesem Grunde war es auch entbehrlich, den in der mündlichen Verhandlung von der Berufungswerberin gestellten Beweisanträgen zu folgen, zumal ein weiterer beigezogener Sachverständige ebenfalls nur ein "Aktengutachten" hätte erstellen können. Dies wäre jedoch nicht geeignet gewesen, die eindeutigen Feststellungen der behandelnden Ärztin, die die Patientin zum Tatzeitpunkt gesehen und untersucht hatte, zu widerlegen. Im übrigen ist auch die Feststellung des Gendarmeriebeamten Abt.Insp. P nicht zu übergehen, der ebenfalls der Ansicht war, daß Frau E in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen. Immerhin ist dieser Gendarmeriebeamte bereits seit vielen Jahren mit der Durchführung von Alkomattests betraut, sodaß ihm eine gewisse Sicherheit bei der Einschätzung der Fähigkeit von Probanden zur Ablegung des Alkomattestes durchaus zukommt. 4.5. Zur Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung bewertete die Erstbehörde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch, daß die zur Last gelegten Übertretungen beim Lenken eines Kombi begangen wurden und Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den am meisten von der Rechtsordnung verpönten Straftaten gehörten, da ihre Gemeingefährlichkeit erwiesen sei. Diese Strafbemessung war vom unabhängigen Verwaltungssenat zu korrigieren:

Ausgehend von einem Strafrahmen von 16.000 S bis 80.000 S (§ 99 Abs.1 StVO) war die Strafe nach den Grundsätzen des § 19 VStG zu bemessen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Wenn man nun diese Strafbemessungsgründe auf den vorliegenden Sachverhalt umlegt, so ergibt sich daraus, daß im vorliegenden Fall durch die Verweigerung des Alkotestes keine auffallende Schädigung der Interessen der Verkehrssicherheit und dergleichen eingetreten sind. Die nachteiligen Folgen der Alkotestverweigerung beschränken sich im wesentlichen auf die Sphäre der Berufungswerberin, zumal auch der durch den Verkehrsunfall eingetretene Schaden in ihrem Vermögen entstanden ist. Der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund des "Lenkens eines Kombis" kann von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Der allgemeine Hinweis auf die Gemeingefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr kann nicht als erschwerend herangezogen werden, weil die Gefährlichkeit von Alkoholdelikten bereits die Strafdrohung bestimmen, weshalb dieser Umstand nicht auch noch als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt werden durfte ("Doppelverwertungsverbot").

Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens hat sich dieses im Ermittlungsverfahren als gering erwiesen, zumal in Anbetracht der Umstände des Verkehrsunfalles, der erlittenen Verletzungen sowie eines psychischen Ausnahmezustandes die Dispositionsfähigkeit der Berufungswerberin wahrscheinlich eingeschränkt war.

Diese Umstände gemeinsam mit dem Faktum der absoluten Unbescholtenheit veranlaßten die Berufungsbehörde weiterhin, von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG Gebrauch zu nehmen. Da die Berufungswerberin gänzlich unbescholten war und diese Tat in einem auffallenden Widerspruch zum sonstigen Lebenswandel stand, war dieser Milderungsgrund hoch zu bewerten, weshalb sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen die Strafe in der nunmehr herabgesetzten Höhe ausreichen wird, die Berufungswerberin von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG der Berufungswerberin nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Alkomat, Verweigerung, Strafmilderung

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