Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106117/2/Sch/Rd

Linz, 09.02.1999

VwSen-106117/2/Sch/Rd Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 26. Jänner 1999 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. Dezember 1998, VerkR96-11838-1998-Pre, wegen Übertretungen des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen (Fakten 2a und 2b) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "mit dem Tankanhänger, Kennzeichen, und" zu entfallen hat.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Der Berufungswerber hat unbeschadet dessen als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der bezüglich Fakten 2a und 2b verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 1998, VerkR96-11838-1998-Pre, über Herrn S, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 32 Abs.1 Z1 GGSt und 2a) § 32 Abs.3 GGSt und 2b) § 32 Abs.3 GGSt Geldstrafen von 1) 3.000 S, 2a) 500 S und 2b) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen, 2a) 24 Stunden und 2b) 24 Stunden verhängt, weil er am 19. Mai 1998 um 12.45 Uhr den Tanklastkraftwagen, Steyr 1491, mit dem Kennzeichen mit dem Tankanhänger, Kennzeichen, und mit dem Tankanhänger, Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5t) in Altheim auf der B 148 bei Straßenkilometer 18,4 von Ried kommend in Richtung Braunau/Inn gelenkt und 26 m³ Heizöl, Gefahrengut der Klasse 3 Ziffer 31c ADR, transportiert habe, obwohl er 1) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, 2a) keine entsprechenden Beförderungspapiere und 2b) keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) im Fahrzeug mitgeführt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am 1. September 1998 ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl.I.Nr. 145/1998, in Kraft und gemäß § 28 Z1 leg.cit. gleichzeitig das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße außer Kraft getreten. Zum Vorfallszeitpunkt (19. Mai 1998) war sohin das GGSt noch in Kraft, nicht mehr allerdings zum Zeitpunkt der Erlassung des mit 29. Dezember 1998 datierten Straferkenntnisses. Die Erstbehörde hätte daher im Sinne des § 1 Abs.2 VStG zu prüfen gehabt, welches Recht im Zusammenhang mit der Strafbemessung anzuwenden gewesen wäre. Gemäß dieser Bestimmung richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Das Gefahrgutbeförderungsgesetz enthält im Unterschied zum GGSt keine Bestimmung, welches Alter der Lenker einer Beförderungseinheit haben muß (vgl. § 13 Abs.2 GGBG). Daraus ergibt sich, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter im Zusammenhang mit der Strafe insofern günstiger war, als keine Strafbarkeit mehr bestand.

Der Wegfall der Strafbarkeit ist als Anwendungsfall des § 1 Abs.2 VStG zu werten und hat zur Straffreiheit des Beschuldigten zu führen (VwGH 7.7.1980, Slg. 10202A). Es würde auch sachlich nicht vertretbar erscheinen, zwar ein geringeres Unwerturteil des Normgebers, das zur Verhängung einer niedrigeren Strafe zu führen hat, zu berücksichtigen, nicht aber den gänzlichen Wegfall des Unwerturteiles, der auf der Meinung des Normgebers beruht, eine strafwürdige Tat liege gar nicht vor (VwGH 27.4.1995, 95/11/0012). Sohin war die Berufungsbehörde gehalten, nicht nur den Strafausspruch aufzuheben, sondern auch den Schuldspruch.

Zu Faktum 2 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, daß diesbezüglich sinngemäß die gleichen eingängigen Ausführungen zu gelten haben, allerdings mit umgekehrtem Ergebnis. Während nämlich das GGSt für vom Lenker einer Beförderungseinheit begangene Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von bis zu 50.000 S vorgesehen hat, sieht das GGBG für Übertretungen wie die verfahrensgegenständlichen nunmehr einen Strafrahmen von 1.000 S bis 50.000 S vor (vgl. § 27 Abs.2 Z15 GGBG). Die Verhängung von Verwaltungsstrafen, wie im gegebenen Fall, von jeweils 500 S für ein nicht mitgeführtes Begleitpapier wäre nach dieser Rechtslage - vom Anwendungsfall des § 20 VStG abgesehen - sohin nicht mehr möglich, weshalb eindeutig das von der Behörde angewendete Recht das für den Berufungswerber günstigere war.

Zum Berufungsvorbringen selbst ist zu bemerken, daß dieses in krassem Widerspruch zu den Angaben des Rechtsmittelwerbers anläßlich der Anhaltung steht. Er hat dort laut Anzeige vom 24. Juni 1998 den amtshandelnden Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben, Unfallmerkblatt und Beförderungspapier in der "Firma" vergessen zu haben. Erfahrungsgemäß kommen Angaben, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Vorgang gemacht werden, der Wahrheit wesentlich näher als spätere. Auch sind die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers in der Anzeige derartig detailliert, daß die Berufungsbehörde nicht der Annahme zu folgen vermag, der Berufungswerber habe, wie im Rechtsmittel behauptet, aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht mitbekommen, worum es dabei ging. Es kann nicht angenommen werden, daß ein Gendarmeriebeamter solche Angaben eines Beanstandeten in eine Anzeige aufnimmt, wenn sie nicht von dem Betreffenden selbst stammen. Abgesehen davon ist der Berufungswerber Inhaber einer Bescheinigung über die besondere Ausbildung zum Gefahrgutlenker im Sinne des § 40 GGSt. Es mußte ihm also bekannt sein, welche Papiere bei einem Gefahrguttransport mitzuführen sind. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Ohne Zweifel handelt es sich bei einem dem ADR entsprechenden Beförderungspapier und den schriftlichen Weisungen um ganz wesentliche Begleitpapiere. Im Sinne der Beförderungssicherheit ist es unerläßlich, daß diese Papiere vorschriftsgemäß mitgeführt werden.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S können angesichts dessen keinesfalls als überhöht, vielmehr geradezu als milde, angesehen werden. Der Berufungswerber wird ohne weiteres in der Lage sein, diese im Rahmen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf sein monatliches Einkommen von 18.000 S netto, zu begleichen.

Die Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses beseitigt einen offenkundigen Schreibfehler.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht zuständigkeitshalber eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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