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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106120/2/Ki/Shn

Linz, 01.04.1999

VwSen-106120/2/Ki/Shn Linz, am 1. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Franziska, vom 30. Dezember 1998, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 15. Dezember 1998, VerkR96-16577-1998-K, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 1998, VerkR96-16577-1998-K, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 21.10.1998 um 09.25 Uhr den PKW, in Neuhofen/Krems auf der Kremstal-Bundesstraße (B139) aus Richtung Zentrum kommend in Richtung Kematen/Krems bis zum Haus Kirchenplatz 7 gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse "B" war, da diese ihr mit Bescheid, VerkR21-647-1998/LL vom 4.10.1998 bis 4.1.1999 entzogen wurde.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG 1967 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 30. Dezember 1998 Berufung.

I.3. Die BH Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat

zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Neuhofen/Krems vom 31. Oktober 1998 wurde die Bw am 31. Oktober 1998 um 09.25 Uhr in Neuhofen/Krems beim Lenken eines PKW betreten und es wurde ihr von den Gendarmeriebeamten über Auftrag der BH Linz-Land der Führerschein abgenommen. Begründet wird diese Maßnahme damit, daß gegen die Rechtsmittelwerberin eine Entziehung der Lenk-berechtigung vom 4. Oktober 1998 wegen Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung besteht und daß bis zum 4. Jänner 1999 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Eine entsprechende Verständigung an den Gendarmerieposten Neuhofen/Krems erging mit Schreiben vom 22. Oktober 1998.

Im nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren wurde der Bw der inkriminierende Sach-verhalt mit Tatzeit "21. Oktober 1998" vorgeworfen und es erging schließlich auch das nunmehr angefochtene und unter Punkt I.1. zitierte Straferkenntnis der BH Linz-Land mit dem Tatzeitvorwurf "21. Oktober 1998".

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Im konkreten Fall geht aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen eindeutig hervor, daß die verfahrensbegründende Amtshandlung der Gendarmeriebeamten bzw das allenfalls strafbegründende Lenken des PKW am 31. Oktober 1998 stattgefunden haben. Vorgeworfen wurde der Bw jedoch, daß sie das inkriminierende Verhalten am 21. Oktober 1998 gesetzt hat und es findet sich dieser Tatzeitvorwurf auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Diese Tatzeit entspricht nicht der Tatsache, erging doch auch die entsprechende Verständigung an den Gendarmerieposten Neuhofen/Krems erst am 22. Oktober 1998.

Sache des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Tat mit all ihren wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, also auch der Tatzeit. Wohl ist die Berufungsbehörde berechtigt, die Tatumschreibung zwecks Konkretisierung entsprechend zu modifizieren, das Auswechseln der tatsächlichen Tatzeit würde jedoch im vorliegenden Fall eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde darstellen. Demnach ist es der Berufungsbehörde verwehrt, den in Berufung gezogenen Sachverhalt auf die tatsächlich in der Anzeige ausgeführte Tatzeit vom 31. Oktober 1998 hin zu prüfen.

Nachdem als erwiesen anzusehen ist, daß die Beschuldigte die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu der darin angeführten Tatzeit nicht begangen hat, war der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z2 VStG).

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

Beilagen

Mag. K i s c h

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

Beschlagwortung:

Auswechslung der Tatzeit (hier: Differenz von 10 Tagen) im Berufungsverfahren nicht zulässig.

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