Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106124/10/Sch/Rd

Linz, 18.03.1999

VwSen-106124/10/Sch/Rd Linz, am 18. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 1. Februar 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Jänner 1999, VerkR96-3810-1997-Pre, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 17.März 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1999, VerkR96-3810-1997-Pre, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 9.Juni 1997 gegen 9.10 Uhr den PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen, auf der Simbacher Landesstraße 502, ca von Straßenkilometer 2,250 bis Straßenkilometer 2,350 von Braunau/Inn kommend in Fahrtrichtung Grenzübergang Simbach-Innbrücke gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war, zumal ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, VerkR21-12-1994/BR vom 5. Februar 1996 auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 6. März 1997, das Recht aberkannt worden sei, von dem vom Kreisverwaltungsreferat München unter Nr. F246448 am 17. Juli 1995 ausgestellten Führerschein der Klassen 3, 4 und 5 (Führerschein der Klasse 3 ausgestellt am 13. Dezember 1993) in Österreich Gebrauch zu machen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger konnte sich an wesentliche Details des Vorfalles aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Zeitablaufes â€" nachvollziehbarerweise â€" nicht mehr erinnern. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann auf diese Aussage also nur sehr bedingt Bedacht genommen werden (vgl. 51i VStG). Dem Meldungsleger ist aber zweifelsfrei zuzubilligen, daß er von seinem damaligen Standort aus in der Lage war, Vorgänge auf der Innbrücke, insbesondere auch solche auf österreichischem Hoheitsgebiet, wahrnehmen zu können. Die Berufungsbehörde hat im übrigen auch nicht den geringsten Grund anzunehmen, daß der Genannte Vorgänge zur Anzeige bringt, die objektiv nicht den Tatsachen entsprechen.

Andererseits konnten aber die Einwendungen des Berufungswerbers, daß sein Fahrzeug auf österreichischem Staatsgebiet nicht von ihm, sondern von einem damaligen Arbeitskollegen gelenkt worden sei, nicht widerlegt werden. Der vom Rechtsmittelwerber behauptete Fahrerwechsel wurde zum einen von diesem (angeblichen) Lenker, welcher im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich einvernommen worden ist, bestätigt. Wenngleich eine Gefälligkeitsaussage für einen Arbeitskollegen nicht grundsätzlich lebensfremd ist, so kann von einer solchen nur dann ausgegangen werden, wenn hiefür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, etwa eine dezidierte anderslautende Aussage einer dritten Person. Der Meldungsleger hatte aber, wie bereits oben ausgeführt, an den Vorfall kein weitergehendes Erinnerungsvermögen mehr. Geht man zudem noch davon aus, daß es vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt aufgrund durchgeführter Grenzkontrollen zu einem Rückstau mehrerer Fahrzeuge gekommen ist, so spricht diese Sachverhaltsvariante zumindest in einem gewissen Umfang dafür, daß dem Meldungsleger der Fahrerwechsel entgangen sein konnte, insbesondere dann, wenn er, was er nicht ausschließen konnte, gerade mit der Kontrolle eines anderen Fahrzeuges bzw -lenkers beschäftigt war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das abgeführte Verwaltungsstrafverfahren dann vermeidbar gewesen wäre, wenn der Berufungswerber gleich bei der Beanstandung überprüfbare Angaben, wie er es im Verwaltungsstrafverfahren letztlich getan hat, gemacht und es nicht auf eine Eskalierung der Amtshandlung ankommen lassen hätte.

Angesichts der gegebenen Beweislage, die nachvollziehbare Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers vor Passieren der Staatsgrenze bewirkt, war unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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