Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106126/8/Fra/Ka

Linz, 19.03.1999

VwSen-106126/8/Fra/Ka Linz, am 19. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C vertreten durch die Rechtsanwälte K gegen Punkt 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.1.1999, VerkR96-4295-1998 Di, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das Straferkenntnis wird im Punkt 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt; der Berufungswerber hat zu diesem Verfahren keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil er am 19.5.1998 um 21.30 Uhr den Kombi, auf der B1 Wiener Straße bei km 199,740 im Gemeindegebiet Marchtrenk Richtung Osten gelenkt hat, wobei er nach dem Verkehrsunfall Alkohol in Form von Bier zu sich genommen hat und dieser Nachtrunk geeignet war, eine bereits vorher vorgelegene Alkoholbeeinträchtigung zu verschleiern. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10  % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im ggstl. Spruchpunkt eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die fehlende oder mangelhafte Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat begründet eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z1 VStG. Diese Bestimmung erfordert es, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal in Ansehung von Übertretungen des § 4 StVO 1960 (vgl. 4 Abs.1, Einleitungssatz: "Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, .............") ist es, daß der Beschuldigte am Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war. Der Spruch des Straferkenntnisses hat bei der Anführung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z1 VStG diesen Umstand zwingend zu enthalten (vgl. auch VwGH 29.1.1982, 81/02/0292). Der VwGH ließ aber auch Wendungen wie "nach Beteiligung an einem Verkehrsunfall", "als Beteiligter an einem Verkehrsunfall" genügen. Der angefochtene Schuldspruch enthält weder die Wendung "ursächlich beteiligt", oder die Wendungen "nach Beteiligung ..........." oder "als Beteiligter an einem Verkehrsunfall". Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, dh verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war bereits aus diesem Grund von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens im angefochtenen Spruchpunkt abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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