Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106128/23/Fra/Ka

Linz, 06.07.1999

VwSen-106128/23/Fra/Ka Linz, am 6. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 29.12.1998, III/S-3117/97, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 1999 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge eingetretener Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.500 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 4.4.1997 um 11.37 Uhr in Oberösterreich, Geisenheim, Straße Abfahrt A8- B 134, in Fahrtrichtung Bad Schallerbach, auf Höhe Strkm.14,940 als Lenker des PKW mit dem Kz.: die an dortiger Stelle durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 48 km/h überschritten hat, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung (122 km/h Meßergebnis) mit einem geeichten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät festgestellt wurde und die Verkehrsfehlergrenze bereits in Abzug gebracht wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der Bw bringt unter Hinweis auf die Angabe des Meßbeamten, wonach dieser das von ihm gelenkte Fahrzeug auf eine Entfernung von 185,5 gemessen hat, vor, daß dieser Punkt unmittelbar am Ende der von ihm befahrenen Kurve liegt. Dies ergebe, daß er auch diese Kurve mit dieser Geschwindigkeit befahren hätte müssen. Dies sei allerdings aufgrund des engen Kurvenradius sowie der damals schwimmend nassen Fahrbahnverhältnisse (es habe zu diesem Zeitpunkt ein heftiger Schneeregen - Schauer geherrscht) nicht möglich gewesen. Ein PKW, der diese Kurve mit der unter Berücksichtigung der Meßtoleranzen Mindestgeschwindigkeit von 118 km/h befahren wollte, würde infolge der starken Fliehkräfte aus der Kurve getragen werden. Nach Auffassung des Bw sind die Angaben des Meßbeamten, Insp. D, unvollständig: Er habe den wesentlichen Umstand verschwiegen, daß er ihm zunächst anbot, die Sache durch Bezahlung eines Organstrafmandates von 1.000 S zu erledigen. Dazu habe er erklärt, die Messung könne nicht richtig sein, er würde aber diese Strafe bezahlen, wenn er Einsicht in das Meßprotokoll erhalte und sich dadurch vergewissern könne, daß die vor der Messung erforderlichen Überprüfungen ordnungsgemäß gemacht worden sind. Der Beamte D erklärte dazu weder, daß er diese vorgeschriebene Gerätefunktions- bzw Zielerfassungskontrolle gemacht habe, noch gab er an, daß es dieses Protokoll überhaupt gibt. Seinen Wunsch lehnte er lediglich mit der Begründung ab, daß dieses Protokoll für ihn nicht relevant wäre. Dieses Protokoll wäre für ihn jedoch relevant gewesen, denn dies wäre ja ein sofort zur Verfügung stehendes Beweismittel gewesen, die vorgeschriebenen Tests vor der Messung sofort zu beweisen. Er müsse daher annehmen, daß es zu diesem Zeitpunkt dieses Protokoll nicht gab und daher auch die vorgeschriebenen Tests vor Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen an den Fahrzeugen nicht erfolgt sind. Rev.Insp. D habe bis heute nicht definitiv ausgesagt, daß es zum Zeitpunkt seiner Beanstandung dieses Protokoll bereits gegeben habe.

Zum Zeitpunkt der Messung habe starker Schneeregen geherrscht. Diese starken atmosphärischen Störungen führen insbesondere durch die damit verbundene mehrfache optische Brechung des Lichtstrahles dazu, daß falsche Meßergebnisse aufscheinen. Daß diese Messung nicht richtig gewesen sein konnte, sei offensichtlich auch Herrn D bewußt gewesen, weil er doch sonst die bei einer derartigen Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr vorgesehene Betrafung mittels Organstrafmandat gar nicht mehr angeboten hätte. Offensichtlich sei sich Insp. D auch gar nicht sicher, wie er die Messung der Geschwindigkeit bei ihm tatsächlich vorgenommen hat. Auf Bild 1 stelle er nämlich durch seine Einzeichnungen die Situation so dar, als wäre er mit seinem PKW zu einem erheblichen Teil links der dort angebrachten Mittelleitlinie gefahren. Dies sei aber sicher nicht der Fall gewesen und Insp. D habe dies auch nicht ausgesagt. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Zeichnung. Gehe man davon aus, daß er etwa in der Mitte seines (rechten) Fahrstreifens gefahren sei, dann zeige die Einzeichnung in Bild 1, daß dann unmöglich bei der Geschwindigkeitsmessung die vordere Kennzeichentafel anvisiert worden sein konnte. Dies wäre eine weitere Quelle für eine Fehlmessung.

Es mußten zahlreiche Schritte ablaufen, ehe er sein Fahrzeug bei Insp. B zum Stillstand brachte: Insp. D habe zunächst sein Auto wahrnehmen müssen, dieses dann anvisieren, dann die Laserpistole aktivieren, das Meßergebnis ablesen, den zweiten Beamten ersuchen, auszusteigen, dieser habe dann sein Fahrzeug verlassen müssen, vom Auto zum Fahrbahnrand laufen, das Anhaltesignal setzen und erst das Erkennen dieses Anhaltesignales sei für ihn der Auslöser gewesen, die Bremsung einzuleiten. Da auch bei einer Geschwindigkeit von bloß 118 km/h pro Sekunde 32,77 m zurückgelegt werden und bis zur Einleitung der Bremsung durch ihn zumindest 10 Sekunden vergingen, wenn man - gering gerechnet - für jeden der angesetzten Schritte nur eine Sekunde ansetze, so hätte er in dieser Zeit weit mehr als 300 m zurückgelegt, wäre also weit über das Haltesignal des Insp. B hinausgefahren. Dies war aber nicht der Fall, was nur den Schluß zulasse, daß eben die gemessene Geschwindigkeit nicht richtig sein konnte.

Das von Insp. D vorgelegte Lasereinsatzverzeichnis und Meßprotokoll sei objektiv unrichtig: Bei der Position "Gerätefunktionskontrolle-Test vor Beginn der Messung nach je 30 Minuten" hat er eingetragen "11.00 Uhr". In der nächsten Position "Zielerfassungskontrolle 0 km/h Messung vor Beginn der Messung" hat er eingetragen zunächst "10.59 Uhr". Es sei technisch unmöglich, zuerst die Zielerfassungs- und dann erst die Gerätefunktionskontrolle durchzuführen. Dies sei kein einzeln gebliebener Irrtum, denn aus der nächsten Zeile mit den Eintragungen "11.30 Uhr" und "11.29 Uhr" ergebe sich, daß gleichfalls dieser technisch völlig auszuschließende Ablauf vorgelegen sein soll. Dies erhärte seine Vermutung, daß bei der Messung der Geschwindigkeit seines Autos weder die Gerätefunktions- noch die Zielerfassungskontrolle gemacht waren und auch das Protokoll noch nicht bestand.

4. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverahndlung am 1.7.1999 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Meßorganes Rev.Insp. D, GP Krenglbach hat zweifelsfrei ergeben, daß sich sein Standort, der mit dem Anhalteort ident ist, bei Strkm.14,940 der B 134 befand. Der Tatort liegt ca. 185,5 m von diesem Standort entfernt auf der Abfahrt der A 8. Es ist daher festzustellen, daß der in der Anzeige als Meßort angeführte Strkm.14,940 dem Straferkenntnis irrtümlich als Tatort zugrundegelegt wurde. Da während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, dh den Tatort richtig wiedergebende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt, die Tatörtlichkeit richtigzustellen. Dies käme einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleich. Aufgrund der Verjährung erübrigt es sich, auf die vom Bw behaupteten Irrtümer des Meldungslegers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Messung einzugehen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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