Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106130/2/Ga/Fb

Linz, 12.02.1999

VwSen-106130/2/Ga/Fb Linz, am 12. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des T M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 1999, Zahl St. 26039/98, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 30. Juni 1998 zu bestimmter Tageszeit an einer bestimmten Stelle der L in L ein durch das Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten; die durch Meßgerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit habe 91 km/h betragen. Dadurch habe er § 20 Abs.2 StVO verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt. Mit seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung läßt der Beschuldigte - gerade noch - erkennen, daß er mit seiner Bestrafung nicht einverstanden ist; im übrigen plädiert er für eine Minderung der Strafe. Nach Würdigung des zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafaktes stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß gegen den Beschuldigten - als erste Verfolgungshandlung - eine Strafverfügung, ohne Datum, mit wortgleichem Tatvorwurf ausgesprochen und am 11. August 1998 rechtswirksam zugestellt wurde. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte keinen Einspruch erhoben. Der im Akt einliegende Einspruch mit dem Datum "10.11.1998" wurde ersichtlich gegen eine über den Berufungswerber wegen eines anderen Verkehrsdeliktes (Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG) erlassene Strafverfügung erhoben. Selbst dann aber, wenn man den Einspruch vom 10. November 1998 als Rechtsmittel gegen die wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO verhängte Strafverfügung deuten wollte (was die belangte Behörde möglicherweise getan hat), wäre er dann jedenfalls nicht rechtzeitig eingebracht worden.

Die dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegte Aktenlage kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden, als daß die wegen Verstoßes gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs.2 StVO) verhängte Strafverfügung im Sinne des § 49 Abs.3 VStG, weil der Einspruch nicht oder verspätet erhoben worden wurde, rechtskräftig geworden ist. Diese Strafverfügung ist daher zu vollstrecken. Das vorliegend angefochtene Straferkenntnis vom 12. Jänner 1999 hätte die belangte Behörde nicht mehr fällen dürfen, weil es mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar ist. Aus diesem Grund war es im Wege der Aufhebung aus der Rechtsordnung zu eliminieren, ohne daß gleichzeitig die Einstellung zu verfügen war (dieses Verwaltungsstrafverfahren wurde schon mit der Rechtskraft der Strafverfügung beendet).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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