Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106131/17/Sch/Rd

Linz, 29.11.1999

VwSen-106131/17/Sch/Rd Linz, am 29. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Walter D vom 15. Jänner 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Dezember 1998, VerkR96-5032-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. September 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

" ... auf der Nußbacher Landesstraße bei Straßenkilometer 5,315 von Nußbach kommend ...".

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.600 S (entspricht 116,28 €) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 1998, VerkR96-5032-1997, über Herrn Walter D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 29. November 1997 um ca. 00.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Nußbacher Landesstraße von Nußbach kommend in Richtung Adlwang gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Beim Berufungswerber wurde zum Messzeitpunkt laut entsprechendem Messprotokoll des verwendeten Alkomaten eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,37 mg/l (niedrigerer Wert der beiden Teilmessungen) festgestellt. Der Ausdruck weist den Vermerk "Messung(en) verwertbar" auf.

Wie bereits in der entsprechenden Anzeige des GPK Bad Hall vom 21. Jänner 1998 angeführt ist - und vom Meldungsleger anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich bestätigt wurde -, handelt es sich bei den beiden am Messprotokoll angeführten Uhrzeitangaben nicht um den tatsächlichen Messzeitpunkt, der um eine Stunde früher anzusetzen ist. Dies deshalb, da der verwendete Alkomat noch nicht von Sommer- auf Winterzeit umgestellt war. Das (niedrigere) Messergebnis ist daher um 1.56 Uhr (Lenk- bzw Unfallzeit: Vortag, ca. 0.50 Uhr) zu Stande gekommen.

Der Berufungswerber hat laut entsprechender Beilage zur Anzeige und auch im Rahmen seiner späteren Einvernahme durch die Gendarmerie bezüglich Getränkekonsum angegeben, am Abend vor dem Vorfall, zwischen 20.00 Uhr und 0.15 Uhr (Anzeige) bzw 0.30 Uhr (erwähnte Niederschrift) zwei Halbe Bier und ein "Clausthaler" getrunken zu haben.

Ein Alkoholkonsum zwischen Lenk- und Messzeitpunkt wurde nicht behauptet und ist nach der Sachlage ohnedies auszuschließen.

Bei der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes stellt sich zum einen die Frage, ob die erwähnten Angaben über den stattgefundenen Alkoholkonsum mit dem Messergebnis in Einklang gebracht werden können. Hiezu wurde im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung von einer medizinischen Amtssachverständigen ein entsprechendes Gutachten erstellt, welches schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass dies nicht der Fall ist. Nachdem alkoholfreie Biere, wie etwa "Clausthaler", keinen Genussalkohol enthalten, waren nur die beiden vom Berufungswerber angegebenen Halben Bier als Berechnungsgrundlage anzunehmen. Diese vermögen aber das Messergebnis nicht zu erklären, wobei im Detail auf die den Verfahrensparteien bekannten Ausführungen der Sachverständigen verwiesen wird.

Für die Berufungsbehörde sind im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Messergebnisses keinerlei Zweifel zu Tage getreten. Alleine aus dem Umstand, dass das Gerät noch nicht von Sommer- auf Winterzeit umgestellt war bzw dem geringen angegebenen Alkohokonsum den Schluss einer Mangelhaftigkeit des verwendeten Alkomaten zu ziehen, erscheint keinesfalls vertretbar bzw begründbar. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der gegenständliche Alkomat laut entsprechender Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

Ausgehend davon verbleibt letztlich nur der Schluss, dass die Trinkangaben des Berufungswerbers hinsichtlich der Menge der konsumierten alkoholischen Getränke nicht den Tatsachen entsprechen. Der Berufungswerber ist daher in diesem Punkt nicht glaubwürdig, weshalb auch der Verteidigungsstrategie, die alkoholischen Getränke innerhalb des gesamten Trinkzeitraumes so zu schichten, dass ein Teil des Alkohols zum Lenkzeitpunkt noch nicht resorbiert war, als nicht überzeugend angesehen werden muss. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Berufungswerber bei seiner Einvernahme nach dem Unfall nicht behauptet hat, innerhalb der letzten 20 Minuten vor dem Lenkzeitpunkt noch Alkohol konsumiert zu haben (dann wäre von einer noch nicht abgeschlossenen Resorption auszugehen). Um hier - trotz der hinsichtlich der Menge der gesamten Trinkverantwortung gegebenen Unglaubwürdigkeit - allenfalls glaubwürdig zu erscheinen, wären - vom Beginn des Verfahrens an - überzeugende entsprechende Angaben, auch hinsichtlich der Menge des in diesem Zeitraum noch konsumierten Alkohols - erforderlich gewesen.

Zum anderen müsste sich der Berufungswerber aber dann den Umstand entgegenhalten lassen, dass er sich bei noch nicht erfolgter vollständiger Resorption in der Anstiegsphase befand, wo sich der Alkohol besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers auswirkt (VwGH 27.10.1982, 81/03/0012 ua).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Annahme des Trinkendes mit 0.30 Uhr oder 0.15 Uhr nicht von wesentlicher Bedeutung ist.

Die Berufungsbehörde schließt sich daher der von der Amtssachverständigen getätigten fachlichen Aussage aufgrund deren Schlüssigkeit an, wonach der Berufungswerber, berechnet vom Messergebnis auf den Lenkzeitpunkt, einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,84 Promille aufgewiesen hat. Eine andere Berechnungsgrundlage als das Alkomatmessergebnis kann nicht in Frage kommen, zumal eine Blutabnahme mit Blutalkoholbestimmung nicht erfolgt ist (und auch nicht zwingend zu erfolgen hatte). Nur dadurch wäre ein allfälliger Gegenbeweis zu erbringen gewesen (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 ua).

Zusammenfassend ergibt sich daher nach der Beweislage, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Die Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist in dem richtungsweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatkonkretisierung vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, begründet; eine dies rechtfertigende Verfolgungshandlung liegt vor (Akteneinsicht - mit der die Kilometerangaben enthaltenden Gendarmerieanzeige - vom 3. Februar 1998).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat über den Berufungswerber die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, sodass sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung von vornherein erübrigen. Abgesehen davon enthält die Berufungsschrift auch keinerlei Ausführungen zur Strafhöhe.

Die allenfalls im Zusammenhang mit der Strafbemessung in Frage kommende Bestimmung des § 20 VStG ist nicht anzuwenden, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof hiezu aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden (VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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