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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106132/2/Ga/Fb

Linz, 16.02.1999

VwSen-106132/2/Ga/Fb Linz, am 16. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S M in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Dezember 1998, VerkR96-12938-1-1998-Pre, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er der ihm vom Gesetz aufgetragenen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG ("Lenkerauskunft") nicht nachgekommen ist. Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten am Freitag, dem 22. Jänner 1999, persönlich übernommen, dh rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt. Seite 4 des Straferkenntnisses enthielt eine dem Gesetz genügende Rechtsmittelbelehrung, die den Beschuldigten darauf hinwies, daß die Berufung, soll sie rechtzeitig sein, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung einzubringen ist und im Falle der Schriftform einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Vorliegend ist die Berufungsfrist mit Freitag, dem 5. Februar 1999, abgelaufen.

Der Beschuldigte brachte zwar innerhalb der Frist die Berufung ein, sein mit 31. Jänner 1999 datierter Schriftsatz enthält jedoch keinerlei Begründung, sondern lediglich die Ankündigung einer Begründung ("Gegen das Straferkenntnis vom 28.12.98 lege ich das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründung hierzu ergeht in gesonderten Bescheid."). Der Ankündigung hat der Berufungswerber - nach der Aktenlage - allerdings nicht entsprochen; die nachträgliche Begründung hätte - im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung - innerhalb der Berufungsfrist erfolgen müssen. Weil dies nicht geschah, liegt ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel der Eingabe vor. Im Ergebnis genügt der Schriftsatz vom 31. Jänner 1999 dem gesetzlichen Erfordernis der Begründung einer schriftlichen Berufung nicht. Zwar ist bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen, Mindestvoraussetzung ist aber, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Eine Berufungsanmeldung ist dem AVG fremd. Aus diesen Gründen war die spruchgemäße Formalentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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