Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106136/2/KON/Pr

Linz, 08.03.1999

VwSen-106136/2/KON/Pr Linz, am 8. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn U. S. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 120 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen zur Last gelegt, dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18.9.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Österreich auf der A 9 bei Kilometer in Richtung Kirchdorf an der Krems gelenkt habe. Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 600 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) verpflichtet, 60 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Zu der von der belangten Behörde an ihn ergangenen Lenkererhebung, habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 19.9.1998 geantwortet, daß die Lenkerauskunft nicht erteilt werde, da ein enger Verwandter gefahren sei.

Da nach der Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten, wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als der nach dem Tatort zuständigen Behörde, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine entsprechende Antwort eingelangt sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Rücksicht ge-nommen worden. Strafmildernd wäre die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewesen, da dieser über seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse keine Auskunft erteilt hätte, sei die Behörde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: DM 1.500, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung rechtsrelevant folgendes vorgebracht:

Er sei seiner Auskunftspflicht bereits dreimal mit eigenem Schreiben rechtzeitig nachgekommen, obwohl viele Formfehler seitens der Behörde vorgelegen seien; er sei der Vorladung der h. Polizei (Polizeikommissariat Meinersen) pünktlich nachgekommen; diese habe auch eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf verfaßt. Die Rechtslage besage, daß ohne vorliegendes Bild als Beweismittel, keine Verfolgung vorgenommen werden könne. Wie schon dargestellt, sei ein enger Verwandter gefahren. Da aber mehrere Personen (Verwandte) an diesem Tage abwechselnd gefahren seien, sei eine Bestimmung nur aufgrund eines Bildes möglich.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt bzw. zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde diese schriftliche Aufforderung gemäß der zitierten Gesetzesstelle dem Beschuldigten am 26.9.1998 zugestellt, von ihm jedoch mit Schreiben vom 29.9.1998 (Poststempel des Postamtes H.) die Auskunft mit der Begründung verweigert, daß der Fahrer ein enger Verwandter von ihm sei und ihm diese Maßnahme rechtlich zustehe. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft und die dadurch begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist hiedurch offenkundig.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten vermag der Umstand, daß der Fahrer ein enger Verwandter von ihm sei, ihn nicht von seiner Verpflichtung um Erteilung der Lenkerauskunft zu entbinden, da er aufgrund des Tatortes, welcher Sitz der anfragenden Behörde, nämlich Kirchdorf an der Krems ist, diesbezüglich der österr. Rechtsordnung unterlegen ist. Diese sieht, wie schon in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde aufgezeigt, vor, daß aufgrund des Verfassungsranges des § 103 Abs.2 KFG Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Der Beschuldigte wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.4.1997, Zl.95/02/0547, zum Ausdruck bringt, einer Verwaltungsübertretung, wie der gegenständlichen (§ 103 Abs.2 KFG), Erfüllungsort der sich aus der genannten Bestimmung erliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung einer auskunftspflichtigen Person jener Ort (im Inland) ist, an der geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Demnach ist der in Österreich gelegene Sitz der anfragenden Behörde (Kirchdorf an der Krems) auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Mit diesem Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Geltung der Auskunftserteilungspflicht für ausländische Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeughalter ausdrücklich klargestellt. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz ist ergänzend noch festzuhalten, daß im übrigen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg es nicht als rechtswidrig erkannt hat, wenn - ausgehend von einem Inlandsbezug des eingebrachten Fahrzeuges - ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktion bedroht ist (vgl.GGMR vom 5.10.1989, Zl: 15226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Ein Inlandsbezug ist hier insoferne gegeben, als das im Schuldspruch bezeichnete Kraftfahrzeug auf österr. Bundesgebiet verwendet wurde - was vom Beschuldigten im übrigen nicht bestritten wird - und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFG begangene Normverletzung, in Ingerenzfolgen gegenüber der österr. Rechtsordnung begründen (vgl. VwGH vom 11.5.1993, 90/08/0095). Die Erhebung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG in den Verfassungsrang erachtete der Österr. Verfassungsgerichtshof als nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK stehend (vgl. VfGH 29/9/1988, G72/88).

Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Unabhängig davon wird er darauf hingewiesen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, welche sie unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen hat. Eine Rechtswidrigkeit einer Strafbemessung in Form eines Ermessensmißbrauches liegt sohin dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (§ 19 VStG) Gebrauch macht. Nach den objektiven Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

In Anbetracht des oben angeführten gesetzlichen Strafrahmens und des Umstandes, daß der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insoferne erheblich ist, als durch das Tatverhalten des Beschuldigten die Interessen an der Ahndung von Straftaten verletzt werden, erweist sich die verhängte Geldstrafe als angemessen und keinesfalls überhöht. Unter diesem Gesichtspunkt kann der belangten Behörde keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung angelastet werden.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis auf seine zutreffenden Gründe zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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