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VwSen-106138/2/Ur/Ka

Linz, 24.03.1999

VwSen-106138/2/Ur/Ka Linz, am 24. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S K, vertreten durch Rechtsanwalt W M, Tg, M, vom 21.1.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 18.1.1999, VerkR96-4634-1998, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm. §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.3 und 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, weil er mit Ablauf des 30.6.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft K., A- K., als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennz. (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft K. vom 28.5.1998, Zl. woa., nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 21.2.1998 um 4.30 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 S zur Vorschreibung gebracht.

Diesem Bescheid zugrunde lag das am 22.6.1996 bei der anfragenden Behörde auf der Vorderseite unausgefüllt eingelangte Formular betreffend die Lenkerauskunft, welches auf der Rückseite wie folgt beschrieben ist:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Am 21.2.1998 waren 4 Leute im Fahrzeug, wir sind abwechselnd gefahren. Aber es weiß keiner wer gefahren ist. ich bitte um einzelne Auskunft oder Radarfoto.

S K

N D

S D

S D

Mit freundlichen Grüßen S. K"

Der anwaltlich vertretene Bw bringt nunmehr in seiner rechtzeitigen Berufung vor, er habe nachvollziehbar dargestellt, die gewünschten Auskünfte nicht geben zu können, weil er zu der Zeit schlief und Personen mitnahm, die er nur dem Vornamen nach gut kannte, diese aber wieder in deren Heimatländer zurückgereist seien, ohne daß die Anschriften feststehen würden. Er habe zudem um Übersendung eines Radarfotos gebeten.

Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG ist ua mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Mit dieser Auskunft hat der Bw der Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG nicht entsprochen, da damit offenblieb, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Falls der Bw eben die Auskunft nicht erteilen konnte - nach seinen eigenen Angaben habe er geschlafen bzw. seine Beifahrer nur dem Vornamen nach gekannt - so hat er eine Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, welche sodann die Auskunftspflicht trifft. Könnte eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden, sind diese zu führen. Daß der Bw die Beifahrer nur den Vornamen nach kannte, ist zudem unglaubwürdig, zumal vier Personen auf der Rückseite des der Behörde übermittelten Lenkererhebungsformulares mit Vor- und Zunamen angeführt sind.

Da die richtige, vollständige, zweifelsfreie Auskunft auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte, hat der Bw daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

Was die Strafbemessung anlangt (§ 19 VStG ) wird darauf hingewiesen, daß der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggstl. Tatbestandes gefährdet, da die Behörde in Unkenntnis des Lenkers das Grunddelikt nicht verfolgen konnte.

Bei der amtswegigen Überprüfung der Strafe konnte keine Überschreitung des Ermessensspielraumes festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

Ergeht an:

Akt

Dr. Wegschaider

 

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